Teure Transparenz
Das BilMoG schreibt für die Berechnung von Pensionsrückstellungen einen marktüblichen Abzinsungssatz vor. Das wird teuer. Doch es gibt Auswege.
von Andrea Martens
Wer schon einmal den Verkauf seines Unternehmens erwogen hat, weiß: Pensionsrückstellungen führen zu Diskussionen und mindern leicht den Kaufpreis. Das war schon so, als der Begriff Bilanzrechtmodernisierungsgesetz, kurz BilMoG, noch nicht zum Wortschatz deutscher Firmenlenker und Controller gehörte. In Kürze wird das Gesetz dazu führen, dass der Wert dieser Rückstellungen noch deutlicher zu erkennen ist. Dann wird klar: Viele Unternehmen haben zu wenig für ihre Pensionsverpflichtungen zurückgestellt.
Die meisten der neuen Regelungen gelten ab dem Geschäftsjahr 2010. „Nach Paragraf 253 HGB müssen Unternehmen für Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz einen marktüblichen Abzinsungssatz verwenden“, erklärt Professor Klaus Hahn von der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart. Diesen veröffentlicht die Bundesbank monatlich in einer Tabelle. Am Ende jedes Geschäftsjahres müssen Unternehmen den aktuell geltenden Zins wählen und ihn für die kommenden zwölf Monate auf die Rückstellungen in der Bilanz anwenden. Der Abzinsungssatz ist ein geglätteter Durchschnitt, der aus den Kapitalmarktzinsen der vergangenen sieben Jahre ermittelt wird.
Pensionsrückstellungen aufstocken
„Bislang haben die meisten Mittelständler in der Handelsbilanz einfach einen Abzinsungssatz von 6 Prozent gewählt“, sagt Hahn. Dies ist der Zins, den der Gesetzgeber für die Steuerbilanz vorsieht. Doch der Satz ist viel zu hoch: Die Beträge, die für die spätere Altersversorgung der Mitarbeiter angelegt werden, erwirtschaften schon lange keine Renditen von 6 Prozent mehr. Unternehmen müssen den Abzinsungssatz darum künftig einem aktuellen Marktzins anpassen. Dieser schwankt zwar, sicher ist aber, dass er regelmäßig deutlich unter 6 Prozent liegen wird. Experten gehen derzeit von 5,1 Prozent aus. Damit haben Unternehmen ein Problem: Die Pensionsrückstellungen müssen aufgestockt werden.
Der Paragraf 253 HGB stellt auf den Erfüllungsbetrag ab. Das ist die Summe, die einem Mitarbeiter mit Pensionszusage tatsächlich gezahlt werden muss, wenn er in Rente geht. Sofern seine Zusage gehaltsabhängig gestaltet ist, müssen laut BilMoG in der entsprechenden Rückstellung Gehalts- und Rententrends berücksichtigt werden.
[page]
Ein Rechenbeispiel: Ein Mitarbeiter ist heute 30 Jahre alt, bekommt ein Jahresbruttogehalt von 100.000 Euro, die unterstellte Gehaltssteigerungsrate liegt bei 4 Prozent. Seine Pensionszusage sieht vor, dass er ab dem Renteneintritt eine Betriebsrente von 1 Prozent seines letzten Gehalts pro Jahr der Betriebszugehörigkeit erhalten soll. „Bei einer Steigerungsrate von 4 Prozent und weiteren 35 Arbeitsjahren, ist mit dem Faktor 1,04 hoch 35 zu rechnen“, erläutert Hahn. Daraus ergibt sich ein Jahresgehalt von 400.000 Euro bei Renteneinritt des Mitarbeiters. Um später rund 35 Prozent dieser Summe als Betriebsrente auszahlen zu können, muss das Unternehmen Rückstellungen bilden, die deutlich höher sind, als es ohne Gehaltssteigerung der Fall wäre.
Den Mehraufwand, den Unternehmen künftig für die Altersversorgung ihrer Mitarbeiter aufbringen müssen, dürfen sie zwar über 15 Jahre verteilen. Der Fiskus erkennt die jährliche Differenz zu den ursprünglichen Rückstellungsbeträgen jedoch nicht an, denn in der Steuerbilanz bleibt es beim bisherigen Abzinsungssatz von 6 Prozent. Doch damit der Nachteile nicht genug – der bürokratische Aufwand steigt enorm.
Zwei Bilanzen kosten Zeit und Geld
„Unternehmen mit Pensionsrückstellungen können künftig keine Einheitsbilanz mehr führen“, erläutert von Varel. Das Zweiermodell kostet Zeit und vor allem Geld, da aufgrund der Komplexität der neuen Regelungen zumindest in den ersten Jahren meist Gutachter eingesetzt werden müssen. Zudem werden potenzielle Investoren oder Kapitalgeber künftig mit wesentlich höheren Pensionsrückstellungen konfrontiert als bisher. Aufgrund des Generationenwechsels und der Nachfolgeproblematik im Mittelstand dürfte das vielen Unternehmen Schwierigkeiten bereiten.
Doch es gibt auch Auswege: Unternehmer, denen das neue Recht zu nachteilig ist, können bestehende und künftige Pensionsrückstellungen aus der Bilanz auslagern. Eine Variante ist ein Contractual Trust Agreement, kurz CTA genannt. Bei dem Treuhandmodell können Wertpapiere, die das Unternehmen zur Erfüllung von Pensionszusagen hält, auf einen Verein übertragen werden. Diesen darf eine Firma selbst gründen. Große Versicherungen bieten außerdem Vereine für mehrere Unternehmen an. Sind die Wertpapiere von der Aktivseite der Bilanz verschwunden, dürfen die ihnen gegenüberstehenden Schulden, die die Pensionsrückstellungen begründen, mit dem Wert der Titel verrechnet werden. Die Saldierung führt zu einer Bilanzverkürzung und damit zu einer besseren Eigenkapitalquote. „Voraussetzung für die Verrechnung ist aber, dass die Vermögenswerte, die der späteren Erfüllung der Ansprüche dienen, im Insolvenzfall vor dem Zugriff aller Gläubiger geschützt sind“, sagt Bilanzrechtler Hahn.