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Recht und Steuern > No Poach: Kartellrecht & Arbeitsmarkt

Abwerbeverbote verstoßen gegen EU-Kartellrecht: Unternehmen drohen hohe Strafen

| Markt und Mittelstand Redaktion

Mitarbeiter-Abwerbeverbote sind kartellrechtswidrig. Delivery Hero & Glovo zahlen 329 Mio. – und die EU setzt ein deutliches Zeichen für den Arbeitsmarkt.

Symbolbild: Absprachen verboten
„No Poach“ heißt: keine Abwerbung von Mitarbeitenden unter Unternehmen. Die EU-Kommission wertet solche Absprachen als illegalen Eingriff in den freien Arbeitsmarkt. (Foto: ki-generiert, chatgpt)

Markt und Mittelstand: Der Juni 2025 begann für den Essenslieferdienst Delivery Hero mit einer Ohrfeige aus Brüssel. Die EU-Kommission verdonnerte die deutsche Firma gemeinsam mit dem spanischen Unternehmen Glovo zu einem Bußgeld von insgesamt 329 Millionen Euro. Beide hatten – neben weiteren Absprachen – vereinbart, sich gegenseitig keine Mitarbeiter abzuwerben (no poach). Für die Wettbewerbs­hüter ein klarer Verstoß gegen das Kartellrecht. 

Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU verbietet Absprachen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb spürbar beschränken. Das gilt auch für den Arbeitsmarkt. „Die EU-Kommission stuft No-Poach-Abreden als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen ein. Das bedeutet, dass das Eingehen solcher Absprachen rechtswidrig ist, unabhängig davon, ob sie umgesetzt werden“, erläutert Marcel Nuys, Partner im Kartellrecht bei Herbert Smith Freehills Kramer. „Einen Schaden müssen die Behörden gar nicht nachweisen.“ Unzulässig sind Abwerbeverbote über alle Beschäftigungsgruppen hinweg, vom Manager bis zur Reinigungskraft. Unerheblich ist, ob sie auf ein Einstellungsverbot (no hire) abstellen oder nur das aktive Abwerben (non solicit) verhindern sollen. Unzulässig sind auch Gehaltsabsprachen (wage fixing). 

War No Poach lange vor allem in den USA ein Thema, schauen mittlerweile auch die Behörden in Europa genauer hin. In Portugal wurden 31 Sportvereine wegen eines Einstellungsverbots für Spieler, die während der Covid-19-Pandemie ihre Verträge gekündigt hatten, mit Bußgeld belegt. Mit der Geldbuße gegen Delivery Hero schritt erstmals auch die EU-Kommission gegen No-Poach-Abreden ein. Das Bundeskartellamt hat bislang keinen Fall geahndet. Nach Ansicht von Nuys ist dies aber nur eine Frage der Zeit. „Gerade in eng vernetzten Branchen wie beispielsweise Pflege, Sicherheit oder Logistik, wo gute Leute ohnehin schwer zu finden sind, kann es verlockend sein, sich mit den Mitbewerbern auf ein Stillhalten beim Recruiting zu einigen“, sagt Nuys. „Dass den Beteiligten vielleicht gar nicht bewusst ist, wie klar sie gegen das Kartellrecht verstoßen, schützt vor Strafe nicht, wenn die Sache auffliegt.“ Es drohen Bußgeld von bis zu zehn Prozent des weltweiten Umsatzes, Schadensersatzklagen und nicht zuletzt ein Reputationsverlust.  

Unternehmen rät der Kartellrechtler, ihre Geschäftspraxis, Verträge und Kooperationsvereinbarungen sorgfältig auf mögliche No-Poach-Abreden zu prüfen. Diese sind nur in eng umrissenen Ausnahmesituationen zulässig, etwa im Rahmen von M&A-Transaktionen, bei denen es üblich ist, ein Wettbewerbs- und Abwerbeverbot von zwei bis drei Jahren zu vereinbaren für den Fall, dass der Verkäufer einer Firma gleich nach dem Verkauf ein neues Unternehmen gründet, das dann in Konkurrenz zum alten tritt.

Den Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder Investitionen in die Ausbildung der Beschäftigten lassen die Behörden hingegen in der Regel nicht gelten. „Unternehmen sind gehalten, auf mildere Mittel zurückzugreifen, etwa auf Geheimhaltungsklauseln und nachvertragliche Wettbewerbsverbote in den Arbeitsverträgen“, sagt Nuys. Doch Vorsicht: Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs von 2014 darf selbst ein gerechtfertigtes Abwerbeverbot höchstens bis zwei Jahre nach Vertragsende gelten. „Wird diese zeitliche Begrenzung nicht eingehalten, ist die gesamte Abrede unwirksam und es droht ein Abrutschen in den kartellrechtlich roten Bereich“, betont Nuys. 

Marcel Nuys

Marcel Nuys ist Partner im Kartellrecht bei Herbert Smith Freehills Kramer. 

 

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