Beitrag teilen

Link in die Zwischenablage kopieren

Link kopieren
Suchfunktion schließen
Recht und Steuern > Urteil der Woche

„Einwandfrei“ heißt „einwandfrei“ – Oldtimer-Verkäufer haftet für zugesagte Eigenschaft

Verspricht ein Verkäufer, dass eine Sache „einwandfrei“ funktioniert, muss er sich daran festhalten lassen. Er kann sich nicht auf einen allgemeinen Haftungsausschluss berufen, wenn der Käufer wegen eines Defekts Ersatz verlangt.

Oldtimer
Wer ein Produkt als "einwandfrei" beschreibt, muss dieses auch in jenem Zustand verkaufen. Ist das nicht der Fall, haftet der Verkäufer, wenn der Käufer wegen eines Defekts Ersatz verlangt. Bild: Shutterstock

Oldtimer sind beliebt, halten ihre Besitzer aber erfahrungsgemäß mit regelmäßigem Instandhaltungsbedarf auf Trab. Wer sich von seinem Klassiker trennen möchte, sollte mit ausdrücklichen Zusagen beim Verkauf vorsichtig sein, wie ein Fall aus Hessen zeigt.

Der Fall

Ein Mercedes-Benz 380 SL mit Erstzulassung 1981 und rund 150.000 Kilometern auf der Uhr wechselte 2021 für 25.000 Euro den Besitzer. Der stellte knapp zwei Monate nach dem Kauf fest, dass die Klimaanlage nicht funktionierte. 1.750 Euro kostete die Reparatur. Die wollte der Mann vom Verkäufer erstattet bekommen und bezog sich dabei auf das Online-Inserat des privaten Verkäufers, in dem es ausdrücklich hieß: „Klimaanlage funktioniert einwandfrei.“ Ebenfalls stand dort allerdings der für solche Verkäufe nicht unübliche Satz: „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.“

Das Amtsgericht Wetzlar und das Landgericht Limburg a. d. Lahn wiesen die Klage des Käufers ab. Der Gewährleistungsausschluss erfasse auch den später beanstandeten Mangel an der Klimaanlage. Bei einem so alten Fahrzeug müsse der Käufer immer mit einem gewissen Instandsetzungsbedarf rechnen. Daran ändere auch die Beschaffenheitszusage in der Anzeige nichts.

Ganz so sicher waren sich die Richter des LG dann aber wohl doch nicht und ließen die Revision zum Bundesgerichtshof zu. In einem früheren Fall hatte der BGH nämlich bereits entschieden, dass in den Fällen, in denen gleichzeitig eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache zugesagt wird und ein Gewährleistungsausschluss vereinbart ist, dieser Gewährleistungsausschluss mit Blick auf die zugesagte Beschaffenheit gerade nicht gelten soll.

Das Urteil

Den Mercedes-Kauf beurteilte der BGH mit Verweis auf seine gefestigte Rechtsprechung ebenso: Eine vereinbarte Beschaffenheit sei bei einem gleichzeitig vereinbarten allgemeinen Haftungsausschluss für Sachmängel so auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gilt, sondern nur für sonstige Mängel.

Konkret heißt das: Wer wie im aktuellen Fall zusagt, dass eine Klimaanlage „einwandfrei“ funktioniert, kann dies nicht dadurch wieder aufheben, dass er einen allgemeinen

Gewährleistungsausschluss hinterherschiebt. Denn sonst wäre, wie der BGH es formuliert, die Beschaffenheitsvereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer „ohne Sinn und Wert“. Weder das Alter des Fahrzeugs noch die Verschleißanfälligkeit der Klimaanlage spiele für die Frage einer konkret vereinbarten Beschaffenheit eine Rolle.

Der BGH hob Urteil des Landgerichts Limburg auf und verwies den Fall dorthin zurück.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.04.2024, Az. VIII ZR 161/23

Ähnliche Artikel