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Recht und Steuern > Urteil der Woche

Informationsdienst haftet für KI-basierte falsche Unternehmensauskunft

Ein Wirtschaftsinformationsdienst, der auf seinem Portal KI-gestützt falsche Informationen zur Vermögenslage eines Unternehmens verbreitet, haftet dafür. Das Landgericht Kiel verurteilte den Dienst als Störer.

Urteil: Ein Wirtschaftsinformationsdienst haftet für KI-basierte Fehlinformationen. Grund: eine Störerhaftung wegen Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts. (Foto: Shutterstock)

Der Fall

Falsche Wirtschaftsinformationen können den Ruf eines Unternehmens erheblich schädigen. Ein mittelständisches Familienunternehmen, das Wintergärten und Terrassendächer herstellt, erlebte eine böse Überraschung, als es auf dem Portal eines Wirtschaftsinformationsdienstes lesen musste, es solle wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht werden.
 
Der Informationsdienst nutzt Künstliche Intelligenz (KI), um Angaben aus öffentlichen Registern wie beispielsweise dem Handelsregister vollautomatisiert auszuwerten und den Nutzern über entsprechende Suchanfragen zur Verfügung zu stellen.
 
Die Meldung zu dem Familienunternehmen beruhte tatsächlich auf einer Verwechslung mit einer anderen Firma.
 
Der Wirtschaftsdienst löschte die falsche Angabe, wollte aber keine Unterlassungserklärung abgeben. Das Familienunternehmen klagte.
 

 

Die Entscheidung


Das Landgericht Kiel gab der Klage statt und verurteilt den Dienst zur Unterlassung der falschen Information über die angebliche Vermögenslosigkeit.
 
Das Gericht leitete eine Störerhaftung wegen Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts aus Paragraf 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ab. Der Dienst sei „Störer“ im Sinne der Vorschrift, weil er eigene Software zur Auswertung und Veröffentlichung von Pflichtinformationen nutze. Das Argument des Wirtschaftsdienstes, er sei gar nicht direkt am automatisierten Prozess beteiligt, ließ das Gericht nicht gelten. Der Einsatz der – fehlerhaft programmierten – KI sei bewusst erfolgt. Zudem habe der Dienst die Daten als eigene Inhalte präsentiert und die Verantwortung übernommen, indem er Pflichtveröffentlichungen zu einem Unternehmen bündele und verknüpfe.
 
Das Gericht sah auch eine Wiederholungsgefahr. Dass der Dienst darauf verwies, dass er lediglich fremde Daten veröffentliche, ohne sie zu prüfen, bestärkte diese Wiederholungsgefahr sogar. Der Dienst selbst hatte eingeräumt, dass die Pflichtinformationen aus den elektronischen Registern unzuverlässig sein könnten und es „zu falschen Anzeigen kommt“.  Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass der gleiche Fehler erneut auftritt.
 
Quelle: Landgericht Kiel, Urteil vom 29.02.2024 – 6 O 151/23

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