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Recht und Steuern > Urteil der Woche

Gericht entscheidet gegen Online-Shop: Kein Kaufvertrag, keine Vorkasse

Ein Verkäufer darf von seinen Kunden keine Vorkasse für Waren verlangen, solange noch gar kein Kaufvertrag abgeschlossen worden ist. Das hat das OLG Nürnberg auf Klage von Verbraucherschützern gegen einen Discounter entschieden.

Ein Verkäufer darf von seinen Kunden keine Vorkasse für Waren verlangen, solange noch gar kein Kaufvertrag abgeschlossen worden ist. Bildquelle: Shutterstock

Der Fall

Ein Discounter hatte in seinem Online-Shop im Rahmen der Bezahlart „Vorkasse“ von den Kunden die Zahlung des Kaufpreises im Vorhinein verlangt. Der Kaufvertrag sollte aber erst mit Zustellung der Ware geschlossen werden, so sahen es die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers vor.

Ein Verbraucherschutzverband sah darin einen Widerspruch und klagte. Den Kaufpreis dürfe der Discounter erst mit Abschluss des Kaufvertrags verlangen, in diesem Fall also erst dann, wenn der Kunde die Ware auch tatsächlich erhalten habe. Die Vorkasse-Regelung müsse der Discounter unterlassen.

Das Landgericht wies die Klage ab. Für die Vorleistung des Kunden habe der Discounter einen nachvollziehbaren Grund. Der Kunde könne die von ihm geleisteten Beträge ja zurückfordern, wenn der Vertrag doch nicht zustandekommen sollte.

Die Verbraucherzentrale trug die Sache in die nächste Instanz.

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg gab der Klage in der Berufung statt. Die Vorkasse-Regelung des Discounters benachteilige aufgrund der Kombination mit der Regelung zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrags die Verbraucher unangemessen.

Nach den AGB müsse der Kunde den vollen Rechnungsbetrag innerhalb von sieben Tagen nach der Bestellung überweisen. Doch weder bei der Überweisung durch den Kunden noch beim Zahlungseingang bei dem Discounter gebe es bereits einen Kaufvertrag, weil dieser nach den AGB erst mit der mehrere Tage späteren Zustellung der Ware geschlossen wird. Das OLG nahm hier Bezug auf die Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), wonach Leistungen nur erbracht werden müssen, wenn dafür ein Rechtsgrund besteht – wie eben ein Vertrag.

Der Discounter, so das OLG, besitze zwar ein legitimes Interesse daran, nicht dem Risiko ausgesetzt zu sein, dass der Besteller den Kaufpreis für die Ware nicht leisten will oder nicht leisten kann. Dieses Interesse rechtfertigt jedoch nur, eine Vorauszahlung zu verlangen, nicht aber, auch den Vertragsschluss hinauszuschieben. Das Hinausschieben des Vertragsschlusses bei der Zahlungsoption „Vorkasse“ berge erhebliche Nachteile für den Kunden, weil er die Liquidität über einen längeren Zeitraum entbehren müsse, ohne sicher sein zu können, dass er die Ware geliefert bekommt. Er könnte zwar das Geld zurückverlangen, nicht aber auf Lieferung der Ware bestehen oder Schadensersatz verlangen.

Das Unterlassungsverlangen der Verbraucherschützer hielten die Richter deshalb für gerechtfertigt. Der Discounter muss seine AGB ändern.

OLG Nürnberg, Urteil vom 30.1.2024, Az. 3 U 1594/23

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