Beitrag teilen

Link in die Zwischenablage kopieren

Link kopieren
Suchfunktion schließen
Recht und Steuern > Urteil der Woche

Dürfen Mitbewerber bei Datenschutzverstößen klagen?

Wenn ein Unternehmen gegen Datenschutzregeln verstößt, kann es deswegen dann auch von Mitbewerbern abgemahnt oder verklagt werden? Über diese seit langem umstrittene Frage entscheidet der Europäische Gerichtshof (EuGH). Worauf sich Betriebe vorbereiten sollten.

Quelle: Shutterstock

Dem für das Wettbewerbsrecht zuständigen I. Zivilsenat des BGH lagen zwei Klagen von Apothekern gegen Wettbewerber rund um den Vertrieb von apothekenpflichtigen Medikamenten über Amazon vor. In beiden Fällen rügten die Kläger zumindest auch Verstöße gegen den Datenschutz. „Die Kläger argumentieren unter anderem, dass im Rahmen des Online-Bestellprozesses Gesundheitsdaten der Kunden ohne Einwilligung verarbeitet würden“, erläutert die Berliner Wettbewerbsrechtsexpertin Christina Kufer von der Kanzlei SKW Schwarz. In diesem Zusammenhang stellte sich für die Juristen die grundsätzliche Frage: Sind die Apotheker überhaupt befugt, gerichtlich gegen Wettbewerber vorzugehen, die mit ihrem Auftritt auf einer Internet-Verkaufsplattform die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verletzen?

BGH legt dem EuGH vor

Der Bundesgerichtshof war sich da nicht sicher. Daher beschloss er, die Frage der Klagebefugnis dem EuGH vorzulegen; so lange bleiben die Verfahren in Deutschland ausgesetzt. „Die Datenschutzgrundverordnung selbst sieht ein aktives Vorgehen von Mitbewerbern gegen Datenschutzverstöße der Konkurrenz nicht vor“, betont Dr. Stefan Peintinger, Counsel bei SKW Schwarz. Vielmehr übertrage die DSGVO hier die Handlungsgewalt grundsätzlich auf die Datenschutzbehörden, die insbesondere entsprechende Bußgelder verhängen könnten.

Das Oberlandesgericht Naumburg hatte sich allerdings in der Vorinstanz mit der Vorschrift des Paragraf 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beholfen. Danach dürfen Mitbewerber dann die Konkurrenz wegen unterlauterer Praktiken unmittelbar abmahnen, wenn sie gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen, die Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regeln soll. Nach Ansicht des OLG Naumburg könne das Datenschutzrecht eine solche Marktverhaltensregelung sein, weil es auch dem Schutz der Mitbewerber diene. „Kommt der EuGH zu dem Schluss, dass die Regelungen der DSGVO insofern für die Mitgliedsstaaten nicht abschließend sind, dürften Mitbewerber gestützt auf diese Regelungen selbst aktiv werden“, so Stefan Peintinger.

 

Verbraucherschützer können bereits abmahnen

„Ob der EuGH die Tür für Mitbewerber tatsächlich öffnet und ihnen eigene Abmahnbefugnisse zugesteht, bleibt abzuwarten“, ergänzt Christina Kufer. Zwar hat der EuGH in einem früheren Verfahren bereits den Verbraucherschutzverbänden eigene Klagerechte gegen allgemeine Datenschutzverstöße zugestanden. Dabei hat sich das Gericht jedoch maßgeblich auf eine sogenannte Öffnungsklausel in der DSGVO gestützt, die für Mitbewerber gerade nicht gilt. Unternehmen rät Rechtsanwältin Christina Kufer dennoch schon heute: „Auch wenn gerade noch Rechtsunsicherheit herrscht, sollten Unternehmen ihre Produkte und Dienstleistungen sowohl aus datenschutzrechtlicher Sicht als auch aus dem Blickwinkel des unlauteren Wettbewerbs noch einmal gründlich überprüfen.“

(Beschluss vom 12.01.2023 – I ZR 223/19)


Ähnliche Artikel