Beitrag teilen

Link in die Zwischenablage kopieren

Link kopieren
Suchfunktion schließen
Urteile & Verordnungen > Urteil der Woche

Urteil: Krank im Job, aber im Amt aktiv: Gericht stärkt Rechte von Betriebsräten trotz AU

| Silke Haars | Lesezeit: 2 Min.

Ein krankgeschriebenes Betriebsratsmitglied ist nicht automatisch unfähig, an Gremiensitzungen teilzunehmen und dienstliche Gespräche zu führen – so das Landesarbeitsgericht Hessen.

Richterhammer liegt vor einem geschlossenen Gesetzbuch auf einem Tisch.
(Foto: picture alliance)

Der Fall

Ein Mitglied eines Betriebsrats war seit drei Jahren krankgeschrieben und hielt keinen Kontakt zu seinen Kollegen in der Belegschaftsvertretung. Denen teilte er eines Tages mit, dass er zwar weiterhin arbeitsunfähig sei, aber doch wieder an den Sitzungen des Betriebsrats teilnehmen wolle. 
 
Der Betriebsratsvorsitzende lehnte das ab. Nach seiner Ansicht war der Mann weiterhin an der Ausübung des Amts gehindert. Schließlich leide der Mann nach eigenem Bekunden unverändert unter schweren psychischen und körperlichen Beschwerden. Man habe auch bereits ein Ersatzmitglied gefunden.
 
Der ausgeschlossene Arbeitnehmervertreter beantragte beim Arbeitsgericht Frankfurt, ihm im Eilverfahren die Mitwirkung am Betriebsrat doch zu erlauben. Außerdem verlangte er einen Dauerausweis für das Firmengelände, damit er nicht für jede Sitzung und für Gespräche mit Arbeitnehmern über deren Anliegen einen Tagesausweis benötige. Die anderen Mitglieder des Betriebsrats traten dem entgegen: Der Mann habe jahrelang keinerlei Interesse an einer Gremienmitarbeit gezeigt und sich nicht gemeldet; schon vor der Erkrankung sei das Verhältnis angespannt gewesen. 
 
Das Arbeitsgericht wies den Antragsteller denn auch in allen Punkten ab. Begründung: Allein der Betriebsratsvorsitzende sei dafür zuständig, Mitglieder einzuladen, bei deren Verhinderung Ersatzmitglieder. In diese Kompetenzordnung dürfe die Justiz nicht eingreifen. 
 
Der Mann zog mit einer Beschwerde gegen seine „kalte Amtsenthebung“ vor das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen.
 

Die Entscheidung

Das LAG gab der Beschwerde des Mannes in seinem wichtigsten Anliegen statt und ordnete per einstweiliger Verfügung an, ihn wieder zu den Sitzungen des Betriebsrats einzuladen. Nur an Tagesordnungspunkten, die ihn selbst betreffen, dürfe er nicht teilnehmen. 
 
Aus der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit folge nicht zwingend, dass das Betriebsratsmitglied auch unfähig sei, seine Amtsaufgaben wahrzunehmen, so das Gericht. Denn es könne Fälle geben, in denen eine Erkrankung den Arbeitnehmer zwar außerstande setze, seine Arbeitspflichten zu erfüllen, nicht aber, sein Betriebsratsmandat wahrzunehmen. 
 
Konkret wies das LAG darauf hin, dass eine Arbeitsunfähigkeit stets in Zusammenhang mit der Tätigkeit des betreffenden Arbeitnehmers zu beurteilen sei. Im konkreten Fall ging es um einen Flugzeugbetanker, sprich eine ersichtlich körperlich belastende Arbeit. Im Betriebsrat müsse der Mann aber nur an Sitzungen teilnehmen und gegebenenfalls Gespräche mit Beschäftigten führen. Im Hinblick darauf erscheine es „gut vorstellbar, dass er zwar arbeitsunfähig, aber nicht amtsunfähig ist“, heißt es im Beschluss des LAG.
 

Fazit: Arbeitsunfähigkeit muss Betriebsratsarbeit nicht ausschließen

„Die Entscheidung stellt klar, dass krankgeschriebene Betriebsratsmitglieder nicht unbedingt von der Wahrnehmung ihres Amts ausgeschlossen werden dürfen, wenn sie sich selbst dazu in der Lage sehen und dem Betriebsratsvorsitzenden ihre Amtsfähigkeit anzeigen“, sagt Robert Elhardt, Partner bei Menold Bezler.

Nicht jede Arbeitsunfähigkeit führe also automatisch zur Amtsunfähigkeit. Anders sei dies nur, wenn ein von der Arbeitspflicht vollständig freigestelltes Betriebsratsmitglied krankgeschrieben sei. Denn bei ihm beziehe sich die Arbeitsunfähigkeit gerade auf die Betriebsratstätigkeit. Auch wenn es schon vorher Spannungen in der Zusammenarbeit gegeben habe, dürfe das Betriebsratsgremium ein seit langem arbeitsunfähiges Mitglied nicht einfach ausschließen, wenn dieses sein Amt wieder wahrnehmen möchte – selbst dann nicht, wenn es sich über längere Zeit nicht gemeldet habe, so der Arbeitsrechtler. „Das Betriebsverfassungsgesetz verbietet in § 78 jede Behinderung von Betriebsratsmitgliedern. Und das gilt den eigenen Kollegen in dem Gremium gegenüber ebenfalls.“
 
 
Landesarbeitsgericht Hessen, Beschluss vom 2. Februar 2026, Az. 16 TaBVGa 2/26
 
 

Bleiben Sie bestens informiert

Immer auf dem neuesten Stand: Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und bekommen Sie Top-News und Analysen direkt per E-Mail.

 

Ähnliche Artikel