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Recht und Steuern > BFH-Urteil zu gewerblichen Einkünften

BFH-Urteil: Wann Personengesellschaften gewerbliche Einkünfte erzielen

| Markt und Mittelstand Redaktion

Der BFH stellt klar: Auch nicht gewerblich tätige Personengesellschaften müssen unter Umständen sämtliche Einkünfte als gewerblich behandeln.

(Foto: shutterstock)

Keine Gewerbesteuerpflicht trotz Gewerbeeinnahmen

Erzielt eine nicht gewerblich tätige Personengesellschaft auch gewerbliche Beteiligungseinkünfte, gilt ihre Tätigkeit im vollen Umfang als Gewerbebetrieb, wie der Bundesfinanzhof beschloss: Die Personengesellschaft muss deshalb ihre gesamten Einkünfte in gewerbliche umqualifizieren. Die nicht gewerbliche Personengesellschaft wird aber nicht gewerbesteuerpflichtig (Az. VIII R 1/22). 

Dieser Beitrag entstand in Zusammenarbeit mit der Kanzlei RSM Ebner und Stolz. 

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Beispiel

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine eigentlich nicht-gewerblich tätige Personengesellschaft (z. B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR –, die nur Vermietung betreibt) als gewerblich eingestuft wird, wenn sie auch nur einen Teil ihrer Einnahmen aus einer gewerblichen Beteiligung erzielt.

Was ist damit gemeint?

Stellen wir uns folgende Situation vor:

  • Eine GbR verwaltet nur Immobilien. Sie vermietet Wohnungen – das ist nicht gewerblich, sondern vermögensverwaltend.

  • Nun kauft sie sich in eine GmbH ein, die Maschinen herstellt – sie hält dort eine Beteiligung.

  • Diese GmbH zahlt der GbR Gewinnausschüttungen.

Solche Einkünfte gelten als gewerblich. Und: Wenn eine Personengesellschaft auch nur solche gewerblichen Einkünfte bekommt, wird ihre gesamte Tätigkeit als gewerblich eingestuft – auch der Rest, etwa die Mieteinnahmen.

Aber wichtig:
Trotz dieser Umqualifizierung wird die Personengesellschaft nicht automatisch gewerbesteuerpflichtig, wenn sie sonst keine gewerbliche Tätigkeit entfaltet (also z. B. nur Beteiligungseinnahmen hat). Das hat der BFH klargestellt.

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