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Recht und Steuern > Urteil der Woche

Abwerben von Mitarbeitern: Gericht klärt Grenzen unlauterer Wettbewerbsmethoden

Das (Rück-)Abwerben von Mitarbeitern ist grundsätzlich erlaubt. Vor dem Landgericht Koblenz unterlag ein Unternehmen, das versucht hatte, per einstweiliger Verfügung das Abwerben von Mitarbeitern durch die Konkurrenz zu stoppen.

(Foto: shutterstock)

Der Fall

 Zwei Unternehmen aus der Brandschutztechnik konkurrierten um Fachkräfte und Kunden. Etwa 25 Mitarbeiter des einen Unternehmens hatten sich entschieden, zu dem anderen zu wechseln und dort bereits Arbeitsverträge unterschrieben. Doch kurz vor Arbeitsbeginn kündigten viele der ursprünglich wechselwilligen Mitarbeiter die neuen Arbeitsverträge gleich wieder. Am neuen Arbeitsplatz erschienen sie nicht.
 
Die neue Arbeitgeberin, später die Antragstellerin vor Gericht, vermutete dahinter ein konzertiertes Vorgehen ihrer Wettbewerberin, der Antragsgegnerin. Diese versuche den Wechsel der Beschäftigten gezielt zu verhindern. Die Antragsgegnerin habe den Mitarbeitern nicht nur kostenlose Rechtsberatung durch einen externen Anwalt verschafft. Sie habe vielmehr auch eine Prämienzahlung von bis zu 3.000 Euro versprochen, falls die Mitarbeiter doch bei der bisherigen Arbeitgeberin blieben. Dass die ursprünglich wechselwilligen Mitarbeiter bei ihr nicht erschienen, so die Antragsstellerin, habe zu erheblichen betrieblichen Störungen im Betriebsablauf geführt.
 
Um die Abwerbemaßnahmen zu stoppen, beantragte die Antragstellerin bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Die Entscheidung

Das Landgericht Koblenz wies den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurück. Es liege zwar zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vor. Die Antragstellerin habe aber nicht hinreichend nachweisen können, dass die Antragsgegnerin die Mitarbeiter in unlauterer Weise beeinflusst habe. Das Gericht betonte, dass Mitarbeiterabwerbung grundsätzlich zulässig ist. Gleiches gilt auch für ein „Rückabwerben“, also das erneute Abwerben von Mitarbeitern, die sich bereits zu einem Wechsel entschieden hatten.

Unlauter sein ein solches Abwerben dann, wenn das konkurrierende Unternehmen mit der Abwerbung einen verwerflichen Zweck verfolge oder wenn er beim Abwerben selbst verwerfliche Mittel oder Methoden anwende. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn es dem abwerbenden Unternehmen vor allem darauf ankomme, die wirtschaftliche Entfaltung des Wettbewerbers zu behindern. Unlauter sei es auch, Mitarbeiter abzuwerben, indem man sie zum Vertragsbruch verleite. Ihnen bei einer rechtmäßigen Kündigung beratend zur Seite zu stehen, sei allerdings ebenso erlaubt wie das Ausloben einer Prämie für eine rechtmäßige Kündigung beim neuen Arbeitgeber, solange diese eine freiwillige Entscheidung fördere und nicht als Druckmittel oder manipulative Maßnahme eingesetzt werde.

Das Gericht sah im konkreten Fall durch die Antragsstellerin weder eine Behinderungsabsicht der Antragsgegnerin noch eine Verleitung der Mitarbeiter zum Vertragsbruch ausreichend glaubhaft gemacht. Sofern die Lösung des Vertrags durch die wechselwilligen Mitarbeiter einen Vertragsbruch darstellen würde, sei dies allein die Entscheidung des Beschäftigten – gegen den könne der Arbeitgeber dann vorgehen.
 
Landgericht Koblenz, Urteil vom 17. September 2024, Az. 11 O 12/24
 

 

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