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Urteile & Verordnungen > Urteil der Woche

Kein Erstattungsanspruch bei Echtzeitüberweisung im Betrugsfall

Wer auf eine Betrugsmasche hereinfällt und online eine Echtzeitüberweisung freigibt, hat keinen Anspruch auf Rückerstattung durch die Bank, wenn er den Schwindel später bemerkt. So entschied kürzlich das Landgericht Frankenthal.

(Foto: picture alliance)

Geschwindigkeit spielt im elektronischen Zahlungsverkehr eine entscheidende Rolle. Das gilt vor allem für Echtzeitüberweisungen, die in Sekundenschnelle eine Zahlung auslösen. Doch was passiert, wenn ein Kunde auf einen Betrug hereinfällt, eine Zahlung freigibt und den Betrug erst im Nachhinein bemerkt? Das Landgericht Frankenthal hat in einem solchen Fall entschieden: Der Kunde hat keinen Anspruch auf Rückerstattung durch die Bank, selbst wenn das Konto kurz nach Erkennen des Betrugs gesperrt wird.

Der Fall

Im Herbst 2023 erhielt ein Ehepaar eine SMS – „Hallo, ich habe eine neue Handynummer" – von einer unbekannten Rufnummer. Der Absender gab sich als Tochter aus und bat um Kontaktaufnahme via WhatsApp. Im darauffolgenden Chat glaubte das Paar, sich tatsächlich mit seiner Tochter auszutauschen. Gutgläubig gaben die Eheleute ihre Zugangsdaten für das Online-Banking preis und bestätigten über ihre Photo-TAN-App zwei Echtzeitüberweisungen in Höhe von insgesamt etwa 6.000 Euro.

Erst als die Eheleute dann doch stutzig wurden und Kontakt zu ihrer Tochter aufnahmen, flog der Schwindel auf. Nur 20 Minuten nach Freigabe der Überweisungen riefen sie beim Kundenservice der Bank an und ließen ihr Konto sperren. Dennoch wurden die Beträge zwei Tage später von ihrem Girokonto abgebucht.

Eine Rückerstattung lehnte die Bank mit der Begründung ab, die Vorgänge hätten nicht mehr gestoppt werden können.

Die Entscheidung

Das Landgericht Frankenthal wies die Klage des Ehepaars ab. Eine Echtzeitüberweisung könne nur bis zum Zeitpunkt der Zahlungsfreigabe bei der Bank widerrufen werden, so das Gericht. Im vorliegenden Fall war die Freigabe innerhalb von Sekundenbruchteilen bei der Bank eingegangen. Ein Widerruf sei daher nicht mehr möglich gewesen.

Zudem habe die Bank die Transaktion korrekt und im Rahmen der vereinbarten Sicherheitsprotokolle (Login- und Freigabedaten) autorisiert. Eine Anfechtung sei nur möglich, wenn die Bank die Täuschung hätte erkennen müssen. Das sei hier nicht der Fall gewesen.

Die Richter führten weiter aus, dass zwischen dem Zeitpunkt des Geldabflusses und dem Zeitpunkt der Belastung des Kontos zu unterscheiden sei: Der Geldfluss habe bereits wenige Sekunden nach der Autorisierung begonnen, die Belastung des Kontos sei lediglich eine nachträgliche Belastung, die am Ergebnis nichts ändere.

Das Ehepaar habe sich darüber hinaus mit der leichtfertigen Weitergabe der Zugangsdaten grob fahrlässig verhalten.

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

LG Frankenthal, Urteil vom 24.10.2024, Az. 7 O 154/24

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