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Recht und Steuern > Supply-Chain-Management

Lieferstörungen durch das Coronavirus: Was Unternehmen tun können

Die Zahl der Firmen, die durch das Coronavirus in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, steigt. Wie die Rechtslage für Zulieferer und Auftraggeber bei Lieferproblemen aussieht und wer für Schäden haftet, erklärt Rechtsanwalt Gereon Gemeinhardt im Interview.

Herr Gemeinhardt, das Coronavirus bringt inzwischen viele Lieferketten durcheinander. Wann ist der Zulieferer haftbar, wenn er aufgrund des Virus die vereinbarte Vertragsleistung nicht erbringen kann?

Das lässt sich nicht pauschal sagen und hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab. Wenn wir unterstellen, dass eine Betriebsschließung aufgrund von Corona-Erkrankungen einen Fall höherer Gewalt darstellt, etwa davon, ob im Vertrag eine Klausel enthalten ist, die definiert, wann höhere Gewalt vorliegt und welche Folgen es hat, wenn deswegen nicht geliefert wird. 

Wie sieht eine solche Klausel beispielsweise aus?

So kann etwa geregelt sein, dass bei höherer Gewalt, die dadurch entstehende Verzögerung bei der Lieferzeit nicht berücksichtigt wird und daher keine Vertragsstrafe fällig wird, oder, dass der - Lieferant von seiner Lieferverpflichtung frei wird.

Wie sieht die Lage aus, wenn es keine entsprechenden Vertragsklauseln gibt?

Zunächst einmal: Ich kann nur jedem Unternehmen raten, solche Regelungen zu vereinbaren. Meiner Erfahrung nach haben auch praktisch alle Unternehmen solche Klauseln in ihren Verträgen. Gibt es keine Absprachen, greift nationales oder internationales Recht. Nach deutschem Recht heißt das: bei einer objektiv unmöglich zu erbringenden Leistungen gibt es keinen Anspruch. Aber Lieferanten müssen alle zumutbaren Schritte ergreifen, um die eigene Lieferfähigkeit sicherzustellen.

Wann ist denn eine Leistung objektiv unmöglich und wann sind Maßnahmen nicht mehr zumutbar?

Das ist genau der Punkt. Das hängt alles vom Einzelfall ab und muss im Zweifelsfall durch Gerichte geklärt werden. Daher ist hier viel Unsicherheit im Spiel. Ein Beispiel: Der örtliche Hafen ist geschlossen, 600 Kilometer weiter gibt es jedoch einen anderen Hafen, der noch offen ist. Ist es für den Lieferanten zumutbar, für die Auslieferung die zusätzliche Strecke zu fahren? Auf diese Frage gibt es keine pauschale Antwort.

Spielt es bei der Abwägung eine Rolle, wie wichtig die Ware für den Empfänger ist?

In der Regel ja, handelt es sich um ein zentrales Auftragsvolumen und ohne die Lieferung steht die Produktion beim Abnehmer still, ist dem Lieferanten prinzipiell mehr Zusatzaufwand zumutbar, als wenn es sich um Ware handelt, bei der es nicht so wichtig ist, ob sie verspätet eintrifft.

Haben Unternehmen ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn der Lieferant wegen des Coronavirus nicht liefern kann?

Grundsätzlich nicht. Setzt der Zulieferer jedoch keine zumutbaren Maßnahmen um, um trotz der Schwierigkeiten liefern zu können, kann eine Vertragsverletzung vorliegen und ein Anspruch auf Schadensersatz oder zum Rücktritt entstehen. Unternehmen sollten aber auch dann nicht einfach einen neuen Lieferanten suchen.

Warum?

Zunächst einmal sollte der Auftraggeber dem Lieferanten schriftlich mitteilen, bis wann und warum er die Ware spätestens benötigt und mit ihm besprechen, welche Maßnahmen möglich sind, um die Lieferung sicherzustellen. Geht der Lieferant darauf nicht ein, sollte der Auftraggeber eine Mahnung verschicken. Reagiert der Zulieferer auch darauf nicht, kann sich das Unternehmen nach alternativen Lieferanten umsehen und die Zusatzkosten – sofern der Zulieferer zumutbare Maßnahmen hätte ergreifen können – nachträglich zurückfordern. Zahlt der Lieferant nicht, muss das Unternehmen klagen und ein Gericht klärt, wer recht hatte.

Gereon Gemeinhardt ist Fachanwalt für Steuerrecht und Partner des Beratungsunternehmens dhpg.

Das Unternehmen sollte also seinen Zulieferer vorab schriftlich informieren, um hinterher im Streitfall besser Chancen zu haben, Schadensersatz zu erhalten?

Genau, ansonsten kann der Lieferant sagen, dass er gar nicht wusste, wie dringende die Angelegenheit war und er – wenn er es denn gewusst hätte – natürlich zusätzliche Maßnahmen ergriffen hätte.

Wer muss eigentlich die Kosten für den Mehraufwand übernehmen – der Lieferant oder der Kunde?

Auch das hängt vom Einzelfall und den Vereinbarungen zur Übernahme der Ware ab. Jeder Fall ist anders.

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