Beitrag teilen

Link in die Zwischenablage kopieren

Link kopieren
Suchfunktion schließen
Recht und Steuern > 24.12. und 31.12. sind Arbeitstage

Die Urlaubs-Irrtümer zum Jahreswechsel

Heiligabend und Silvester sind arbeitsrechtlich keine Feiertage – auch wenn das in vielen Unternehmen anders gehandhabt wird. Was Sie beim Thema Urlaub zum Jahreswechsel beachten müssen – und unter welchen Bedingungen Sie Ende Dezember Betriebsurlaub anordnen dürfen.

Fotoquelle: Ulrik Tofte/Photodisc/Thinkstock/Getty ImagesAlle Jahre wieder wird der Weihnachtsfrieden durch Urlaubs-Irrtümer gestört. Kein Wunder: Der Jahreswechsel birgt viele rechtliche Tücken - von der Definition von Feiertagen bis hin zu dem Übertrag von Urlaubstagen.

Alle Jahre wieder sind Arbeitnehmer überrascht, wenn sie am 24.12. und am 31.12 Urlaub nehmen müssen. Aber es ist kein Märchen: Heiligabend und Silvester sind nach dem Gesetz keine Feiertage, sondern ganz gewöhnliche Arbeitstage. Wenn es also keine andere Regelung gibt, muss der Arbeitnehmer grundsätzlich zu den vereinbarten Zeiten auch arbeiten. Auch ein halber Urlaubstag genügt nicht für einen freien Heiligen Abend oder Silvester. Nimmt ein Arbeitnehmer an diesen Tagen nur einen halben Urlaubstag, kann ihm der Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen Regelung des Bundesurlaubsgesetzes einen vollen Urlaubstag abziehen.

Dennoch machen viele Arbeitgeber um des Weihnachtsfriedens willen von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch. In vielen Firmen bekommen die Mitarbeiter am Heiligen Abend und Silvester einen halben Tag „geschenkt“ und müssen den restlichen halben Tag arbeiten oder freinehmen. Allerdings sollten die Angestellten nicht auf ein „das war schon immer so“ vertrauen, sondern auf die Klärung durch die Personalabteilung oder die Geschäftsleitung warten.

Betriebsurlaub muss begründet sein

In anderen Betrieben ist es üblich, an Weihnachten oder zwischen den Jahren Betriebsurlaub anzuordnen. Der Arbeitgeber darf dann für den berechtigt angeordneten Betriebsurlaub Urlaubstage des Arbeitnehmers anrechnen. Aber auch für den Betriebsurlaub um die Weihnachtsfeiertage herum bedarf es eines dringenden betrieblichen Grundes. Der kann zum Beispiel darin liegen, dass die Kunden ihrerseits frei machen.

In Unternehmen, die tariflich gebunden sind oder einen Betriebsrat haben, lohnt es sich, einen Blick in die geltenden Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen zu werfen, die oft von den gesetzlichen Vorschriften zu Gunsten der Arbeitnehmer abweichen.

Kein Vorrang für Arbeitnehmer mit Kindern

Gerade um Weihnachten möchten alle Arbeitnehmer gerne ihren Urlaub mit den anderen Familienmitgliedern nehmen. Es trifft aber nicht zu, dass Eltern generell oder vorrangig vor anderen Arbeitnehmern zwischen Weihnachten und Silvester freihaben. Sollten dringende betriebliche Gründe oder freie Tage anderer Arbeitnehmer dagegen sprechen, können auch Eltern zur Arbeitsleistung an den beliebten Familienfeiertagen verpflichtet werden. Natürlich soll der Arbeitgeber bei der Entscheidung soziale Aspekte berücksichtigen. Dazu gehört aber sicherlich auch die Frage, wer im letzten Jahr frei hatte; denn der Arbeitgeber muss auch die Urlaubswünsche der Singles berücksichtigen.

Übertrag von Urlaub ins Folgejahr

Genau dieser Fall bildet eine der Ausnahmen, mit der der Arbeitnehmer seinen Resturlaub, den er nicht nehmen konnte, in das nächste Jahr übertragen darf. Er hat dann die Möglichkeit, in den Monaten Januar bis März den restlichen Urlaub aus dem Vorjahr zu machen. Nach dem 31.03. verfällt der Resturlaub. Es handelt sich um einen verbreiteten Irrtum, dass der Urlaub automatisch in das folgende Kalenderjahr übertragen wird. Das Gegenteil ist der Fall: Falls nichts anderes in Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag vereinbart ist, muss der Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.

Zum Verfall des Urlaubs ist die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu beachten: Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann der Urlaub nicht mehr nur deshalb verfallen, nur weil dem Arbeitgeber kein schriftlicher Antrag des Arbeitnehmers vorliegt. Dazu muss der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zuvor informiert und aufgefordert haben.

Daran, dass die Arbeitnehmer ihren Urlaub noch im gleichen Jahr nehmen, ist in der Regel auch der Arbeitgeber interessiert. Denn wird der Urlaub nicht genommen, sind für die noch verbleibenden Urlaubstage Rückstellungen zu bilden, die das Ergebnis verändern.

Um des Weihnachtsfriedens Willen sollten der erforderliche Personaleinsatz und die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer frühzeitig ermittelt und möglichst transparent geregelt werden. Für regelmäßig wiederkehrende Spitzen, zum Beispiel in Saisonbetrieben, kann eine Urlaubsperre verhängt werden. Ist es allerdings um die Weihnachtszeit im Betrieb besonders ruhig, weil der größte Kundenkreis auch Weihnachtsferien hat, ist unter Anrechnung von Urlaubstagen auch ein Betriebsurlaub denkbar.

Dieser Artikel vom 10. November 2015 wurde am 21. Dezember 2018 zuletzt überprüft und aktualisiert.

Ähnliche Artikel

Lightbox schließen