Beitrag teilen

Link in die Zwischenablage kopieren

Link kopieren
Suchfunktion schließen
Recht und Steuern > Gastbeitrag

3G am Arbeitsplatz – was heißt das für die Betriebe?

Nach dem Willen der Ampelkoalitionäre soll die 3G-Regel für Beschäftigte am Arbeitsplatz bundesweit verbindlich eingeführt werden. Was heißt das für Arbeitgeber konkret? Worauf müssen sie sich einstellen?

Was plant die wohl künftige Bundesregierung zu 3G in den Betrieben?

Nach dem, was zu hören ist, soll für das „dritte G“, das heißt für Mitarbeiter, die keinen vollen Impfschutz oder eine Genesung vorweisen können oder wollen, eine (werk-)tägliche Testpflicht mindestens mit einem Antigen-Schnelltest etabliert werden. Dabei soll es wohl flankierende Regelungen für das Verfahren, den Datenschutz und die Kostentragungspflicht geben.

Zwei Corona-Tests die Woche müssen Arbeitgeber bisher schon ihren Mitarbeitern anbieten. Was sollen sie hieran nun ändern?

Die Regelung ist derzeit Teil der Arbeitschutzverordnung, deren Geltung am 24. November 2021 zusammen mit der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ endet. Derzeit müssen Arbeitgeber die Tests anbieten und auch dafür bezahlen – die Mitarbeiter müssen das Angebot aber nicht annehmen, sprich es gibt keine Testpflicht. Kommt die bundesweite Neuregelung, wird aus dem freiwilligen Angebot ein Muss: Wer sich nicht testen lässt und auch weder geimpft oder genesen ist, darf die Arbeit an seinem Arbeitsplatz nicht antreten.

Bisher darf der Arbeitgeber allerdings den Impfstatus nicht abfragen. Wenn sich das nicht gleichzeitig mit 3G ändert, wie können Betriebe mit vielen Mitarbeitern die Tests dann überhaupt organisieren?

Diesen Punkt will die Politik wohl ausdrücklich in die gesetzliche Regelung aufnehmen. Hier sind aber noch einige Fragen ungeklärt. Falls es aber nicht dazukommt, werden Unternehmen auch so zurechtkommen. Denn die gesetzliche Pflicht zu 3G führt auch zu einem Recht, den jeweiligen „G-Status“ zu erfragen. Ein Recht, generell nur den Impfstatus abzufragen, folgt hieraus noch nicht. Theoretisch könnten sich auch geimpfte Mitarbeiter jeden Tag testen lassen. Hier bleibt abzuwarten, ob die gesetzliche Regelung zur Verringerung der Kosten hier weitergehende Rechte für Arbeitgeber enthält.

Könnten sich Beschäftigte freiwillig darauf einigen, dass alle ihren Impfstatus offenlegen?

Das wird nach wie vor kritisch gesehen. In einem bestehenden Arbeitsverhältnis muss die Freiwilligkeit hohen Anforderungen genügen, das heißt, es darf nicht ein Zwang durch die Hintertüre ausgeübt werden. Ergibt sich aber durch die Einwilligung ein echter Vorteil für die Mitarbeiter, z.B. Zugang zu bestimmten Bereichen des Betriebs, kann das aber klappen.

Hat der Betriebsrat ein Mitspracherecht, wenn es darum geht, wann und wie der Arbeitgeber die Tests organisiert und nachhält?

Ja. Anderes könnte nur gelten, wenn die neue Regelung alle notwendigen Vorgaben enthält und ohne Weiteres umgesetzt werden könnte. Hiervon gehe ich allerdings nicht aus. Also sollten sich Unternehmen mit Betriebsrat mit diesem darüber abstimmen, wie 3G konkret im Betrieb organisiert wird.

Was passiert, wenn sich Mitarbeiter nicht testen lassen wollen?

Hier kommt es wieder auf den genauen Inhalt der Neuregelung an. Grundsätzlich wird es aber so sein, dass der Arbeitgeber die Beschäftigung des Mitarbeiters verweigern muss, sofern nicht die Arbeit aus dem Homeoffice schon vereinbart oder ohne Weiteres möglich ist. Mitarbeiter, die dann nicht arbeiten können, haben auch keinen Lohnanspruch.

Wenn sich der Arbeitgeber nicht an die 3G-Regel hält, etwa weil ihm die Tests zu aufwändig sind, was riskiert er dann?

Auch hierzu wird es flankierende Regelungen geben. Höchstwahrscheinlich wird der Arbeitgeber erhebliche Bußgelder riskieren. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, sich umgehend mit einem 3G-Konzept zu beschäftigen. Für viele Betriebe ist das nicht einfach. Wenn es sogar Zugangsbeschränkungen wie in Bayern geben wird, muss man sich ebenfalls fragen, wie sich dies vor Ort umsetzen lässt. Kommen Mitarbeiter selbstständig ins Büro, können gegebenenfalls mit elektronischen Zugangskarten besondere Zugangsrechte bei Bekanntsein des Impf- oder Genesenenstatus vorgesehen werden.

 

Ähnliche Artikel