| Bernd Pirpamer | Lesezeit: 4 Min.
Politische Listen bei der Betriebsratswahl? Was Arbeitgeber zur Neutralitätspflicht wissen müssen – und wann Eingreifen erlaubt ist.
Die Betriebsratswahlen 2026 werden in vielen Betrieben politischer ablaufen als früher. Kandidaturen aus dem rechten wie linken Spektrum – teils unter Parteimarken oder parteinahen Listen – sind angekündigt.
Für Arbeitgeber stellt sich die Frage, wie sie die Neutralitätspflicht mit ihrer Verantwortung für den Betriebsfrieden, die Compliance und die Arbeitgebermarke in Einklang halten.
Bernd Pirpamer, Partner im Arbeitsrecht bei der Kanzlei Eversheds Sutherland, ordnet die Rechtslage ein.
Gastbeitrag von Bernd Pirpamer
Arbeitgeber müssen sich grundsätzlich aus den Betriebsratswahlen heraushalten. Das folgt aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), der Wahlordnung (WO-BetrVG) sowie speziell aus dem Behinderungsverbot.
Rechtlich kritisch, wenn nicht unzulässig sind die Wahlbeeinflussung pro und contra bestimmter Listen verbunden mit angekündigten Vorteilen oder Nachteilen sowie eine Begünstigung oder Benachteiligung von Wahlbewerbern und Listen. Außerdem dürfen sich Arbeitgeber nicht inhaltlich in die Kandidatenaufstellung einmischen.
Geboten ist für den Arbeitgeber dagegen, die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zu ermöglichen. Daher muss er beispielsweise Räume, Arbeitszeit, Sachmittel zur Verfügung stellen und die Belegschaft über verfahrenstechnische Fragen informieren.
Neutralität bedeutet vereinfacht: Der Arbeitgeber darf sich nicht wahlbeeinflussend für eine bestimmte Person oder Liste positionieren. Dies heißt auch, dass der Arbeitgeber zunächst jeden gewählten Betriebsrat akzeptieren muss – sofern die Wahl ordnungsgemäß abgelaufen ist und der Betriebsrat seine Aufgaben und Grenzen nach dem Gesetz beachtet.
Die private politische Gesinnung ebenso wie die Mitgliedschaft in einer demokratisch zugelassenen Partei gehen den Arbeitgeber zunächst nichts an. Nicht akzeptieren muss und darf der Arbeitgeber allerdings, wenn das Gremium oder einzelne Gremienmitglieder ihre Amtsführung parteipolitisch instrumentalisieren und parteipolitische Statements in der offiziellen Betriebsratskommunikation abgeben. Dies gilt erst recht, wenn damit diskriminierende oder einschüchternde Äußerungen verbunden sind oder der Betriebsfrieden gestört wird.
Der Gesetzgeber hat dem Betriebsrat wie auch den Mitgliedern des Wahlvorstands eine Rolle als „betriebsverfassungsrechtliches Organ“ zugewiesen. Um ihre Funktionen ausüben zu können, ist ihnen die Nutzung von Betriebsmitteln wie E-Mail, Intranet, Räumen, Apps oder sonstiger IT-Infrastruktur zweckbezogen zu erlauben. Sie dürfen mit diesen Mitteln grundsätzlich auch Wahlwerbung bezogen auf die BR-Wahl betreiben. Werden die betrieblichen Ressourcen aber außerhalb der zulässigen Standards zur Verfolgung parteipolitischer Ziele genutzt, ist dies unzulässig.
Leitplanken für die Aufgaben, aber auch Grenzen von Kandidaten, Wahlvorstand und Wahlhelfern ergeben sich ebenfalls aus dem BetrVG. Danach beziehen sich alle Beteiligungsrechte und Pflichten auf soziale, personelle und wirtschaftliche Angelegenheiten des Betriebes. Im Gesetz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Betriebsparteien jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen haben.
Eingriffsmöglichkeiten vor und während der Wahl
Nutzen die Wahlorgane ihre Funktion zu politischen Parteizwecken, ist dies rechtswidrig – und der Arbeitgeber kann vor, während und nach der Wahl eingreifen:
Unterlassen parteipolitischer Betätigung: Arbeitgeber können von den Wahlvorständen, Kandidaten oder Betriebsratsmitgliedern Unterlassung verlangen, wenn diese Parteipolitik im Betrieb oder während der Betriebsratswahl betreiben. Je nach Eskalationsstufe kann der Arbeitgeber eine Rüge oder Abmahnungen aussprechen oder ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren einleiten.
Pflichtverstöße einzelner BR-Mitglieder oder des gesamten Gremiums: Da die Amtsausübung eines einzelnen BR-Mitglieds neutral und pflichtgemäß zu erfolgen hat, kann bei groben Pflichtverletzungen ein Amtsenthebungsverfahren oder gegenüber dem gesamten Gremium ein Auflösungsverfahren eingeleitet werden.
Parteipolitisches Fehlverhalten der Wahlvorstände: Die Wahlvorstände haben die Pflicht, die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zusammen mit dem Arbeitgeber zu gewährleisten. Registriert der Wahlvorstand ein rechtswidriges parteipolitisches Verhalten im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl, muss er einschreiten. Auch er selbst darf die Wahl nicht unzulässig parteipolitisch beeinflussen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß kann der Arbeitgeber, eine Gewerkschaft oder der noch existierende Betriebsrat den bestehenden Wahlvorstand oder einzelne Mitglieder austauschen.
Bei unzulässiger parteipolitischer Werbung unmittelbar im Zusammenhang mit der BR-Wahl kommen – je nach Umfang und Reichweite der Wahlbeeinflussung – eine Wahlanfechtung, die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl oder ein Amtsenthebungsverfahren in Betracht.
Wenn beispielsweise betriebsfremde politische Gruppen Druck auf wahlberechtigte Arbeitnehmergruppen ausgeübt haben, es Einschüchterungsversuche, Manipulationen von Informationen oder gezielte Desinformation gab oder betriebliche Ressourcen missbräuchlich für parteipolitische Zwecke eingesetzt wurden, kann die Wahl vor dem Arbeitsgericht angefochten oder sogar für nichtig erklärt werden. Die Initiative kann hier nicht nur der Arbeitgeber ergreifen. Auch Gewerkschaften, Wahlberechtigte, Kandidaten und Listen können eine nachträgliche Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage erheben.
Interne Regeln zum Umgang mit partei- und gesellschaftspolitischem Verhalten im Betrieb helfen erfahrungsgemäß, solche Konflikte und Eskalationen rund um die BR-Wahlen zu vermeiden. Den Grundsatz der parteipolitischen Neutralität am Arbeitsplatz zu vermitteln und Verständnis für den korrekten Umgang mit parteipolitischem Verhalten zu schaffen, sollte ein fester Bestandteil von Führungskräfte- und Mitarbeiterschulungen sein.
Denkbar ist auch, dass sich die Betriebsparteien – Arbeitgeber und Beschäftigtenvertreter –zusätzliche gemeinsame Verhaltensregeln geben, in denen eine klare Grenze zwischen betriebspolitisch zulässiger und parteipolitisch unzulässiger Betätigung gezogen wird.
Fazit: Betriebspolitik ja – Parteipolitik – nein
Sowohl der Arbeitgeber als auch alle an einer Betriebsratswahl beteiligten Beschäftigtenvertreter müssen grundsätzlich parteipolitische Neutralität wahren. Gleichwohl ist ein Betrieb kein komplett politikfreier Raum. Politische Äußerungen sind zulässig, wenn sie einen Bezug zum Betrieb, den Arbeitsplätzen oder dem Unternehmen haben. Unkritisch sind auch Äußerungen zu den Auswirkungen eines Gesetzes auf den Betrieb oder die Bewertung politischer Entscheidungen, die sich auf das Unternehmen auswirken. Unzulässige Beeinflussungen im Sinne einer Partei, können jedoch in schwerwiegenden Fällen zur Unwirksamkeit der durchgeführten Betriebsratswahl führen. Ratsam sind deshalb betriebsinterne Verhaltensregeln, die alle Beteiligten zu parteipolitischer Neutralität im Unternehmen anhalten.
Bernd Pirpamer, Partner im Arbeitsrecht bei der Kanzlei Eversheds Sutherland
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