Keine Steuerermäßigung für Vorauszahlung auf künftige Handwerkerleistungen
Wird für Handwerkerarbeiten unaufgefordert und ohne Rechnung eine Vorauszahlung geleistet, kann diese steuerlich nicht geltend gemacht werden.
Wird für erst im Folgejahr zu erbringende Handwerkerarbeiten unaufgefordert und ohne Rechnung eine Vorauszahlung geleistet, kann diese steuerlich nicht geltend gemacht werden. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf klargestellt.