AGB müssen bei Briefwerbung direkt beigefügt werden
Bei Werbung per Briefpost, auf die Verbraucher ebenfalls per Brief antworten können, reicht ein Verweis auf im Internet abrufbare AGB nicht aus.
Verschickt ein Unternehmen Werbung per Briefpost und können Verbraucher ebenfalls per Brief auf das Angebot eingehen, reicht es nicht aus, wenn in der Werbung auf die AGB auf der Firmenwebsite verwiesen wird.