Für vor dem 15. März 2020 abgeschlossene Verbraucherdarlehensverträge können Zins- oder Tilgungsleistungen für drei Monate gestundet werden. Die Vertragslaufzeit verschiebt sich entsprechend. Der Darlehensnehmer muss aber infolge der Covid-19-Pandemie Einnahmeausfälle erlitten haben, so dass ihm die Bedienung der Darlehen unzumutbar ist. Die Stundung gilt für Beträge, die zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 anfallen. Darüber hinaus besteht ein weitreichender Kündigungsschutz. Nach dem 30. Juni 2020 gelten die normalen Zahlungsfristen. Bereits gestundete Zahlungen sind entsprechend ihrer dreimonatigen Verschiebung zu leisten. Nur wenn dem Darlehensgeber die Stundung unzumutbar ist oder eine Existenzgefährdung droht, gelten Stundung und Kündigungsschutz nicht.