Die 15 wichtigsten Steuertipps für den Mittelstand, die sie jetzt wissen müssen
2023 gibt es in Sachen Steuern jede Menge zu tun für kleine und mittlere Unternehmen. Die wichtigsten Änderungen und Tipps finden Sie hier vom Abzinsungsgebot bis zum Verlustvortrag.
Ertragsbesteuerung von Unternehmen
1. Aufhebung des Abzinsungsgebots für unverzinsliche Verbindlichkeiten
Bislang sind unverzinsliche Verbindlichkeiten für den Ausweis in der Steuerbilanz mit einer Restlaufzeit von mindestens zwölf Monaten mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen. Dieses Abzinsungsgebot wurde mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz verpflichtend erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 enden, abgeschafft (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Der erstmalige Ansatz der unverzinslichen Verbindlichkeiten mit dem Nennwert führt zu einer einmaligen Gewinnminderung, die steuermindernd berücksichtigt wird. Zudem führt die Neuregelung regelmäßig zu einem Gleichlauf von Handels- und Steuerbilanz und damit zu einem Wegfall von latenten Steuern.
Tipp: Auf Antrag kann diese Vorgabe auch für frühere Wirtschaftsjahre angewendet werden. Die Antragstellung erfolgt durch Ansatz der Verbindlichkeiten in der steuerlichen Gewinnermittlung mit dem Nennwert. Der Antrag kann nur einheitlich für alle offenen Wirtschaftsjahre gestellt werden. Rückstellungen mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr sind unverändert mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG).
2. Steuerliche Sofort-AfA für Computerhardware und Software
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für Computerhardware und Software können laut der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 26.02.2021, BStBl. I 2021, S. 298) in nach dem 31.12.2020 endenden Wirtschaftsjahren steuerbilanziell sofort gewinnmindernd berücksichtigt werden. Die Verlautbarung des BMF aus 2020 warf einige Fragen auf, die sich nun durch ein weiteres Schreiben in 2022 zumindest teilweise geklärt haben. So vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bei Annahme einer einjährigen Nutzungsdauer grundsätzlich monatsgerecht aufzuteilen sind. Allerdings wird es nicht beanstandet, wenn abweichend hiervon im Jahr der Anschaffung oder Herstellung die Abschreibung in voller Höhe vorgenommen wird (BMF-Schreiben vom 22.02.2022, BStBl. I 2022, S. 187). Faktisch wird damit die Möglichkeit zur Sofortabschreibung eingeräumt. In der Handelsbilanz wird die Annahme einer nur einjährigen Nutzungsdauer für Computerhardware und Software regelmäßig nicht den tatsächlichen betriebsindividuellen Verhältnissen entsprechen. Vielmehr wird für handelsbilanzielle Zwecke wie bisher eine mehrjährige Nutzungsdauer je nach konkretem Wirtschaftsgut heranzuziehen sein. Das BMF geht ausdrücklich davon aus, dass ein daraus resultierender abweichender Ansatz von Handels- und Steuerbilanz möglich ist (Antwortschreiben des BMF auf eine Verbandsanfrage vom 26.04.2022, DStR 2022, S. 942).
Tipp: In einer Verlustsituation des Unternehmens sollte vor Inanspruchnahme der einjährigen Nutzungsdauer berücksichtigt werden, inwieweit ein dadurch erhöhter Verlust im Wege des Verlustrück- bzw. Verlustvortrags genutzt werden kann.
3. Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter
Zur Abmilderung von wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie wurde temporär für nach dem 31.12.2019 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG wieder eingeführt. Diese Regelung wurde mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz zwar verlängert, gilt allerdings nur noch für die Anschaffung oder Herstellung von entsprechenden Wirtschaftsgütern bis zum 31.12.2022.
Tipp: In einer Gewinnsituation kann die degressive Abschreibung im Vergleich zur linearen Abschreibung zu Liquiditätsvorteilen führen. Wird bei einem noch in 2022 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgut die degressive Abschreibung gewählt, ergibt sich zwar für 2022 durch die pro-rata temporis Aufteilung nur ein zeitanteilig ab dem Monat der Herstellung bzw. Anschaffung zu berechnender Abschreibungsbetrag. Allerdings wird sich in den Folgejahren durch die abweichende Höhe des AfA-Satzes ein größerer Vorteil im Vergleich zur Anwendung des linearen AfA-Satzes ergeben.
4. Nochmalige Verlängerung der Investitionsfristen
Im Rahmen des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes wurden die bereits verlängerten Investitionsfristen in § 6b und § 7g EStG nochmals ausgedehnt. Ebenfalls verlängert wurde die Frist für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Entschädigung für ein infolge höherer Gewalt oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedenes Wirtschaftsgut (BMF-Schreiben vom 20.09.2022, BStBl. I 2022, S. 1379).
Tipp: Unternehmen haben damit auch noch im Jahr 2023 Zeit, Reinvestitionen zu tätigen, ohne dass sich dies steuerlich nachteilig auswirkt. Achtung: Es gelten unterschiedliche Fristen.
5. Ausweitung des steuerlichen Verlustrücktrags
Die aufgrund der Corona-Pandemie angehobenen Höchstbetragsgrenzen für den steuerlichen Verlustrücktrag (§ 10d Abs. 1 Satz 1 EStG) i. H v. 10 Millionen Euro bei Einzelveranlagung bzw. 20 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung können auch noch für die Veranlagungszeiträume 2022 und 2023 genutzt werden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 sind dann wieder die regelmäßigen Höchstbeträge von 1 Millionen Euro bzw. 2 Millionen Euro anzuwenden.
Neben der verlängerten Anwendung der angehobenen Höchstbeträge wurde mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz eine dauerhafte zeitliche Ausweitung des steuerlichen Verlustrücktrags neu eingeführt. Ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 wird dieser von einem auf zwei Jahre erweitert. Damit können Verluste, die in dem direkt vorangegangenen Veranlagungszeitraum nicht ausgeglichen werden konnten, in das zweite dem Veranlagungszeitraum vorangegangene Veranlagungsjahr zurückgetragen werden (§ 10d Abs. 1 Satz 2 EStG). Allerdings wurde zugleich das bislang geltende Wahlrecht des Steuerpflichtigen, vom Verlustrücktrag teilweise abzusehen, mit der Neuregelung der Vorschrift abgeschafft. Auf die Anwendung des Verlustrücktrags kann damit nur noch insgesamt – zugunsten des Verlustvortrags – verzichtet werden (§ 10d Abs. 1 Satz 6 EStG).
Die Neuregelung gilt auch für die Körperschaftsteuer. Kapitalgesellschaften können damit Verluste bis zu 10 Millionen Euro, die in den Jahren 2022 und 2023 anfallen, auf die jeweils beiden vorgehenden Jahre zurücktragen. Ab 2024 kann dann nur noch ein Verlust bis zu 1 Millionen Euro in die beiden vorgehenden Jahre zurückgetragen werden.
Tipp: Vor Anwendung des Verlustrücktrags sollte geprüft werden, ob sich dieser steuerlich günstiger auswirkt als die Nutzung des Verlustvortrags, bei dem unverändert eine Verlustverrechnung durch die sog. Mindestbesteuerung eingeschränkt wird.
6. Steuerliche Billigkeitsmaßnahmen zur Abmilderung der gestiegenen Energiekosten
Nach Anweisung des BMF und der obersten Finanzbehörden der Länder sollen die Finanzämter und Gemeinden die ihnen gesetzlich zur Verfügung stehenden Handlungsspielräume nutzen und zugunsten der wirtschaftlich von den gestiegenen Energiekosten Betroffenen steuerliche Billigkeitsmaßnahmen anwenden. Bei bis zum 31.03.2023 eingehenden Anträgen auf Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschafts- und Gewerbesteuer, auf Stundung sowie auf Aufschub der Vollstreckung von Steuern sollen daher keine strengen Anforderungen an die Erfüllung der Voraussetzungen gestellt werden. Solche Anträge seien zeitnah zu bearbeiten. Zudem steht es im Ermessen der Finanzverwaltung, eine rückwirkende Herabsetzung der Vorauszahlungen für das Jahr 2022 zu gewähren. Die Finanzämter sollen außerdem im Einzelfall auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichten.
Tipp: Voraussetzung für den Verzicht auf Stundungszinsen ist, dass der Steuerpflichtige seinen steuerlichen (Zahlungs-)Pflichten bislang pünktlich nachgekommen ist und in der Vergangenheit nicht wiederholt Stundungen und Vollstreckungsaufschübe in Anspruch genommen hat. In Anspruch genommene Billigkeitsmaßnahmen aufgrund der Corona-Krise sind dabei nicht zu berücksichtigen.
7. Ende der steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Corona-Betroffene
Für einen Abzug der Spenden in der Steuererklärung wird grundsätzlich eine Spendenbescheinigung benötigt, die von dem steuerbegünstigten Empfänger der Spende auszustellen ist. Zur Unterstützung der von der Corona-Krise Betroffenen können Spenden etwa auf Sonderkonten allerdings mit vereinfachten Zuwendungsnachweis ohne betragliche Beschränkung belegt werden. Ausreichend ist z. B. die Buchungsbestätigung der Bank. Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an von der Corona-Krise nicht unerheblich betroffene Geschäftspartner können ohne Beeinträchtigung des Betriebsausgabenabzugs getätigt werden. Zuwendungen an andere Personen können zudem als Sponsoring-Maßnahme zum Betriebsausgabenabzug zugelassen werden, wenn sich daraus z. B. durch öffentlichkeitswirksame Ausgestaltung wirtschaftliche Vorteile für den Sponsor ergeben.
Tipp: Achtung: Beeilen Sie sich. Die Anwendung dieser Regelungen läuft zum 31.12.2022 aus. Spenden, die ab im neuen Jahr gewährt werden, unterliegen somit wieder den allgemeinen Nachweisvorschriften. Bei Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen kommt der Betriebsausgabenabzug dann nur mehr nach den allgemeinen Vorgaben in Betracht.
8. Steuererleichterungen für Unterstützungsleistungen in der Ukraine-Krise
Die Finanzverwaltung hat Maßnahmen zur steuerlichen Entlastung von Unterstützenden, die den vom Ukraine-Krieg Betroffenen helfen, bekannt gegeben. Neben dem Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen eines Unternehmens zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten lässt das BMF darin u. a. einen vereinfachten Spendennachweis, sowie die Steuerfreiheit von sog. Arbeitslohnspenden zu. Zudem gewährt das BMF Steuerbefreiungen von Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers an durch den Ukraine-Krieg geschädigte Arbeitnehmer und deren Angehörige. Mit Schreiben vom 17.11.2022 hat das BMF die Anwendung der Steuererleichterungen verlängert. Diese gelten für Unterstützungsleistungen, die im Zeitraum vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2023 ausgeführt werden.
Tipp: Wohnungsunternehmen können die für sie günstige gewerbesteuerliche Grundstückskürzung auch dann vornehmen, wenn sie von Kriegsflüchtlinge in den von der Kürzung betroffenen Liegenschaften unterbringen. Dies gilt bis Ende nächsten Jahres. (Gleich lautende Erlasse vom 11.11.2022).
9. Meldepflichten für Plattformbetreiber
Mit einem neuen Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), das am 10.11.2022 vom Bundestag beschlossen wurde, aber noch der Zustimmung des Bundesrats bedarf, sollen Betreiber von meldepflichtigen digitalen Plattformen erstmals für das Kalenderjahr 2023 steuerrelevante Informationen an das BZSt zu übermitteln haben. Meldepflichtig sollen die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten von unbeweglichem Vermögen und von Verkehrsmitteln, die Erbringung persönlicher Dienstleistungen sowie der Verkauf von Waren sein, sofern diese Tätigkeiten auf einer Plattform von einem meldepflichtigen Anbieter entgeltlich ausgeführt werden (§ 5 PStTG-E). Diese Tätigkeiten sind meldepflichtig, sofern sie auf einer digitalen Plattform erbracht werden, die es Anbietern und Nutzern ermöglicht, über das Internet mittels einer Software in Kontakt zu treten und darauf Rechtsgeschäfte abzuschließen (§ 3 Abs. 1 PStTG-E). Dabei müssen Plattformbetreiber und Anbieter der Tätigkeiten unterschiedliche Rechtsträger sein.
Neben der Meldung relevanter Tätigkeiten sollen Plattformbetreiber zudem weiteren Pflichten, insbesondere Sorgfaltspflichten, unterliegen (§§ 16 bis 21 PStTG-E). Bei Nichterfüllung dieser Pflichten drohen je nach Art des Verstoßes Bußgelder zwischen 5000 Euro und 50.000 Euro und, als Ultima Ratio, die Sperrung der Plattform sowie die Untersagung deren Betriebs (§§ 25 und 26 PStTG-E).
Tipp: Auch wenn die Frist zur erstmaligen Meldung erst zum 31.01.2024 endet, sollten Betreiber digitaler Plattformen schon jetzt prüfen, ob sie den beabsichtigten Meldepflichten unterliegen und ihre Dokumentationsprozesse entsprechend anpassen.
Arbeitnehmerbesteuerung
1) Inflationsausgleichsprämie
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 zur Abmilderung der Inflation einen steuer- und sozialabgabenfreien Betrag von bis zu 3.000 Euro auszahlen (§ 3 Nr. 11c EStG). Ob und in welcher Höhe eine solche, mit dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen eingeführte Prämie gewährt wird, steht dem Arbeitgeber frei. Begünstigt sind alle Bar- und Sachleistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt und durch die andere Vereinbarungen nicht ersetzt werden. Insbesondere im Rahmen eines Gehaltsverzichts oder einer Gehaltsumwandlung ist die Steuerbefreiung daher ausgeschlossen. Solange sämtliche Zahlungen innerhalb dieses Begünstigungszeitraums gemacht werden, können Arbeitgeber die Prämie bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei sowohl als Einmalbetrag oder in mehreren Teilbeträgen auszahlen.
Tipp: Bei der Auszahlung der Ausgleichsprämie muss der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet werden, das heißt: Es müssen alle das gleiche bekommen.
2. Jahrespauschale für das häusliche Arbeitszimmer
Bislang können Steuerpflichtige in ihrer Steuererklärung die individuellen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu einem Maximalbetrag von 1.260 Euro als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ansetzen, sofern ihnen dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG). Bildet das häusliche Arbeitszimmer zusätzlich den Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit, ist ein Abzug der Aufwendungen in voller Höhe möglich.
Tipp: Für ab dem 01.01.2023 im Homeoffice ausgeübte Tätigkeiten kann für das häusliche Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit wahlweise eine Jahrespauschale in Höhe von 1.260 Euro oder es können die tatsächlich angefallenen Kosten angesetzt werden. Manchmal lohnt sich das mehr.
3. Entfristung der Home-Office Pauschale
Die aus Anlass der Corona-Pandemie eingeführte Home-Office Pauschale i. H. v. 5 Euro pro Kalendertag soll mit dem Jahressteuergesetz 2022 entfristet werden und damit dauerhaft anwendbar sein. Ab dem 01.01.2023 soll die auf 6 Euro pro Kalendertag erhöhte Pauschale für alle Fälle gelten, in denen die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend (bislang ausschließlich) in der häuslichen Wohnung ausgeübt und die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht wird. Der Abzug der Pauschale bleibt weiterhin auf einen Höchstbetrag für das Kalenderjahr gedeckelt, der jedoch ab 2023 von 600 Euro auf 1.260 Euro angehoben werden soll. Ein Ansatz von tatsächlichen Aufwendungen sowie der Abzug der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) für denselben Kalendertag soll neben dem Ansatz der Tagespauschale weiterhin nicht möglich sein. Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann die Home-Office Pauschale künftig abgezogen werden, auch wenn die Tätigkeit teilweise auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG-E).
Tipp: Verfügt der Steuerpflichtige über ein häusliches Arbeitszimmer, soll dieser zwischen dem Abzug von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer und dem Ansatz der Tagespauschale wählen können. Betroffene Steuerpflichtige sollten daher prüfen, welche Variante für sie günstiger ist.
4. Auslaufen von Corona-Sondermaßnahme
Für die Spende von medizinischem Material oder die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Personal an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wird im Billigkeitswege auf die Umsatzbesteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet. Ist eine solche Verwendung bereits bei Leistungsbezug der Unternehmen beabsichtigt, wird der Vorsteuerabzug im Billigkeitswege dennoch gewährt. Die Anwendung der zuletzt mit BMF-Schreiben vom 14.12.2021 (BStBl. I 2021, S. 2500) verlängerten Billigkeitsregelung gilt nur noch für Sachspenden, die bis zum 31.12.2022 geleistet werden.
Tipp: Sofern Einzelhändler entsprechende Sachspenden vorsehen, sollten diese noch vor Jahresende erfolgen, um keine Umsatzbesteuerung auszulösen.
Auslaufen von Steuererleichterungen für Unterstützungsleistungen in der Ukraine-Krise
Zur Entlastung derjenigen, die in der Ukraine-Krise helfen, hat das BMF für Leistungen im Zeitraum vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2022 verschiedene umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen gewährt. Demnach konnte von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe durch die Bereitstellung von Gegenständen und Personal von Unternehmen an Hilfsorganisationen abgesehen werden. Dies galt bislang auch für die Unterbringung von Kriegsflüchtlingen durch private Unternehmen (Hotelzimmer, Ferienwohnungen etc.), wobei hier zusätzlich auf eine Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG verzichtet werden konnte. Da die Sonderregelungen zum Jahresende 2022 auslaufen, gelten für Leistungen, die ab dem 01.01.2023 getätigt werden, die allgemeinen Besteuerungsvorschriften.
Lesen hierzu auch das Interview mit Steueranwalt Sven Christian Gläser.
Immobilienbesteuerung
1. Ertragssteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen (PV)
Auch einkommensteuerlich sieht der Gesetzentwurf des Jahressteuergesetzes 2022 steuerliche Erleichterungen für PV-Anlagen vor. Konkret sollen Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von PV-Anlagen bis zu einer Leistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. bis zu einer Leistung von 15 kW je Wohn- und Gebäudeeinheit bei sonstigen überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäude von der Ertragsteuer befreit werden (§ 3 Nr. 72 EStG-E). Die Gesamtleistung pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft ist dabei auf 100 kW gedeckelt. Die Gewinnermittlung für den Betrieb der PV-Anlage sowie die Abgabe einer Anlage für diese Einkünfte soll somit entfallen, sofern alle Einnahmen steuerfrei gestellt sind.
Tipp: Die Steuerbefreiung wird unabhängig von der Verwendung des Stroms, also sowohl für in das Stromnetz eingespeisten als auch für selbstgenutzten Strom, gelten und ist auch für PV-Anlagen vorgesehen, deren Strom nicht ausschließlich durch den Anlagenbetreiber genutzt wird. Damit sollen auch Betreiber von PV-Anlagen profitieren, die den daraus generierten Strom z. B. ihren Mietern zur Verfügung stellen. Die Neuregelung soll auf Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31.12.2022 getätigt werden, anzuwenden sein.
2. Anhebung des linearen AfA-Satzes für Wohngebäude
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 soll der lineare AfA-Satz für neue Wohngebäude von bisher 2 auf 3 Prozent angehoben werden (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG-E). Der neue AfA-Satz soll für alle Wohngebäude gelten, die nach dem 31.06.2023 fertiggestellt werden.
3. Grundstücksbewertung für erbschaftsteuerliche und ggf. grunderwerbsteuerliche Zwecke
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 sollen Änderungen bei der Grundstücksbewertung für erbschaftsteuerliche Zwecke vorgenommen werden, um die Bewertung an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14.07.2021 anzupassen. Konkret sind Änderungen im Ertragswertverfahren vorgesehen, mittels dem Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke zu bewerten sind. Eine detailliertere Berechnung der Bewirtschaftungskosten sowie eine Anhebung der Liegenschaftszinssätze führt nicht nur zu einer aufwendigeren Ermittlung der Grundbesitzwerte. Es dürften sich auch regelmäßig höhere Grundbesitzwerte ergeben. Beim Sachwertverfahren, mit dem u. a. Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungseigentum und Teileigentum zu bewerten sind, sofern keine geeigneten Vergleichswerte vorliegen, soll das Berechnungsschema um zwei zusätzliche Faktoren ergänzt werden. So sollen die ermittelten durchschnittlichen Gebäudeherstellungskosten mit einem Regionalfaktor und einem Alterswertminderungsfaktor multipliziert werden. Des Weiteren erfolgt eine deutliche Anhebung der bisher bereits verwendeten Sachwertfaktoren, was wiederum zu deutlich höheren Grundbesitzwerten führen wird. Mit dem Sachwertfaktor wird der anhand des bewertungsrechtlichen Berechnungsschemas ermittelte vorläufige Sachwert einer Immobilie multipliziert, um den finalen Grundbesitzwert zu berechnen. Schließlich wird auch eine Erhöhung der Gesamtnutzungsdauer für Wohngebäude u. a. zu einem geringeren Alterswertminderungsfaktor und damit höheren Werten führen.
Tipp: Da sich bereits durch die steigenden Bodenrichtwerte in den meisten Gebieten in Deutschland höhere Grundbesitzwerte nach dem Bewertungsgesetz ergeben und die dargestellten Änderungen zu einer weiteren Erhöhung führen werden, könnte es sich anbieten, etwaig vorgesehene Schenkungen noch vor dem 31.12.2022 vorzunehmen.
Auswirkungen haben können die geplanten gesetzlichen Änderungen der Grundstücksbewertung für erbschaftsteuerliche Zwecke aber auch auf die Grunderwerbsteuer. Der so ermittelte Grundbesitzwert ist als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer insb. bei Gesellschafterwechsel einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, Anteilsvereinigungen oder der gleichgestellten Übertragung einer wirtschaftlichen Beteiligung nach § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG heranzuziehen. Auch hier dürfte es infolge höherer Grundbesitzwerte zu einer höheren Steuerbelastung bei nach dem 31.12.2022 verwirklichten Erwerben kommen.
Quelle: Ebner Stolz PartG mbB, Stuttgart