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Geschäftswagen: Was tun bei geringer Nutzung wegen Corona?

Ein privat und zur Fahrt zwischen Wohnung und Arbeit genutzter Firmenwagen erhöht das zu versteuernde Monatsgehalt. Wer wegen der Coronakrise weniger als 180 Tage pro Jahr zur Arbeit fahren kann und weniger Steuern zahlen möchte, muss einiges beachten.

Wegen der Corona-Krise sind für viele Arbeitnehmer deutlich weniger Fahrten zur Arbeit notwendig. Doch der Gesetzgeber sieht für das Arbeiten im Homeoffice keine besondere Steuererleichterung für Firmenwagen vor. Trotzdem hat Steuerberater und Ecovis-Mitglied Rainer Lüschen aus Vechta einen Rat: Wer als Dienstwagennutzer weniger als 180 Tage pro Jahr zur Arbeit fährt, kann für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit von der 0,03-Prozent-Regel zur 0,002-Prozent-Regel wechseln. Das ist eine Chance zur Steuersenkung. Doch die Voraussetzung dazu ist erst einmal ein vom Finanzamt anerkannter Firmenwagen, mit dem Mitarbeiter geschäftlich und privat fahren können. 

Der Fiskus betrachtet das vermeintlich private Fahrvergnügen mit dem Dienstwagen als sogenannten geldwerten Vorteil. Deshalb ist in der Steuererklärung des Wagenlenkers ein Teil des Fahrzeugwerts als Einkommen anzugeben. Die betriebliche Nutzung eines Dienstwagens ist anerkannt, sobald das Fahrzeug über die Lohn- oder Gehaltsabrechnung versteuert wird – egal, ob die Firma den Wagen geleast oder gekauft hat. Dann ist ein Prozent des Neuwagenwerts des Fahrzeugs (Bruttolistenpreis) monatlich als „Gehalt“ einzutragen. So kommen bei einem Wagen, dessen Listenpreis 42.000 Euro beträgt, 420 Euro beim Lohnempfänger pro Monat hinzu.

Das ist schon ein ganz beachtlicher Betrag. Doch was ist mit der Nutzung des Fahrzeugs auf dem Weg zur Arbeit? Auch dafür langt der Fiskus zu und wendet die 0,03-Prozent-Regel an. Sie bezieht sich ebenfalls auf den Listenpreis des Fahrzeugs. Beim Beispielpreis von 42.000 Euro erhöht diese Pflichtzulage bei einem einfachen Weg zur Arbeit von täglich 40 Kilometern das Gehalt um weitere 504 Euro pro Monat. 

Beide Beträge erhöhen also die monatliche Steuerlast. Aber es gibt eine Chance auf Minderung. Das geht so: Beispielsweise verdient ein Dienstwagennutzer ein monatliches Bruttogehalt von 3.200 Euro. Fährt er einen Wagen mit einem Listenpreis von 42.000 Euro schlagen die Ein-Prozent-Regel mit 420 Euro und die 0,03-Prozent-Regel für die einfache Fahrt zur Arbeit mit 504 Euro zu Buche – das sind 924 Euro. Dadurch steigt das zu versteuernde Monatsbrutto auf 4.124 Euro. Eine kleine Entlastung bietet die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Kilometer, die nur für die einfache Fahrt zur Arbeit gilt. Bei 40 Kilometern zur Arbeit an 220 Arbeitstagen (Kalenderjahr) mindert sie die Steuer um monatlich 220 Euro (2.640 Euro pro Jahr). Dann sind 284 Euro (statt 504 Euro) pro Monat für die Fahrt zur Arbeitsstätte zu versteuern. 

Doch dafür muss der Wagennutzer etwas tun. „Mit einem Lohnsteuerermäßigungsantrag, den man schon Anfang des Jahres beim Finanzamt stellt, mindert die Entfernungspauschale die Steuerbelastung schon während des Jahres“, sagt Steuerberater Rainer Lüschen von Ecovis aus Vechta. 

Andere Methode anwenden

Doch da geht noch ein wenig mehr. Dazu lässt sich die 0,03-Prozent-Regel ändern. Sie gilt als geldwerter Vorteil bei der Nutzung eines betrieblichen Kfz zur Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Monatlich müssen daher 0,03 Prozent des Fahrzeuglistenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb zusätzlich angerechnet werden. „Bei weniger als 180 Fahrten pro Jahr oder monatlich unter 15 Fahrten kann sich der Wechsel von der 0,03-Prozent-Methode zur 0,002-Prozent-Methode lohnen“, sagt Lüschen. 

Bei dem Wagen zum Listenpreis von 42.000 Euro sind für die einfache Fahrt zwischen Wohnort zur Arbeit zu rechnen: 0,002 Prozent vom Bruttolistenpreis (= 0,84 Euro) mal 40 Kilometer – das ergibt 33,60 Euro pro Fahrt. Davon abgezogen wird die Entfernungspauschale von 12 Euro (0,30 Euro mal 40 Kilometer), dann bleiben 21,60 Euro. 

Dazu berechtigt sind Dienstwagennutzer, die auf Einzelaufzeichnung umsteigen, aber nur Arbeitnehmer sowie angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Denn diese Regel gilt nicht für Einzelunternehmer oder Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft. 

Wer die Regel für sich anwenden kann, muss alle Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit für das ganze Jahr dokumentieren. Zum Nachweis dienen Einträge im Outlook-Kalender oder die Zeiterfassung in der Firma. Anerkannt wird ebenfalls, wenn der Arbeitgeber bestätigt, wann jemand vor Ort am Arbeitsplatz war. „Die Aufzeichnungen müssen aber auf jeden Fall bereits Januar beginnen und nicht erst mit dem Start der Ausgangsbeschränkungen im jeweiligen Bundesland“, sagt der Ecovis-Steuerberater. 

Die 0,002-Prozent-Methode können Dienstwagennutzer mit Corona-Homeoffice erst mit ihrer Jahressteuererklärung 2020 verwenden. „Unterschreiten sie auch 2021 die 180 Fahrten pro Jahr, kann das der Arbeitgeber bereits ab Januar 2021 laufend in der Lohnabrechnung berücksichtigen“, rät Rainer Lüschen.

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