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Recht und Steuern > Managerhaftung

Manager in der Haftungsfalle: Warum D&O-Versicherungen heute unverzichtbar sind

| Midia Nuri

Haftung, Klagen, Regress: Warum Top-Manager heute mehr Schutz brauchen – und worauf es bei D&O-Versicherungen jetzt ankommt.

Manager zeigt leere Hosentaschen
Nichts zu holen: ­Regress­forderungen gegen Manager können teuer sein und die finanzielle Kraft von Führungskräften übersteigen. Haftpflichtversicherungen schützen davor. (Foto: KI-generiert/Adobe Firefly)

Von Midia Nuri 

Es ist ein offenes Geheimnis: Die Industrieversicherer nutzen Haftpflichtversicherungen für Manager vor allem dazu, in die Vorstandsetagen von Unternehmen zu kommen. Jahrelang nahmen sie dafür Verluste in dieser D&O-Versicherungssparte (Directors-and-Officers-Versicherung) hin. Inzwischen, nach zwei Jahren sprunghaft gestiegener Preise für die Policen, ist sie für die Versicherer auskömmlicher geworden. Das Angebot ist gestiegen, die Preise haben sich mittlerweile wieder etwas beruhigt. Gute Nachricht für Mittelständler und ihre Führungskräfte. Auch bei ihnen sind Managerhaftpflicht-Policen zunehmend gefragt. Denn das Risiko für Führungskräfte ist gestiegen, haftungsrechtlich belangt zu werden. Und auch wenn die heutzutage gute Absicherung manche Begehrlichkeit erst weckt, ist die Geschäftsführerhaftpflicht selbst sinnvoll. 

Während die betriebliche – oder auch berufliche – Haftpflichtversicherung Unternehmen gegen Ansprüche Dritter absichert, ist die D&O-Versicherung ausschließlich dafür da, die Führungskraft selbst zu versichern, gegen die Dritte oder das eigene Unternehmen Forderungen haben könnten. Die möglichen Risiken sind zahlreich und vielfältiger als gerade mancher Geschäftsführer einer GmbH – mit immerhin beschränkter Haftung – erwartet. Gemäß den gesetzlichen Grundsätzen der GmbH haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Gläubigern das Gesellschaftsvermögen. Darauf ist die Haftung beschränkt. Doch das stimmt nur für einige, geregelte Sachverhalte. Dass Geschäftsführer für bestimmte Entscheidungen oder Versäumnisse persönlich haften, ist kein exotischer Einzelfall und kann rasch auch privat existenzgefährdend sein. 

Es kann um Haftung gegenüber Dritten gehen, etwa für Forderungen von Gläubigern bei Steuern und Sozialabgaben. Die sogenannte Konzernhaftung entsteht, wenn Geschäftsführer das eine Unternehmen zum Vorteil eines anderen vernachlässigen oder bewusst schädigen, etwa wenn sie Personal umsetzen oder Kapital umschichten. Geschäftsführer haften auch, wenn sie sich rechtswidrig verhalten. Das kann zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen – und auch für sie haften Geschäftsführer. Wenn Geschäftsführer ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, jede Änderung im Gesellschafterbestand durch Einreichen einer neuen, vollständigen Gesellschafterliste unverzüglich etwa dem Handelsregister mitzuteilen, haften sie womöglich Gläubigern der Gesellschaft und den Gesellschaftern gegenüber, deren Beteiligung sich ändert. Natürlich nur, wenn den Gesellschaftern ein Schaden entsteht, weil sie von dem Gesellschafterwechsel nichts wussten. Auch eine drohende Insolvenz birgt Haftungsrisiken. 

Mehr Klagen

Es gibt also gute Gründe, sich nicht nur für das Unternehmen, sondern auch für die eigene Person eine Haftpflichtversicherung zu wünschen. Die D&O-Versicherung kam in den frühen 90er-Jahren aus dem englischsprachigen Raum nach Deutschland. Den Gesamtmarkt hierzulande schätzt der Gesamtverband der Versicherer (GDV) auf rund 925 Millionen Euro. 

Zwei Möglichkeiten gibt es bei der D&O-Versicherung: Das Unternehmen schließt die Police für sämtliche gesetzlichen Vertreter und Führungskräfte ab. Oder die Führungskraft selbst schließt die Police (zusätzlich) für sich ab. „Versicherte Person ist in beiden Fällen die Führungskraft, auch wenn das Unternehmen die Police zahlt“, sagt Marcus Bastian, Referent Haftpflicht/Financial Lines beim Gesamtverband der versicherungsnehmenden Wirtschaft aus Bonn. 

Manches Risiko, das den Wunsch nach einer guten Managerhaftpflichtversicherung auslöst, ist Führungskräften und Arbeitgebern dank ausdrücklicher Regulierung heute bewusster als noch vor Jahren. In 90 Prozent der Fälle sind es die Arbeitgeber, die ihre (ehemaligen) Führungskräfte für Pflichtverletzungen in Regress nehmen – und damit den Versicherungsfall einer D&O-Police auslösen. „Die Zahl der Klagen hat zugenommen, nicht aufgrund mehr Bewusstseins“, sagt Bastian, „sondern wegen gestiegener Begehrlichkeiten.“ Wenn eine Führungskraft bei einem Schaden möglicherweise auch persönlich haften müsse und eine D&O-Versicherung bestehe, seien Unternehmen ihren Anteilseignern gegenüber verpflichtet, zu prüfen, ob es bei einer Versicherung etwas zu holen gebe, erklärt Bastian. „Sie haben dann keine Wahl, sie müssen darauf zugreifen.“ Ebenso ist es nach einer Insolvenz. „Wenn der Verwalter eine D&O-Police in den Büchern findet, wird er in jedem Fall gegen den Manager und die ­Versicherung ­klagen“, sagt der Experte. 

„Die gesetzlichen Grundlagen dafür, dass Geschäftsführer/-innen der Gesellschaft gegenüber für fehlerbedingte Vermögensschäden persönlich haften, gibt es in Deutschland schon seit mehr als 100 Jahren“, sagt Bastian. „Nur gab es bis Anfang der 1990er-Jahre noch keine Versicherungslösung dafür.“ Dass die nun besteht, erhöht der Beobachtung des Versicherungsexperten zufolge die Begehrlichkeiten. Die Risiken selbst gibt es schon länger. Sie seien nur den Führungskräften vielleicht nicht immer bekannt oder bewusst gewesen, ebenso wie den möglicherweise schadenersatzberechtigten Unternehmen oder Insolvenzverwaltern. „Die Gesetzgebung beispielsweise aus Brüssel konkretisiert die Pflichten der Unternehmensleiter/-innen nur“, stellt Bastian fest. Aber Manager seien schon immer etwa aufgrund des Gesellschaftsrechts verpflichtet gewesen, ihr Unternehmen sorgfältig und verantwortungsbewusst zu führen. „Es sind keine originär neuen Pflichten und Voraussetzungen.“ 

Die Haftungsrisiken mögen nicht neu sein. Doch das Risiko, haftbar gemacht zu werden, hat durchaus zugenommen. 2023 stieg die Zahl der Schäden, die die in Deutschland tätigen D&O-Versicherer reguliert haben, auf 2200 – fast sieben Prozent mehr als im Vorjahr, wie es beim GDV heißt. Es war das zweite Plus in Folge. 

Anders als bei einer Betriebshaftpflichtpolice, bei der das Unternehmen versichert wird und bei dem dann Ansprüche von Dritten vor allem wegen Personen-, Sach- und Folgeschäden abgesichert sind oder Vermögensschäden über eine Vermögensschadenpolice, greift eine D&O-Versicherung für Vermögensschäden wegen Fehlern der versicherten Führungskraft. „Gibt es einen Schaden, aber kein Fehlverhalten, greift die D&O-Versicherung nicht“, erklärt Bastian. Gibt es ein Fehlverhalten und einen Schaden, greift die Versicherung dagegen – sofern das Fehlverhalten unwissentlich war. „Dafür gibt es häufig objektive Indizien“, sagt der Experte. „Die Versicherung greift wiederum dann nicht, wenn zwar ein Schaden entsteht, aber der Manager innerhalb eines legitimen Ermessensspielraums gehandelt hat. Kein Fehlverhalten, keine D&O-Leistung.“ 

„Kein Freifahrtschein“

Was die Versicherung auch nicht bietet, ist Schutz vor den Folgen unternehmerischen Handelns. Oder, wie es der Versicherungsverband GDV formuliert: Die Risiken unternehmerischer Entscheidungen können nicht durch eine D&O-Versicherung ausgelagert werden. Die Police sei „kein Freifahrtschein für Management-Fehler oder eine Vollkaskoversicherung gegen Verluste“. Diese Risiken und die finanziellen Folgen müssten Unternehmen selbst tragen. 

„Personen in geschäftsführender oder leitender Position sollten sich mit dem Thema D&O-Versicherung befassen“, rät Bastian. Und ruhig zu Beginn einer Geschäftsführungstätigkeit die Lage beim Arbeitgeber sondieren. Unternehmen, die die Führungskräfte anständig und mit der Rückendeckung einer guten Rechtsabteilung versichern, sind attraktiver für gutes Personal. 

Ganz wichtig: Eine Garantie, an die Versicherungssumme der D&O-Police heranzukommen, gebe es aber im Schadensfall nicht, sagt Experte Bastian. Denn wie jede Haftpflichtversicherung prüft der D&O-Versicherer immer zunächst, ob die versicherte Führungskraft nach den Bestimmungen des Gesetzes überhaupt zahlen muss – „auch, wenn die Gesellschaft selbst ihre Führungskraft für genau diesen Fall versichert hat“, sagt Bastian. Zu bedenken sei auch der sogenannte Versicherungssummenverbrauch. „Kommt es bei einem Unternehmen mit D&O-Firmenpolice für alle Führungskräfte und einer Versicherungssumme von zehn bis 15 Millionen Euro am Anfang des Jahres zu einem Versicherungsfall, kann es bei der nächsten Schadenersatzklage passieren, dass die anderen Manager am Ende in die Röhre gucken“, erklärt der Versicherungsspezialist. „Das kann einer Führungskraft mit potenziellen Haftungsrisiken mit einer guten, für sich selbst abgeschlossenen D&O-Police nicht passieren.“ 

Ob die vorhanden ist, ist auch für Arbeitgeber nützlich zu wissen. Doch Vorsicht! Auf der Liste der verbotenen Fragen im Bewerbungsgespräch ist die nach der D&O-Versicherung zwar ausdrücklich nicht zu finden, doch bei der Einstellung eines neuen Geschäftsführers oder Bereichsleiters sollten die Gesellschafterversammlung oder der Chef lieber nicht danach fragen. Denn das kann durchaus Ärger geben, weil eine D&O-Versicherung nicht relevant für die berufliche Eignung ist und eine entsprechende Frage als Nachfrage nach persönlichen finanziellen Verhältnissen interpretiert werden kann – beides ist nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz nicht zulässig. 

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