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Recht und Steuern > URTEIL DER WOCHE

Mann will bei der Arbeit keine rote Hose tragen – Kündigung rechtens

Weil er bei der Arbeit keine rote Hose tragen wollte, wurde einem Montagemitarbeiter gekündigt. Das LAG Düsseldorf bestätigte: zu Recht. Die Anordnung zum Tragen roter Hosen sei hier vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt.

rote Arbeitshose
Weil ein Mann keine rote Arbeitshose tragen wollte wurde er gekündigt. Die Kündigung ist rechtens, entschied das Gericht. Bild: Shutterstock

Der Fall

Ein Mann war in einem Industriebetrieb in der Montage beschäftigt, wo er unter anderem mit Kappsägen und Akkubohrern, teilweise auf Knien Profile zuschnitt und montierte. Die Arbeitgeberin verordnete allen Beschäftigen in Montage, Produktion und Logistik das Tragen roter Arbeitshosen – einerseits aus Gründen der Corporate Identity, andererseits, weil die Signalfarbe Rot dem Schutz Arbeitnehmer diene und sie unterscheidbar von externen Beschäftigten mache.

Die rote Hose trug neun Jahr lang auch der spätere Kläger. Bis er plötzlich an zwei Tagen in schwarzer Hose zur Arbeit erschien. Die Arbeitgeberin mahnte ihn dafür ab. Kurz später trug der Arbeiter wieder eine private dunkle Hose und trotz Aufforderung, dies zu unterlassen, auch am Folgetag. Erneut wurde er abgemahnt. Als er abermals nicht in der roten Arbeitshose zur Arbeit kam, kündigte die Arbeitgeberin dem Mann ordentlich fristgerecht. Dieser zog mit einer Kündigungsschutzklage vor das Arbeitsgericht.

Die Entscheidung

Der Arbeitsgericht Solingen folgte den Argumenten der Arbeitgeberin und wies die Klage ab. Die rote Hose sei als persönliche Schutzausrüstung einzustufen und die Kleiderordnung des Betriebs sei damit gerechtfertigt. Dass der Kläger nach eigener Aussage rote Hosen nicht möge, überzeugte die Richter ebenso wenig wie die vom Kläger vorgetragene Ansicht, der Arbeitgeberin stehe bezüglich der Hosenfarbe kein Direktionsrecht zu.

Der Monteur zeigte sich beharrlich und trug die Sache in die nächste Instanz. Doch auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf vermochte keine stichhaltigen Gründe zu erkennen, weshalb dem Kläger das Tragen der roten Hose nicht zuzumuten sei. Vielmehr bestätigte das LAG das Weisungsrecht der Arbeitgeberin, Rot als Farbe für die Arbeitsschutzhosen vorzuschreiben. Für die roten Hosen sprächen sachliche Gründe, etwa der berechtigte Aspekt der Arbeitssicherheit. Weil der Kläger auch in Produktionsbereichen arbeitete, in denen Gabelstapler fuhren, dürfe die Arbeitgeberin Rot als Signalfarbe wählen. Auch die Wahrung der Corporate Identity in den Werkshallen erkannten die LAG-Richter als Grund an. Dagegen haben der Kläger – der die rote Arbeitshose zuvor langjährig getragen hatte – weder schriftlich noch im Termin überzeugende Gründe vorbringen können. Sein „aktuelles ästhetisches Empfinden betreffend die Hosenfarbe“ genüge nicht.

Die Revision ließ das LAG nicht zu – die Kündigung ist damit wirksam.

Das sagt der Experte

Streitigkeiten um Kleidervorschriften bei der Arbeit beschäftigen die Gerichte immer wieder. „Grundsätzlich ist der Arbeitgeber berechtigt, das Tragen bestimmter Kleidung im Betrieb anzuordnen“, bestätigt der Arbeitsrechtler Alexander Möller, Partner der Kanzlei SKW Schwarz in Frankfurt. „Dies gilt vor allem, wenn es sich um Schutzkleidung handelt und das Tragen dieser Schutzkleidung beispielsweise aufgrund von Gesetzen vorgeschrieben ist.“

Arbeitgeber könnten das Tragen von Dienstkleidung außerdem dann anordnen, wenn mit der Kleidung ein bestimmter, nachvollziehbarer Zweck verfolgt werde. „Anzug und Krawatte für Vertriebsmitarbeiter oder für Mitarbeiter mit Kundenkontakt lassen sich nicht beanstanden, solange das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters dadurch nicht über Gebühr beeinträchtigt ist“, nennt Möller ein Beispiel. Eine Grenze sei dort zu ziehen, wo der Arbeitgeber gerade keine sachlichen Gründe mehr für das Tragen bestimmter Kleidung vortragen kann. „In der Regel dürfe sich dies aber auf Ausnahmekonstellationen beschränken, etwa, wenn der Arbeitgeber das Tragen von knallgrünen T-Shirts für Mitarbeiter ohne jeden Kundenkontakt anordnet, schlicht weil dem Arbeitgeber diese Farbe gefällt.“

Verstoßen Mitarbeiter gegen die berechtigten Anordnungen des Chefs hinsichtlich der Arbeitskleidung, können sie abgemahnt und – wie im aktuellen Fall – bei beharrlicher Verweigerung sogar gekündigt werden.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf – 3 SLa 224/24

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