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Recht und Steuern > Arbeitsrecht

Klimastreik am Freitag: Das müssen Arbeitgeber wissen

Zu einem „Klimastreik“ haben verschiedene Organisationen für diesen Freitag aufgerufen – an knapp 500 Orten bundesweit sollen auch Unternehmen und Arbeitnehmer mitdemonstrieren. Was ist dabei aus Sicht des Arbeitsrechts zu beachten? Wir klären die wichtigsten Fragen.

Ein breites Bündnis von Organisationen hat für diesen Freitag zum sogenannten Klimastreik aufgerufen. An fast 500 Orten in Deutschland gehen Menschen auf die Straße, um für besseren Klimaschutz zu demonstrieren. Während bislang vor allem Schüler und Studenten unter dem Banner „Fridays for Future“ demonstrierten, sollen diesmal auch viele Arbeitnehmer dabei sein. Mittlerweile hat sich sogar eine „Entrepreneurs for Future“-Initiative gegründet, zu der vor allem Digital- und Umweltunternehmen gehören.

Doch auch in Unternehmen, die dieser Initiative nicht angehören, dürfte es Mitarbeiter geben, die am Freitag lieber demonstrieren wollen als zu arbeiten – und umgekehrt dürfte es auch Chefs geben, die es gerne sähen, wenn sich ihre Mitarbeiter für das Klima einsetzen. 

Wir klären die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen zum Klimastreik am Freitag.

Dürfen Mitarbeiter einfach so von der Arbeit fernbleiben, um zu demonstrieren?

Nein, das dürfen sie nicht. „Die politische Diskussion um den Klimawandel hat keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis und kann daher einen rechtmäßigen Streik nicht begründen“, sagt Arbeitsrechtler Bernd Borgmann von der Kanzlei DLA Piper. Streiks seien lediglich als Mittel im Arbeitskampf zulässig. Unentschuldigtes Fehlen aufgrund einer politischen Demonstration ist folglich nicht gerechtfertigt, der Arbeitgeber muss das nicht hinnehmen. 

Welche Sanktionsmöglichkeiten hat der Arbeitgeber?

Schon wenn ein Mitarbeiter ankündigt, am Freitag aufgrund des Klimastreiks zu fehlen, kann der Arbeitgeber eine Ermahnung aussprechen, dazu kommen laut Borgmann noch die Möglichkeit zur Abmahnung oder Kündigung. „Die kann unter Umständen auch als fristlose Kündigung ausgesprochen werden, wenn entweder bereits Abmahnungen vorliegen oder der Arbeitnehmer sich trotz vorheriger Ermahnung und Hinweisen des Arbeitgebers auf wichtige Arbeiten über seine Arbeitspflicht hinwegsetzt.“ Natürlich, betont der Jurist, sei dabei das Verhältnismäßigkeitsgebot zu beachten.

Was ist, wenn der Mitarbeiter Urlaub nehmen will, um zu protestieren? Hat er ein Anrecht darauf?

Grundsätzlich müssen die Urlaubswünsche berücksichtigt werden, auch, wenn sie den Urlaub zum Demonstrieren nutzen wollen. „Dem können jedoch bestehende Urlaubspläne, dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegen stehen“, schränkt Borgmann ein. 

Können Unternehmer, die ihren Mitarbeitern die Teilnahme am Klimastreik ermöglichen wollen, „zweckgebundenen“ Sonderurlaub geben?

„Das Recht der freien Meinungsäußerung umfasst sowohl das Recht zur aktiven politischen Betätigung als auch die Freiheit, sich politischer Äußerungen zu enthalten“, sagt Borgmann. Deshalb liege bei einer Gewährung von Sonderurlaub nur für Klimastreik-Teilnehmer ein Eingriff in die Meinungsfreiheit aus Artikel 5 des Grundgesetzes vor – und eine unrechtmäßige Ungleichbehandlung. Zulässig wäre es hingegen, wenn der Arbeitgeber grundsätzlich Arbeitsbefreiung für alle anbietet und den Mitarbeitern freigestellt ist, an der Demonstration teilzunehmen.

Viele der Demonstrationen finden – auch aus Rücksicht auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber – mittags statt. Dürfen Mitarbeiter in ihrer Mittagspause demonstrieren gehen, oder kann der Arbeitgeber dies verbieten?

Die Mittagspause kann ein Mitarbeiter auch für eine Demonstration nutzen, wenn er das möchte. Doch nicht alles ist erlaubt, sagt Arbeitsrechtler Borgmann: „Eine Arbeitsuniform darf der Mitarbeiter dabei nicht tragen, denn damit würde er den Arbeitgeber in seine private politische Aktivität involvieren und gegen das Gebot der betrieblichen Rücksichtnahme verstoßen.“ Der Arbeitgeber würde dann indirekt einem politisches Statement zugeordnet, ohne das autorisiert zu haben. Eine weitere Einschränkung: Wenn während der Mittagspause einer privaten Aktivität nachgegangen wird – dazu zählt auch die Teilnahme an einer Demonstration –, besteht kein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung.

Es gibt Arbeitgeber, die eine gemeinsame Teilnahme der Belegschaft an den Klimademos über den Umweg eines Betriebsausflugs ermöglichen wollen. Was müssen sie beachten?

Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber frei entscheiden, wie er seinen Betriebsausflug gestaltet, sagt Arbeitsrechtler Bernd Borgmann: „Allerdings ist das Gebot der politischen Rücksichtnahme im Betrieb und die Meinungsfreiheit der Arbeitnehmer zu beachten.“ Er nennt einen Betriebsausflug zur Klimademo daher „ein anderes Wort für Arbeitsbefreiung“. Das hat auch versicherungsrechtliche Folgen, denn der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung lässt sich nicht alleine dadurch erreichen, dass man etwas „Betriebsausflug“ nennt. Für einen solchen müsste erstens der Arbeitgeber die Veranstaltung durchführen oder durchführen lassen, und zweitens müsste die Teilnahme entweder der Förderung des Betriebsklimas dienen oder einen anderen Unternehmenszweck erfüllen. „Dies kann der Fall sein, wenn es etwa Teil einer Marketingstrategie ist, sich für den Klimaschutz zu engagieren, oder wenn es bei Mitarbeitern eines Umweltverbandes einen inneren Zusammenhang zum ‚Klimastreik‘ gibt“, sagt Borgmann. In den meisten Unternehmen dürfte es an einem derartigen Kontext jedoch fehlen.

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