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Recht und Steuern > EU verschäft Lieferbestimmungen ab 2027

Schärfere Regeln bei Kontrolle der Lieferkette 

Nach dem Lieferkettengesetz ist vor der EU-Lieferkettenrichtlinie.

Rechtsanwältin Carolin Reichert im Büro vor dem Fenster
Rechtsanwältin Carolin Reichert ist Partnerin der Kanzlei Menold Bezler in Stuttgart. (Foto: Kanzlei Menold Bezler)

Nachdem der deutsche Gesetzgeber bereits Unternehmen zu Sorgfalt hinsichtlich Menschenrechten verpflichtet hat, legt Brüssel nach. Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) soll von 2027 an formal zwar nur für große Unternehmen gelten. Mittelbar werden aber auch kleine Mittelständler betroffen sein.


Die CSDDD nimmt die Unternehmen zeitlich gestaffelt nach Größe in die Pflicht: Drei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie müssen sich Unternehmen mit mehr als 5000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von 1,5 Milliarden Euro an die Vorgaben halten. Nach vier Jahren liegt die Grenze bei 3000 Beschäftigten und 900 Millionen Euro Umsatz, nach fünf Jahren bei 1000 Beschäftigten und 450 Millionen Euro Umsatz.

„Verstößt ein verpflichtetes Unternehmen gegen seine Sorgfaltspflichten und entsteht daraus einer Person ein Schaden, haftet es nach den Vorgaben der Richtlinie und muss Schadensersatz leisten“, sagt Carolin Reichert, Partnerin der Kanzlei Menold Bezler. Hinzu kann ein Bußgeld von bis zu fünf Prozent des weltweiten Nettoumsatzes kommen.

 

Entscheidend zu wissen für kleinere Firmen: Die Sorgfaltspflichten der von der Richtlinie erfassten Unternehmen erstrecken sich ausdrücklich auch auf Geschäftspartner. Erfasst sind damit alle Betriebe, die in der Lieferkette Waren herstellen oder Dienstleistungen erbringen, und der nachgelagerte Vertrieb, Transport oder die Lagerung von Gütern.

„Um ihren Sorgfaltspflichten nachzukommen, werden Großunternehmen ihre Geschäftspartner auf Einhaltung eines bestimmten Menschenrechts- und Umweltschutzstandards vertraglich verpflichten und im Zweifel Nachweise verlangen“, erwartet Reichert. Das passiere schon jetzt unter dem Lieferkettengesetz, werde aber unter der Richtlinie deutlich zunehmen. „Kleine Mittelständler, die das nicht leisten können, müssen mehr denn je um ihre Geschäftsbeziehungen bangen“, warnt Reichert.

 

Die CSDDD sieht hier zwar einen Schutzmechanismus für kleinere Unternehmen vor, indem sie den Großen abverlangt, ihren Geschäftspartnern Zugang zu Kapazitätsaufbau, Schulungen oder Modernisierung von Managementsystemen zu ermöglichen und notfalls „gezielte und angemessene finanzielle Unterstützung“ zu leisten. Reichert ist allerdings skeptisch: „Inwieweit dies in der Praxis umgesetzt werden wird, bleibt abzuwarten. Ein verpflichtetes Unternehmen wird mutmaßlich einen Geschäftspartner vorziehen, der in Bezug auf einen hohen Menschenrechts- und Umweltstandard bereits gut aufgestellt ist.“


Die Vorgaben der Richtlinie muss der deutsche Gesetzgeber in den nächsten zwei Jahren umsetzen. Das Lieferkettengesetz wird er dabei verschärfen, weil die Richtlinie umfangreichere Pflichten enthält und eine zivilrechtliche Haftung vorsieht. Nicht absehbar ist, ob die Verschärfungen nur für große Unternehmen gelten werden, die in der EU-Richtlinie genannt sind, oder für alle unter das Lieferkettengesetz fallenden Firmen. „Auf jeden Fall sollten Unternehmen sich frühzeitig auf die zu erwartenden Verschärfungen einstellen“, sagt Anwältin Reichert.

red MuM

Zusammenfassung

Neue EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD): Schärfere Regeln ab 2027

  • für Unternehmen mit >5000 Beschäftigten und 1,5 Mrd. Euro Umsatz (nach 3 Jahren)
  • für Unternehmen mit >3000 Beschäftigten und 900 Mio. Euro Umsatz (nach 4 Jahren)
  • für Unternehmen mit >1000 Beschäftigten und 450 Mio. Euro Umsatz (nach 5 Jahren)
  • Unternehmen haften bei Verstoß gegen Sorgfaltspflichten und müssen Schadensersatz leisten.
  • Sorgfaltspflichten der großen Unternehmen erstrecken sich auch auf Geschäftspartner, einschließlich Mittelständler.

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