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Recht und Steuern > Urteil der Woche

Kündigung wegen Mietrückstand: Nachträgliche Zahlung verhindert nicht zwingend die Räumung

Wird einem Wohnungsmieter gekündigt, weil er mit der Miete im Rückstand ist, lässt sich die Kündigung nicht so einfach durch nachträgliche Mietzahlung aus der Welt schaffen. Ein Gericht verpflichtete den Mieter zum Auszug.

(Foto: picture alliance, Udo Herrmann)

Der Fall

Ein Vermieter klagte gegen seine Mieterin auf Räumung der Mietwohnung. Die vorangegangene Kündigung des Mietvertrags hatte er sicherheitshalber zweifach erklärt – einmal fristlos aus wichtigem Grund, zusätzlich fristgerecht wegen Verletzung der vertraglichen Zahlungspflicht.
Beide Kündigungen begründete der Vermieter unter anderem damit, dass die Mieterin zwei Monatsmieten nicht bezahlt hatte.
 
Während des laufenden Gerichtsverfahrens zahlte die Mieterin die beiden offenen Mieten schließlich vollständig. Sodann berief sich sie darauf, dass die Kündigung wegen des Mietausgleichs nun unwirksam geworden sei.
 
Das Amtsgericht sah dies anders. Es verpflichtete die Mieterin zur Räumung der Wohnung.

 

Die Entscheidung

Mit ihrer Berufung zum Landgericht hatte die Mieterin keinen Erfolg. Die Richter bestätigten, dass die Kündigung wegen der rückständigen Mieten zu Recht erfolgt sei. Denn die Mieterin sei zum Zeitpunkt der Kündigung mit zwei Monatsmieten im Rückstand gewesen – und nur darauf komme es an.
 
Die gesetzliche Regelung, nach der ein Mietrückstand nachträglich ausgeglichen werden kann, um die Kündigung möglicherweise zu beseitigen, gelte in dieser Form nur für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, stellte das Landgericht fest. Im konkreten Fall hatte der Vermieter aber sicherheitshalber zusätzlich auch noch fristgerecht gekündigt. Eine solche ordentliche Kündigung werde durch die nachträgliche Zahlung der Mieten nicht ohne weiteres unwirksam. Zu prüfen sei bei einer solchen Kündigung allenfalls, ob es für den Vermieter nach Treu und Glauben zumutbar sei, nach erfolgter Zahlung auf die Räumung zu verzichten. Dafür sah die Kammer hier keine Anhaltspunkte.   
 
Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 01.03.2024, Az. 2 S 118/23 - rechtskräftig
 
 

 

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