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Urteile & Verordnungen > Urteil der Woche

BFH-Urteil: Abschiedsparty im Betrieb bleibt steuerfrei – wann keine Lohnsteuer anfällt

| Silke Haars | Lesezeit: 2 Min.

Der BFH stellt klar: Eine betriebliche Abschiedsfeier ist kein Arbeitslohn – wenn Anlass, Gäste und Rahmen stimmen.

Richterhammer liegt vor einem geschlossenen Gesetzbuch auf einem Tisch.
(Foto: picture alliance)

Der Fall

Ein Geldinstitut verabschiedete seinen Vorstandsvorsitzenden mit einem größeren Event in der Unternehmenszentrale. Das Finanzamt wollte nach einer Außenprüfung die Kosten dafür als Arbeitslohn des Ex-Chefs besteuern und sich das Geld von dem Geldhaus zurückholen. Das klagte dagegen vor dem Niedersächsischen Finanzgericht – weitgehend mit Erfolg.

Die Entscheidung

Der Bundesfinanzhof sah dies nun ganz ähnlich. Wenn ein Arbeitgeber eine Feier finanziert, handelt es sich demnach nur dann um Arbeitslohn, wenn es ein privates Fest des Arbeitnehmers ist – nicht aber, wenn die Gäste vom Unternehmen bewirtet werden. Für die Unterscheidung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Neben dem Anlass des Events kommt es etwa darauf an, wer als Gastgeber auftritt, wer die Teilnehmerliste bestimmt, wer eingeladen ist und wo gefeiert wird.

Im entschiedenen Fall war für die obersten Steuerrichter maßgeblich, dass auf der Feier zugleich der Nachfolger des Ruheständlers vorgestellt wurde. Auch fand die Veranstaltung in den Räumlichkeiten des Kreditinstituts statt, welches auch die Liste der rund 300 Teilnehmer aufgestellt hatte. Dass neben ausgewählten Mitarbeitern sowie Personen aus Politik, Behörden und Unternehmen auch Familienangehörige des Vorstandschefs unter den Gästen waren, fiel für die Richter nicht ins Gewicht – durch deren Anwesenheit werde eine betriebliche Veranstaltung nicht zu einer privaten Feierlichkeit. 

Fazit: Betriebsfeiern ohne Obolus an den Fiskus

Das Urteil betrifft nicht nur die Verabschiedung von Vorständen, sondern lässt sich auf Abschiede im Büro verallgemeinern.

„Arbeitgeber können in Anlehnung an das jüngst ergangene Urteil eine Feier zur Verabschiedung eines ausscheidenden Mitarbeiters ausrichten, ohne dass darauf Lohnsteuer anfällt“, sagt dazu Sarah Roßmann, Steuerberaterin bei Menold Bezler in Stuttgart.

„Ein wichtiges Indiz gegen eine Steuerpflicht ist, dass das Event in den Räumen des Unternehmens, nicht in den Privaträumen des Mitarbeiters stattfindet.“

Wenn der Arbeitgeber außerdem selbst die Gäste im Sinne des Unternehmens aussucht und beispielsweise Politiker und Vertreter aus Wirtschaft und Verbänden aus der Region teilnehmen, dürfen sogar Angehörige des Verabschiedeten sowie ausgewählte Mitarbeiter und Mitglieder des Beirats mitfeiern, so Sarah Roßmann. Vorsichtshalber sollte sich das Programm aber in einem vernünftigen, geschäftlichen Rahmen halten.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. November 2025, Az. VI R 18/24

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