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Recht und Steuern > Urteil der Woche

BAG klärt Grundsatzfrage zu Arbeitgeberzuschuss bei betrieblicher Altersversorgung

Nach einem aktuellen Urteil des BAG kann ein älterer Tarifvertrag dazu führen, dass der gesetzliche Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss bei betrieblicher Altersversorgung durch Entgeltumwandlung entfällt oder geringer ausfällt.

(Foto:picture alliance, Wolfgang Filser)

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt, dass von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) einschließlich des Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss auch in Tarifverträgen abgewichen werden kann, die schon vor dem Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden.

Der Fall

Ein Holzmechaniker klagte gegen seinen Arbeitgeber auf einen Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung. Der Mann war seit 1982 in dem Unternehmen beschäftigt. Seit 2009 war auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag zur Altersversorgung zwischen dem Landesverband Niedersachsen und Bremen der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie e. V. und der IG-Metall vom 9. Dezember 2008 (TV AV) anwendbar.

Seit 2019 wandelte der Beschäftigte jeden Monat auf Grundlage dieses Tarifvertrags Lohn für die Altersvorsorge um. Dabei gewährt der Tarifvertrag denjenigen Arbeitnehmern, die Entgelt umwandeln, einen zusätzlichen Altersvorsorgegrundbetrag in Höhe des 25-fachen des Facharbeiter-Ecklohns.

Der Mechaniker verlangt von seinem Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2022 zusätzlich zu seinem umgewandelten Entgelt den Arbeitgeberzuschuss nach den neuen Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes. Er meinte, der TV AV sei keine abweichende Regelung im Sinne des Betriebsrentengesetzes. Der Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses könne auch nicht durch eine tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung ausgeschlossen werden, die bereits vor Inkrafttreten der Regelung bestanden habe.

 

Die Entscheidung

Wie schon in den Vorinstanzen bliebt die Klage auch vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos.

Die entsprechenden Normen des Betriebsrentengesetzes seien so auszulegen, so das BAG, dass eine vom Gesetz abweichende Regelungen auch in vor dem Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes geschlossenen Tarifverträgen – wie dem hier geltenden TV AV – enthalten sein können. Ein Anspruch auf einen zusätzlichen Zuschuss habe der Beschäftigte hier deshalb nicht.

Das sagt die Expertin

„Mit der Entscheidung des BAG ist nun klargestellt, dass sich der Arbeitgeber hinsichtlich der Arbeitgeberzuschüsse bei der Entgeltumwandlung nicht nach dem BetrAVG richten muss, wenn der geltende Tarifvertrag eine davon abweichende Regelung trifft. Auf das Alter des Tarifvertrages kommt es dabei nicht an“, sagt Jessica Tempfli, Rechtsanwältin bei Kliemt Arbeitsrecht.

„Arbeitgebern ist zu raten, die für ihr Unternehmen geltenden Tarifverträge auf entsprechende Ausnahmeregelungen zu überprüfen beziehungsweise überprüfen zu lassen. Denn tarifvertragliche Ausnahmeregelungen können auch anders ausgestaltet sein als die gesetzliche Regelung zum Arbeitgeberzuschuss; sie sind mithin nicht immer klar als Ausnahmeregelung erkennbar.“


Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. August 2024, 3 AZR 285/23

 

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