
Böse Überraschungen bei der Beschaffung eines Businessprogramms sind nichts Ungewöhnliches. Grund dafür sind die unterschiedlichen Erwartungen von Anbieter und Kunde.
von Michael Dörfler
Als der Vertrag unterschrieben war, lehnte sich Thomas G. zurück. Der Geschäftsführer des Verpackungsunternehmens fühlte sich auf der sicheren Seite. Sein Systemhaus-Partner hatte sich verpflichtet, alle Aufgaben des Projekts pünktlich abzuarbeiten. G. konnte mit dem ERP-System nach kurzer Einweisung starten. Sein gesamter Geschäftsablauf basierte auf dem Computerprogramm: Aufträge, Buchhaltung, Bestell- und Liefertermine sowie die Kundendatenbank. Als G. nach einer Auseinandersetzung den Dienstleister wechselte, stellte er fassungslos fest, dass sein einstiger Geschäftspartner ihn betrogen hatte. An der Software, für die er bezahlt hatte, besaß er keinerlei Nutzungsrechte. Aus der Sicht des Herstellers war dies eine Raubkopie. Der vertrauenserweckende Partner, der anfangs alles scheinbar richtig gemacht hatte, hatte ihn nach Strich und Faden betrogen.
Juristische Auseinandersetzung
Böse Überraschungen bei der Beschaffung eines Businessprogramms sind nichts Ungewöhnliches. Grund dafür sind die unterschiedlichen Erwartungen von Anbieter und Kunde. Wenn den Partnern solche Unterschiede erst in der Umsetzungsphase bewusst werden, ist es meist zu spät, den Interessenkonflikt einvernehmlich beizulegen. Zu diesem Zeitpunkt stehen beide Parteien bereits unter einem hohen Termindruck, um die vereinbarte Lösung erfolgreich zu implementieren. Sich dann zu einigen, ist schwierig und scheitert an blankliegenden Nerven oder festgefahrenen Standpunkten. Wenn Kosten und Zeit aus dem Ruder laufen und der Anbieter nicht bereit ist, die Verantwortung dafür zu über nehmen liegt die Ursache oft in der Projektplanung, deren Ergebnis ein Lastenheft und die Ausschreibungsunterlagen sind. Jede Vereinbarung ist schriftlich fest zuhalten.
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