Mittwoch, 23.05.2012
18.08.10 18:38

Schutz für den Ernstfall

Von Andrea Martens
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Viele Unternehmer zweifeln an der Insolvenzsicherheit ihrer betrieblichen Altersversorgung. Tatsächlich stehen hohe Pensiosnzusagen von Führungskräften und Gesellschafter-Geschäftsführern im Feuer. Doch es gibt Lösungen.

 

Von Andrea Martens

 

Es war am Tag der Lehman-Pleite, als Silke Dorn (Name von der Redaktion geändert) bewusst wurde, dass sicher geglaubte Wahrheiten nicht mehr gelten müssen. Von da an dachte die Geschäftsführerin einer Maschinenfabrik in Niedersachsen viel über Sicherheit nach. „Dass wir in die größte Wirtschaftskrise nach dem Zweiten Weltkrieg schlittern würden, habe ich damals noch nicht kommen sehen“, erinnert sie sich. Dennoch hatte sie schnell das Gefühl, dass sie ihr Unternehmen auf alle Eventualitäten vorbereiten sollte. So kam es, dass sich die Firmenchefin zum ersten Mal seit langer Zeit auch intensive Gedanken über die betriebliche Altersversorgung (bAV) ihrer Mitarbeiter machte. Ebenso wie über ihre eigene.

 

„Ich habe keineswegs mit einer Insolvenz des Unternehmens gerechnet“, sagt Dorn. „Aber ich habe auf einmal gemerkt, dass Teile unserer bAV im Ernstfall nicht sicher wären.“ Wie viele mittelständische Unternehmen hat auch Dorns Firma für ihre Mitarbeiter Direktversicherungen abgeschlossen. Zwei Führungskräfte und Dorn selbst haben Pensionszusagen, für die das Unternehmen Rückstellungen bildet. „Um die Direktversicherungen habe ich mir keine Sorgen gemacht, die sind sicher“, sagt die Gesellschafter-Geschäftsführerin. „Aber mir fiel plötzlich auf, dass die Pensionszusagen überhaupt nicht insolvenzgeschützt waren.“

 

Unsichere Pensionszusagen

 

Viel ist seit dem Beginn der Krise über die Insolvenzsicherheit der unterschiedlichen bAV-Modelle spekuliert worden. Doch nur eine Variante steht wirklich im Feuer: die Pensionszusage für hochbezahlte Führungskräfte und Gesellschafter-Geschäftsführer. „Die anderen Durchführungswege sind immer noch gut geschützt“, erklärt bAV-Berater Christian Schumbert von Watson Wyatt Heissmann. Für Pensionszusagen müssen Firmenlenker grundsätzlich zwar auch Beiträge an den Pensionssicherungsverein (PSV) bezahlen. Abgesichert sind die späteren Renten aber nur bis zu einer Höhe von 7.560 Euro monatlich. „Das mag sich nach einer ungewöhnlich hohen Summe anhören“, sagt Unternehmerin Dorn. „Aber wir haben Führungskräfte, die seit 30 Jahren in der Firma sind, und in den Siebzigerjahren waren so hohe Zusagen keine Seltenheit.“ Vollkommen ungeschützt sind die Zusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer. Diese werden vom PSV in keiner Höhe abgesichert: Im Fall der Firmenpleite darf der Insolvenzverwalter direkt auf das Geld zugreifen.

 

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Garantiezins von 2,25 Prozent

 

Gegen diese beiden Risiken wollte Firmenchefin Dorn sich wappnen. „Ich habe darüber nachgedacht, die Zusagen aus der Bilanz auszulagern“, berichtet sie. Aber keine der bAV-Varianten, die dafür in Frage kommen, passte zu ihren Zielen und Wünschen. Zudem hat ihr Unternehmen im Unterschied zu vielen anderen Mittelständlern keine extrem hohen Rückstellungen in den Büchern. Daher entschied Dorn sich letztendlich dafür, Rückdeckungsversicherungen für die bestehenden Zusagen abzuschließen.

 

„Das ging nur, weil wir durch den Aufschwung in den Jahren vor der Krise finanziell sehr gut dastanden.“ Denn Rückdeckungsversicherungen für hohe Pensionszusagen sind teuer. „Wer seine Zusagen in eine solche Versicherung umwandeln will, muss eine Summe aufwenden, die etwa dem Doppelten der bereits erdienten Ansprüche entspricht“, sagt Oliver Dobner vom Versicherungsmakler Marsh. Der Grund: Die Assekuranzen geben einen Garantiezins von 2,25 Prozent, während die Rückstellungen in den meisten Firmenbilanzen mit 6 Prozent berechnet sind. In diesem Punkt unterscheiden sich Rückdeckungsversicherungen nicht von anderen bAV-Modellen, auf die Direktzusagen übertragbar sind.

 

Dorn wollte eine möglichst sichere Form der Geldanlage, die nicht direkt vom Kapitalmarkt abhängt. “Mit solchen Anlagen habe ich schon 2001 persönlich schlechte Erfahrungen gemacht”, erzählt die Unternehmerin. Da Rückdeckungsversicherungen der Versicherungsaufsicht unterliegen, dürfen sie, ähnlich wie Pensionsfonds, nur einen gewissen Teil ihrer Gelder in Aktien investieren. „Ein Pensionsfonds wäre in dieser Hinsicht auch in Frage gekommen“, sagt Dorn. Doch weil sie sehr hohe Zusagen zu finanzieren hat, schied dieses bAV-Modell aus. In einen Pensionsfonds dürfen pro Mitarbeiter jährlich nur Beträge bis maximal 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung steuerfrei eingezahlt werden, derzeit sind es 2.592 Euro. Für Dorn wäre dies zu wenig gewesen.

 

„Als meine Entscheidung für die Rückdeckungsversicherung stand, habe ich mich nach Anbietern umgesehen“, erzählt die Geschäftsfrau. Fündig werden Unternehmer bei allen großen Assekuranzen, die auf bAV spezialisiert sind, wie etwa die Allianz, die Ergo Versicherungsgruppe oder Swiss Life. Die Übertragung der bereits erdienten Ansprüche funktioniert über einen Einmalbeitrag. „Was alles versichert werden soll, kann der Unternehmer frei wählen“, erklärt Dobner. So kann zusätzlich zur reinen Altersrente auch eine Witwenrente vertraglich vereinbart werden. Berufsunfähigkeit, Langlebigkeit des Begünstigten oder Gehalts- und Rententrends können Firmenlenker ebenfalls in die Police aufnehmen lassen. „Damit die Beiträge aber nicht extrem in die Höhe schnellen, empfiehlt es sich, nur das abzusichern, was die Pensionszusage vorsieht“, rät Dobner. Die Verwaltungskosten beziffert er auf etwa 0,5 Prozent pro Jahr. „Das ist bei hohen Summen zwar auch nicht wenig“, sagt Dobner. Dafür sei das Unternehmen aber auch viele Pflichten los.

 

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Firmenchefin Dorn ist tatsächlich froh, dass sie mit der jährlichen Anpassung der Rückstellungssummen nichts mehr zu tun hat. Jetzt kümmert sich die Versicherung darum und nimmt die regelmäßigen Erhöhungen aus den erwirtschafteten Überschüssen vor. „Das erspart uns sehr viel Arbeit“, sagt Dorn. Die Versicherungsprämien macht ihr Unternehmen ebenso beim Fiskus geltend wie frühere Beträge, die in die Rückstellungen gebucht wurden.

 

Die Summe, mit der die Rückstellungen aufgrund des niedrigeren Rechnungszinses aufgestockt werden musste, darf Horn über zehn Jahre abschreiben. Im Jahr 2010, wenn das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) das Saldierungsverbot aufhebt, möchte die Unternehmerin ihre Rückstellungen dann doch endlich aus der Handelsbilanz verbannen.

 

Das BilMoG erlaubt eine Verrechnung von Pensionsrückstellungen mit dem Wert der entsprechenden Rückdeckungsversicherung. Dorn hat die Versicherungspolicen an die entsprechenden Mitarbeiter und an sich selbst verpfändet. Denn verrechnen darf sie nur, wenn die spätere Rente wirklich insolvenzfest ist.

 

Immer verpfänden

 

„Eine Verpfändung ist für die Insolvenzsicherheit unerlässlich“, sagt bAV-Experte Schumbert. Dies liegt daran, dass Rückdeckungsversicherungen das für die bAV vorgesehene Vermögen zwar separieren. Anders als etwa bei der Übertragung von bAV-Ansprüchen auf einen Pensionsfonds, bleiben die Versicherungen aber Eigentum des Unternehmens. „Im Falle einer Firmenpleite darf der Insolvenzverwalter die Summen daher verwerten“, erklärt Schumbert. Sind die Policen jedoch verpfändet, gehen sie in den Besitz des Bezugsberechtigten über. Dieser hat dann einen direkten Rechtsanspruch gegenüber der Versicherung und nicht mehr dem Unternehmen gegenüber. Zwar kann der Insolvenzverwalter die Versicherung bis zur Pfandreife – bis zu dem Zeitpunkt also, zu dem der Bezugsberechtigte in Rente geht – auf ein Treuhandkonto legen. „Sicher sind die Summen aber auf jeden Fall“, sagt Schumbert. Das gilt auf jeden Fall für die Mitarbeiter.

 

Bei Gesellschafter-Geschäftsführer sieht das etwas anders und vor allem komplizierter aus. „Insolvenzverwalter versuchen sehr oft, die Versicherungen von Inhaber-Geschäftsführern anzufechten, obwohl diese verpfändet sind“, weiß Manuela Haimerl von der bAV-Beratung Konzept. Wichtig ist daher, die Verträge so abzufassen, dass nicht allein die Insolvenz abgesichert ist. Stattdessen sollte die Assekuranz auch in allen anderen Fällen einspringen, in denen das Unternehmen nicht zahlen kann. „Andernfalls kann der Verwalter den Vertrag so auslegen, als sei er nur abgeschlossen worden, um bei einer Firmenpleite den Gläubigern Geld zu entziehen“, sagt Haimerl. Dies macht die Police zwar teurer, die spätere Rente ist dann jedoch sicher.

 

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