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Recht und Steuern > Urteil der Woche

BGH präzisiert Anforderungen an Werbung mit durchschnittlichen Sternbewertungen

Der Bundesgerichtshof hat zur Transparenz bei Werbung mit durchschnittlichen Sternebewertungen entschieden. Mit dem Durchschnittswert darf geworben werden, wenn zugleich die Gesamtzahl der Kundenbewertungen angegeben ist.

(Foto: Shutterstock)

Der Fall

Eine Internetplattform, die Immobilienkäufer an Makler vermittelt, hatte damit geworben, dass ihre Makler durch die Kunden mit durchschnittlich 4,7 von möglichen 5 Sternen bewertet worden seien. Dabei hatte sie jedoch weder die Gesamtzahl der Bewertungen noch den zugrunde liegenden Zeitraum noch die Aufgliederung der Bewertungen nach Sterneklassen angegeben.

Ein Wettbewerbsverband hielt dies für unlauter und erhob nach erfolgloser Abmahnung Klage. Er war der Ansicht, dass die Plattform konkretere Informationen zu den Bewertungen liefern müsse. Neben der Gesamtzahl aller Bewertungen müssten die Durchschnittsbewertungen dahingehend aufgeschlüsselt werden, wie viele Sterne die Kunden in den jeweiligen Sterneklassen vergeben haben.

Das Landgericht Hamburg und das Hanseatische Oberlandesgericht gaben der Klage teilweise statt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ließ das OLG die Revision zum BGH zu.

 

Die Entscheidung

Genau wie die Vorinstanzen kamen auch die Richter des BGH zu dem Ergebnis, dass die Gesamtzahl der Bewertungen und der Zeitraum, aus dem diese stammen, wesentliche Informationen sind, die dem Verbraucher helfen, die Aussagekraft der Durchschnittsbewertung besser einzuschätzen. Diese Informationen seien entscheidend, um die Relevanz und Verlässlichkeit der Bewertungen zu beurteilen. Ohne diese Angaben könne der Eindruck entstehen, dass es sich um eine größere Anzahl von Bewertungen handelt, als es tatsächlich der Fall ist. Das wäre irreführend im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Die Aufschlüsselung nach Sterneklassen hingegen sah der BGH als nicht erforderlich an. Diese sei keine wesentliche Information, die der Durchschnittsverbraucher brauche, um eine geschäftliche Entscheidung zu treffen. In diesem Punkt blieb die Klage des Wettbewerbsverbands damit erfolglos.


Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Juli 2024, Az. I ZR 143/23

 

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