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Recht und Steuern > Urteil der Woche

AGB müssen bei Briefwerbung direkt beigefügt werden

Verschickt ein Unternehmen Werbung per Briefpost und können Verbraucher ebenfalls per Brief auf das Angebot eingehen, reicht es nicht aus, wenn in der Werbung auf die AGB auf der Firmenwebsite verwiesen wird.

(Foto: picture alliance, Udo Herrmann)

Der Fall

Ein Telekommunikationsunternehmen verschickte im Jahr 2023 zahlreiche Werbeschreiben per Briefpost an potenzielle Kunden. Was die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) betraf, verwies es auf die Unternehmenswebsite mit dem Hinweis: „Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abrufbar über www....).“

Ein Verbraucherschutzverband hielt das für unzulässig. Der Hinweis auf die AGB im Netz führe nicht zu einer wirksamen Einbeziehung der AGB in einen Kundenvertrag. Denn die Kunden könnten so den Inhalt der AGB nicht in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen, was aber nach dem Gesetz gefordert sei.

Im konkreten Fall könnten die Kunden die AGB auf der Unternehmenswebsite erst nach Drücken des „Download“-Symbols einsehen. Dafür müssten sie ein internetfähiges Gerät nutzen. Weil die Werbung analog per Post verschickt wurde, bemängelten die Verbraucherschützer in jedem Falle einen Medienbruch.

 

Der Entscheidung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf untersagte dem Telekommunikationsunternehmen, die beanstandete Formulierung in seiner Werbung weiter zu verwenden. Das OLG bestätigte, dass AGB nur dann Vertragsbestandteil werden, wenn ihr Verwender der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen.

Das beklagte Telekommunikationsunternehmen hatte potenziellen Kunden das Werbeschreiben per Briefpost geschickt und Kunden, die das vorformulierte Angebot abgeben wollten, mussten dieses ebenfalls per Brief zurückschicken. Der Hinweis auf im Internet auffindbare AGB reicht inach Ansichts des Gerichts in diesem Fall nicht aus, weil es zu einem Medienbruch kommt. Eine solcher Medienbruch könne nicht nur die Kenntnisnahme unzumutbar erschweren, sondern sei auch unnötig. Die AGB könnten problemlos dem Werbeschreiben beigefügt werden, so die OLG-Richter. Gerade weil es sich bei den Angeschriebenen auch um ältere Personen handele, könne nicht davon ausgegangen, dass alle ein internetfähiges und an das Internet angeschlossenes Gerät besitzen.

Weil die grundsätzliche Frage, ob heutzutage der Verweis in papiergebundenen Schreiben an Verbraucher auf im Internet abrufbare AGB ausreichend ist oder nicht, bislang nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen ist, ließ das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zu.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2024 - 20 UKI 1/24

 

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