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Recht und Steuern > Urteil der Woche

Minderheitenschutz bei Betriebsratswahl darf nicht zulasten anderer Minderheiten gehen

Eine Betriebsratswahl, bei der Vertreter einer Minderheit gegenüber denen anderer Minderheiten überproportional berücksichtigt werden, ist unwirksam. Dies entschied das Arbeitsgericht Berlin im Fall eines Software-Betriebs.

In einem Berliner Software-Unternehmen führt eine Betriebsratswahl zu einem ungewöhnlichen Urteil: Das Arbeitsgericht Berlin ordnet eine Wiederholung an, da durch die Berücksichtigung des dritten Geschlechts Frauen im Betriebsrat fehlen. Bild: Shutterstock

Das Arbeitsgericht Berlin hat einem Berliner Software-Unternehmen aufgebeben, seine Betriebsratswahl zu wiederholen. Die Wahl sei unwirksam, weil Personen diversen Geschlechts ein Mindestsitz zugestanden wurde, wodurch Frauen im Betriebsrat letztlich gar nicht vertreten waren.

Der Fall

Bei einem Software-Unternehmen in Berlin stand die Betriebsratswahl an; sieben Sitze waren für den Betriebsrat zu vergeben. Wahlberechtigt waren laut Wählerliste insgesamt 45 Frauen, 56 Männer und 17 Personen diversen Geschlechts. Es gab zwei Wahllisten: Auf Liste I standen drei Kandidaten, davon zwei Männer und eine Frau, auf Liste II elf Kandidaten, darauf auf den Plätzen zwei und drei Personen diversen Geschlechts sowie an letzter Stelle eine Frau.

In der Wahlausschreibung gab der Wahlvorstand an, dass in den Betriebsrat mindestens eine Person der Minderheitengruppe „divers“ gewählt werden müsse.

In der Niederschrift des Wahlergebnisses hieß es dann, wegen des gesetzlich vorgesehenen Schutzes des Minderheitengeschlechts seien aus Liste I zwei Männer und aus Liste II drei Männer und zwei Personen diversen Geschlechts gewählt worden.

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht Berlin erklärte die Wahl für unwirksam. Das Betriebsverfassungsgesetz und die dazugehörige Wahlordnung über den Minderheitenschutz könnten nicht so ausgelegt werden, dass im Zweifel nur das dritte Geschlecht hiervon profitiere, das im Verhältnis von Frauen und Männern in der Minderheit befindliche Geschlecht – hier das weibliche – jedoch gar nicht mit Mindestsitzen berücksichtigt werde.

Dafür, so das Gericht, sprächen die Entstehungsgeschichte des § 15 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz sowie die Gesetzessystematik.

Es könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass das Wahlergebnis ohne den fehlerhaften Hinweis auf den zu wahrenden Minderheitenschutz im Wahlausschreiben anders ausgegangen wäre.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Betriebsrat kann Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 07.05.2024, Az. 36 BV 10794/23, nicht rechtskräftig

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