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Jahressteuergesetz 2024 verabschiedet: Steuerliche Verbesserungen für Kleinunternehmer

Das Jahressteuergesetz 2024 bringt steuerliche Vorteile: Entlastungen bei Kinderbetreuungskosten und neue Regelungen für Kleinunternehmer.

Das Jahressteuergesetz 2024 ändert mit etwa 130 Einzelmaßnahmen eine Vielzahl von Gesetzen quer durch das Steuerrecht. (Foto: picture alliance, Zerbor)

„Die heutige Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2024 im Bundesrat zeigt, dass Politiker auch in herausfordernden Zeiten gemeinsam handlungsfähig sein können. Trotz der schwierigen Lage der Bundesregierung ist es gelungen, einen konstruktiven Kompromiss zu finden und ein wichtiges Gesetzgebungsverfahren erfolgreich zuschließen.“

Dr. Johannes Gernandt, Abteilungsleiter Steuern VDMA

Was ändert sich?

Der Bundesrat hat dem Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt. Das Gesetz enthält z.B.

  • Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen gilt nun einheitlich für alle Gebäudearten bis zu einer Leistung von 30 kW (peak).
  • Bei der Kleinunternehmerregelung werden die Umsatzgrenzen auf 25.000 Euro im vor­an­ge­gan­ge­nen Ka­len­der­jahr und 100.000 Euro im lau­fen­den Ka­len­der­jahr an­stelle von 50.000 Euro (§ 19 Abs. 1 UStG-E) angehoben.
  • Kleinunternehmer sind nicht verpflichtet, E-Rechnungen zu erstellen, müssen aber ab dem 1. Januar 2025 jedoch E-Rechnungen empfangen, weiterverarbeiten und speichern können.

„Die Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2024 im Bundesrat zeigt, dass Politiker auch in herausfordernden Zeiten gemeinsam handlungsfähig sein können. Trotz der schwierigen Lage der Bundesregierung ist es gelungen, einen konstruktiven Kompromiss zu finden und ein wichtiges Gesetzgebungsverfahren erfolgreich zuschließen,", erklärt Dr. Johannes Gernandt, Abteilungsleiter Steuern vom VDMA.

Weitere Änderungen

  • Lohnsteuer: Arbeitgeber, die zu wenig Lohnsteuer einbehalten haben und dies nicht nachträglich korrigieren können, müssen dies ihrem Finanzamt unverzüglich anzeigen. Dies soll künftig elektronisch erfolgen können.
  • Die als Sonderausgaben zu berücksichtigen Kinderbetreuungskosten werden von zwei Dritteln auf 80 Prozent, der Höchstbetrag von 4.000 Euro auf 4.800 Euro erhöht.
  • Kindergeld soll jetzt auch elektronisch beantragt werden können.
  • Der Grundfreibetrag für 2024 wird um 180 Euro auf 11.784 Euro angehoben. Die Änderungen werden sich sich schon im Dezember 2024 auf den Gehaltsabrechnungen der Arbeitnehmer bemerkbar machen.
  • Der Kinderfreibetrag wird rückwirkend um 228 Euro angehoben.
  • Bonusleistungen der Krankenkassen (zum Beispiel für Vorsorgemaßnahmen) müssen bis zu einer Höhe von 150 Euro pro Person und Beitragsjahr nicht in der Steuererklärung angegeben werden.
  • Verluste aus Termingeschäften sind künftig uneingeschränkt mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar.
  • Bei der Grundsteuer können Steuerpflichtige einen niedrigeren Wert für ihr Grundstück ansetzen, wenn sie mit einem Gutachten nachweisen, dass dieser mindestens 40 Prozent unter dem vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuerwert liegt.
  • Höhere Freigrenzen gibt es für Haus- und Hobbybrauer: Die steuerbefreite Menge für die Herstellung von Bier wird von zwei auf fünf Hektoliter erhöht.
  • Bildungsleistungen werden von der Umsatzsteuer befreit. Das betrifft Schul-, Hochschul- und Privatunterricht.
  • Wohngemeinnützigkeit: Wer dauerhaft vergünstigten Wohnraum anbietet, wird steuerlich entlastet. Die Miete muss niedriger sein als die marktübliche – oder so niedrig, dass kein Gewinnaufschlag enthalten ist. Achtung: Dies gilt nur für sozial orientierte Unternehmen, Vereine und Stiftungen, nicht für private Vermieterinnen und Vermieter.  

zu den Informationen der Bundesregierung

zu den Informationen des Bundesrats

Bedenken des Bundesrats

Der Bundesrat hat neben der Zustimmung zum Gesetz folgende Entschließung gefasst:

 

  • Der Bundesrat stellt fest, dass das vorliegende Jahressteuergesetz 2024 weiterhin Nachteile für kleine und mittlere Betriebe durch die Absenkung der Durchschnittssätze für pauschalierende Landwirte (§ 24 UStG) enthält.
  • Der Bundesrat sieht den durch die unterjährige Absenkung des Durchschnittssatzes verursachten bürokratischen Aufwand kritisch. Der bürokratische Aufwand für die landwirtschaftlichen Betriebe wird durch die Umstellung verdoppelt, was den Zielen des geplanten Bürokratieabbaus deutlich widerspricht.
  • Der Bundesrat bekräftigt seinen bereits am 27. September 2024 gefassten Beschluss, BR-Drucksache 369/24 (Beschluss), Ziffer 60 Buchstabe a, in dem der nicht zu rechtfertigende hohe bürokratische Aufwand für die betroffenen Landwirte adressiert und ein Verzicht auf die unterjährige Absenkung des
    Durchschnittssatzes gefordert wird.

 

„Entscheidend wird nun sein, dass weitere wichtige, die Industrie entlastende Maßnahmen beschlossen werden. Dazu zählen die verbesserte Pool-Abschreibung, die Verbesserung der degressiven Abschreibung für Anlagegüter (AfA) sowie Maßnahmen gegen die kalte Progression.”

Was ist das Jahressteuergesetz?

Das Jahressteuergesetz 2024 ist ein typisches „Artikelgesetz“: Mit etwa 130 Einzelmaßnahmen quer durch das Steuerrecht ändert es eine Vielzahl von Gesetzen.

Es reagiert auf aktuelle Erfordernisse, setzt EU-Vorgaben und die Ergebnisse der Rechtsprechung um, regelt fachliche Fragen und korrigiert redaktionelle Fehler. Außerdem vereinfacht es steuerliche Regelungen und trägt damit zum Abbau bürokratischer Hürden bei.

(Quelle: Die Bundesregierung)

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