Beitrag teilen

Link in die Zwischenablage kopieren

Link kopieren
Suchfunktion schließen
Recht und Steuern > Urteil der Woche

OLG Düsseldorf bestätigt: Firmenname darf nicht irreführend sein

Bei der Eintragung ins Handelsregister, darf die Firmenbezeichnung keine Angaben enthalten, die irreführend sein können. Wann dies der Fall ist, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf nun nochmals klargestellt.

(Foto: picture alliance)

Im Handelsgesetzbuch ist geregelt, dass die Firma keine Angaben enthalten darf, die geeignet sind, über wesentliche geschäftliche Verhältnisse irrezuführen. Ist ersichtlich, dass Kunden, Geschäftspartner oder Wettbewerber eine falsche Vorstellung vom Firmengegenstand bekommen könnten, ist dies ein Eintragungshindernis.

Der Fall

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wurde unter der Firma „Deutsches Zentrum für … GmbH“ zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Laut ihrer Satzung sollte die Gesellschaft Leistungen an Unternehmen, Betriebe und Körperschaften des öffentlichen Rechts erbringen.

Das Registergericht hatte allerdings Bedenken und verweigerte die Eintragung. Es verwies u.a. darauf, dass die Firmenbezeichnung „Deutsch“ voraussetze, dass die Gesellschaft auf nationaler Ebene eine bedeutende Stellung einnehme, was aber nicht erkennbar der Fall sei.

Auch erwecke die Firmenbezeichnung den Eindruck, dass im Unternehmen eine nationale Fachkompetenz und überdurchschnittliche personelle sowie institutionelle Ausstattung vorliege.
Die Beteiligten, die die Eintragung begehrten, hielten dem entgegen, dass die Gesellschaft ihre Dienstleistungen in erster Linie online anbiete und deutschlandweit Kunden habe.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht Duisburg blieb bei einem Nein zur Eintragung. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das OLG Düsseldorf zurück. Es bestätigte, dass die Firmenbezeichnung „Deutsches Zentrum für … GmbH“ nicht zulässig und deshalb nicht eintragungsfähig sei.

Die Firmenbezeichnung sei geeignet, bei den maßgeblichen Verkehrskreisen – Kunden, branchenkundigen Kaufleute, Lieferanten und Kreditgeber ­– unrichtige Vorstellungen hervorzurufen und damit den Grundsatz der Firmenwahrheit zu verletzen.

Ob eine Irreführung beabsichtigt sei, ist nach Ansicht des Gerichts ebenso wenig erforderlich wie, dass tatsächliche eine Fehlvorstellung bei Marktteilnehmern eintritt.

 

Urteil des OLG Düsseldorf vom 9.7.2024, Az. 3 Wx 77/24

Ähnliche Artikel