Beitrag teilen

Link in die Zwischenablage kopieren

Link kopieren
Suchfunktion schließen
Recht und Steuern > Urteil der Woche

Keine Steuerermäßigung für Vorauszahlung auf künftige Handwerkerleistungen

Wird für erst im Folgejahr zu erbringende Handwerkerarbeiten unaufgefordert und ohne Rechnung eine Vorauszahlung geleistet, kann diese steuerlich nicht geltend gemacht werden. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf klargestellt.

(Foto: picture alliance, Sascha Steinach)

Der Fall

Ein Unternehmen wollte eine neue Heizungsanlage einbauen lassen und beauftragte damit einen Heizungs- und Sanitärbetrieb. Der baute die Heizung im Jahr 2023 ein und stellte dafür anschließend die entsprechende Rechnung.

Das beauftragende Unternehmen wollte allerdings schon im vorhergehenden Jahr eine Steuerermäßigung für die Handwerkerleistungen geltend machen und schlug dem Betrieb per E-Mail vor, zwei Drittel der kalkulierten Lohnkosten schon 2022 zu bezahlen. Der Betrieb ließ diese Mail unbeantwortet. Gleichwohl überwies der Auftraggeber kurz vor Weihnachten gut 5.200 Euro als Lohnkosten an den Sanitärbetrieb. Diesen Betrag macht er später in der Einkommensteuererklärung für 2022 geltend.

Das Finanzamt verweigerte aber den Steuerabzug, weil die Handwerksleistungen nicht im Jahr 2022 erbracht worden seien und für 2022 auch keine entsprechenden Rechnungen vorlagen. Das Unternehmen zog mit einer Klage vor das Finanzgericht.

 

Die Entscheidung

Das Finanzgericht Düsseldorf stellte klar: Die Vorauszahlung kann nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Absatz 3 Einkommensteuergesetz setze voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten habe und dass die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt sei. Beides sei in dem Jahr, für das die Steuerermäßigung begehrt wird, nicht erfüllt. Zudem seien im Streitjahr gar keine Ausgaben „für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen“ getätigt worden, weil die Leistungen erst 2023 erbracht worden seien.

Mit der Steuerbegünstigung habe der Gesetzgeber u.a. einen Anreiz für Wachstum und Beschäftigung schaffen wollen. Ein Vor- und/oder Rücktrag von Aufwendungen seien aber ebenso wenig vorgesehen wie etwaige Vorauszahlungen. Der Gesetzeszweck könne nicht durch „eigenmächtige“ Zahlungen umgangen werden, insbesondere nicht für eine einseitige Vorauszahlung ausschließlich für (noch nicht erbrachte) Arbeitskosten.
 
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.07.2024, Az.14 K 1966/23 E

 

Ähnliche Artikel