Rechtliche Änderungen 2026 - Was Landwirte jetzt wissen müssen
| Markt und Mittelstand / red. | Lesezeit: 2 Min.
Der DBV (Deutsche Bauernverband) informiert: Sozialrechtliche Änderungen 2026 für Landwirte bei LKV, Pflege, Rente und Zuschüssen.
Der Deutsche Bauernverband (DBV) teilt mit:
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Wie in der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung erhöhen sich auch die Beiträge in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) aufgrund der stetig wachsenden Leistungsausgaben. Sowohl die Beiträge für Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige als auch die Beiträge für freiwillig Versicherte steigen um 7 % in allen Beitragsklassen. Ehegatten und Kinder können weiterhin beitragsfrei mitversichert werden, wenn das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen 565 Euro bzw. bei Ausübung eines Minijobs 603 Euro nicht überschreitet.
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Der zum 1. Januar 2025 geltende Beitragsmaßstab „Standardeinkommen“ wird zum 1. Januar 2026 fortgeschrieben und weiterentwickelt. Weitere Informationen sowie die vollständigen Beitragstabellen können auf der Seite der SVLFG eingesehen werden (www.svlfg.de/beitraege-lkk). Dort findet sich auch ein Beitragsrechner, mit dem Unternehmer ihr individuelles Standardeinkommen berechnen können. Hinweis: Trotz der Beitragssteigerungen bleibt eine Krankenversicherung in der LKV im Vergleich zu außerlandwirtschaftlichen Krankenkassen weiterhin günstig.
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Der Beitrag zur landwirtschaftlichen Pflegekasse wird für Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen in Form eines Zuschlags zum Beitrag zur Krankenversicherung erhoben. Er beläuft sich in 2026 für Eltern auf 19,20 % und für Kinderlose auf 22,40 %. Durch die Erhöhung der LKV-Beiträge erhöhen sich die Beiträge zur Pflegekasse um durchschnittlich 4,0 % bis 4,8 % zum 1. Januar 2026.
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Pflegeleistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen und weitere Leistungen bleiben im Jahr 2026 auf dem Niveau des Vorjahres.
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Auch für ihre Absicherung im Alter und Erwerbsminderung müssen Landwirte ab Januar höhere Beiträge zahlen. Bereits in den beiden Vorjahren waren die Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte (AdL) aufgrund der positiven Lohnentwicklung in Deutschland deutlich gestiegen. Dieser Trend setzt sich 2026 fort. Der Beitrag zur landwirtschaftlichen Alterskasse (AdL) erhöht sich auf 325 Euro monatlich. Das bedeutet eine Steigerung um 4,17 %.
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Mit den höheren Beiträgen erhöht sich auch der Zuschuss zum AdL-Beitrag. Der monatliche Höchstzuschuss von 60 % des Beitrags liegt bei 195 Euro (Vorjahr: 187 Euro). Der Höchstzuschuss wird bei einem jährlichen Einkommen von bis zu 30 % der Bezugsgröße in der Sozialversicherung gewährt, mithin im Jahr 2026 bis zu einem jährlichen Einkommen von 14.238 Euro bzw. 28.476 Euro bei Ehepaaren. Ab einem Jahreseinkommen von 28.476 Euro für Alleinstehende bzw. 56.952 Euro für Verheiratete wird ein Zuschuss nicht mehr gewährt.
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Bei Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erhöht sich die monatliche Hinzuverdienstgrenze auf 1.740,20 Euro. Bis zu diesem Betrag wird Einkommen nicht auf die Rente angerechnet. Und bei Witwen/Witwern ist Einkommen bundesweit mindestens bis zu einem Betrag von monatlich 1.615,28 Euro (Altrecht: 1.076,86 Euro) anrechnungsfrei. Bezieher einer vorzeitigen Rente können wie Bezieher einer Regelaltersrente weiterhin unbegrenzt zu ihrer Rente hinzuverdienen.
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Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der AdL aufgrund eines außerlandwirtschaftlichen Erwerbseinkommens ist möglich, wenn das jährliche Einkommen „mehr als das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1 SGB IV“ beträgt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG). Als Folge der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro/Arbeitsstunde erhöht sich zum 1. Januar 2026 die Geringfügigkeitsgrenze auf 603 Euro monatlich und die AdL-Befreiungsgrenze damit auf 603 Euro x 12 = 7.236 Euro jährlich.
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Für selbst beschaffte Betriebs- und Haushaltshilfen erstattet die SVLFG in allen Versicherungszweigen die Kosten in Höhe von max. 4,5 % der Bezugsgröße. Durch die Erhöhung der Bezugsgröße erhöht sich zum 1. Januar 2026 auch der Erstattungssatz auf 22,25 Euro je geleisteter Einsatzstunde (bisher 21,00 Euro).
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Das Kindergeld steigt auf 259 Euro pro Kind und Monat ab Januar 2026 (2025: 255 Euro). Weiterhin steigt der steuerliche Kinderfreibetrag auf 6.828 Euro pro Jahr (2025: 6.672 Euro). Der Kinderfreibetrag kommt bei der Günstigerprüfung bei Abgabe einer Steuererklärung zum Einsatz. Das Finanzamt prüft automatisch, ob sich beim Ansatz von Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für Eltern betragsmäßig ein höherer Steuervorteil ergibt als durch das Kindergeld.
Änderungen im Lebensmittelrecht
- Anpassung der Honigverordnung: Die Neufassung der Richtlinie (EU) 2024/1438, welche die bisherige Richtlinie der EU zum Thema Honig ändert, wird in nationales Recht umgesetzt, § 3 Abs. 4 HonigVO. Die Kennzeichnung von Honig muss nun transparenter erfolgen. So ist das Ursprungsland, in dem der Honig erzeugt wurde, anzugeben. Wurde der Honig in mehreren Ländern erzeugt, sind alle beteiligten Länder in absteigender Reihenfolge zusammen mit dem entsprechenden prozentualem Gewichtsanteil anzugeben; die Kennzeichnung „Honig aus mehreren EU-Ländern“ ist nicht mehr zulässig. Die Kennzeichnung ist im Hauptsichtfeld anzugeben. Die Regelung tritt am 14. Juni 2026 in Kraft.
Änderungen im Wettbewerbsrecht
- Verbot allgemeiner Umweltaussagen („Greenwashing“): Ab dem 27. September 2026 dürfen Unternehmen nur noch Umweltaussagen in ihren geschäftlichen Handlungen treffen, wenn diese klar, nachvollziehbar und belegbar sind. Andernfalls sind allgemeine Umweltaussagen - wie zum Beispiel umweltfreundlich, nachhaltig, klimaneutral - verboten. Auch sind künftig Kennzeichnungen des Produkts mit einem Nachhaltigkeitssiegel nur noch möglich, wenn es staatlich festgesetzt ist oder auf einem Zertifizierungssystem beruht. Werbung mit bereits gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen sind verboten und Aussagen zur Kompensation von Treibhausgasemissionen des Produkts nur eingeschränkt möglich.
- Ab dem Jahr 2026 treten einige Änderungen bei den Ökoregelungen in Kraft. Für Weinbaubetriebe entfällt bei ÖR 1a (Flächen zur Verbesserung der Biodiversität) die bisherige 10-Hektar-Schwelle für die Inanspruchnahme der 1-Hektar-Regelung, sodass künftig der höchste Einheitsbetrag für einen ganzen Hektar Maßnahmenfläche gewährt wird. Bei ÖR 1b und 1c (Blühstreifen und -flächen auf Ackerland bzw. in Dauerkulturen) wird die Verwendung etablierter Saatgutmischungen erleichtert, indem künftig auch Arten außerhalb der vorgegebenen Blühliste enthalten sein dürfen. Für ÖR 1d (Altgrasstreifen und -flächen) wird klargestellt, dass auf Altgrasstreifen oder -flächen nur alle zwei Jahre eine landwirtschaftliche Tätigkeit erfolgen muss. Gleichzeitig steigen die Prämienstufen: Die erste Stufe wird von 900 auf 1.000 Euro pro Hektar, die zweite von 400 auf 450 Euro angehoben. Auch die Prämie für Agroforstsysteme wird deutlich erhöht – von 200 auf 600 Euro pro Hektar Gehölzfläche –, um die Attraktivität dieser Maßnahme zu steigern. Bei ÖR 4 (Extensivierung des Dauergrünlands) wird die Berechnung der Großvieheinheiten vereinfacht, indem Kälber von Dam- und Rotwild künftig in die angegebenen Kategorien einbezogen werden.
- Bei den gekoppelten Direktzahlungen werden die Meldepflichten vereinfacht. Die Kennzeichnung und Registrierung von Mutterkühen, -schafen und -ziegen müssen künftig spätestens am letzten Tag des Haltungszeitraums erfüllt sein. Damit wird eine praxisgerechtere Lösung geschaffen, die den bürokratischen Aufwand für die Betriebe zu reduzieren versucht.
Tierhaltung
- Das 2024 aufgelegte Bundesprogramm zur Förderung des Umbaus der landwirtschaftlichen Tierhaltung (BUT) läuft früher aus als geplant. Damit ändern sich auch die Fristen zur Einreichung eines Förderantrags. Anträge zur investiven Förderung (inkl. Baugenehmigung) können noch bis zum 31. August 2026 bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) eingereicht werden. Anträge auf Zuwendung für die laufenden Mehrkosten können noch bis zum 31. März 2028 gestellt werden. Laut Bundeslandwirtschaftsministeriums ist geplant, die investive Förderung in die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) zu überführen. Derzeit arbeiten die Länder an einer Anschlussfinanzierung zum 1. September 2026. Die Länder entscheiden in ihren jeweiligen Landesrichtlinien zum Agrarinvestitionsförderprogramm über die konkreten Kriterien der Investitionsförderung.
- Am 9. Februar 2026 läuft die im Rahmen der siebten Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung von 2021 festgelegte Übergangsfrist für Umbau/Umstellung des Deckzentrums auf die Gruppenhaltung in Altbauten aus. Bis zu diesem Tag muss der Betrieb, falls er sich bis Februar 2024 für den Umbau entschieden hat, den Nachweis über den entsprechenden Bauantrag (sofern laut Landesrecht für den Umbau erforderlich) beim zuständigen Veterinäramt einreichen. Falls bis zum 9.Februar 2024 die Erklärung der Betriebsaufgabe bei der zuständigen Behörde erfolgte, muss nun der Betrieb bis zum 9. Februar 2026 die Sauenhaltung beenden.
- Am 1. Januar 2026 tritt die Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes (TAMG) in Kraft und ersetzt die bisherige Fassung von 2021, die zuletzt im Jahr 2024 geändert wurde. Die neuen Regelungen sollen EU-Vorgaben zur Antibiotikadatenerfassung umfassend umsetzen und den Einsatz bakteriell wirksamer Arzneimittel in der Tierhaltung effizienter kontrollieren. Es werden die Mitteilungspflichten im Rahmen des nationalen Antibiotikaminimierungskonzepts vereinfacht: Ab 2027 erfolgt die Meldung nicht mehr halbjährlich, sondern nur noch einmal jährlich. Darüber hinaus wird die Datenerfassung auf weitere Tierarten ausgeweitet. Künftig müssen auch Anwendungen bei lebensmittelliefernden Tierarten sowie bei Pelztieren wie Füchsen und Nerzen erfasst werden, ebenso wie bei Hunden und Katzen. Ein weiterer Bestandteil der Änderungen ist die Einführung von Versandregelungen. Der Versand verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel an nicht-lebensmittelliefernde Tiere wird künftig erlaubt, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen und ausschließlich durch Tierärzte oder Apotheken.
- 57. Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung Die Änderungsverordnung setzt u. a. die EU‑Vorgaben zu Arzneifuttermitteln (VO (EU) 2019/4) national um, ergänzt Sanktionsregelungen, aktualisiert zahlreiche EU‑Verweisungen und präzisiert Kennzeichnungs- sowie Rückstandsregelungen. Arzneifuttermittel gelten als Futtermittel und das nationale Recht führt so die nötigen Sanktions- und Verfahrensregeln ein.
- Relevant für Tierhalter sind besonders die Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen die EU‑VO 2019/4, z. B. Verwendung ohne tierärztliche Verschreibung, Nichteinhaltung von Wartezeiten, lückenhafte Aufzeichnungen über 5 Jahre. Die Verordnung stellt klar bzw. schließt die Strafbarkeitslücke u. a. für Eigenmischer, die gegen Teile des Anhangs IV der VO (EG) 999/2001 verstoßen (u. a. Herstellung bestimmter Mischfuttermittel, die dem TSE Verbot widersprechen) - diese handeln ab Januar strafbar. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
- Im Rahmen der Überarbeitung werden neue Höchstgehalte eingeführt, bestehende Höchstgehalte korrigiert, neue Regelung für Rückstände eingeführt, Substanzen gestrichen, Bezeichnungen aktualisiert und neue Grenzwerte für technisch unvermeidbare Übertragungen ergänzt. Die Änderung betrifft jeden landwirtschaftlichen Betrieb, der Futtermittel herstellt, in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert, da sie Höchstgehalte für unerwünschte Stoffe in allen Produkten „zur Verfütterung an Tiere“ festlegt (Einzelfuttermittel, Mischfutter, Vormischungen/Additive). Die Änderung der Richtlinie wird 2026 in Kraft treten. Die Änderungen gelten ab dem 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU, wobei abweichend dazu die Anwendung der neuen Regelung für Mutterkorn zum 1. Juli 2026 und für Datura sp. zum 1.Oktober 2026 festgelegt wurden.
Pflanzenschutzmittelanwendungen
- Zum 1. Januar 2026 treten grundlegende Änderungen der Dokumentationspflichten für Pflanzenschutzmittelanwendungen in Deutschland in Kraft. Der Umfang der Anforderungen steigt dabei an, neben den bisherigen Angaben ist nun auch die Angabe von neuen Anforderungen wie Zulassungsnummer des Pflanzenschutzmittels, BBCH-Stadium der Fruchtart, Uhrzeit des Einsatzes, EPPO-Code, InVeKoS-Referenz, Art der Verwendung, Anwendername erforderlich. Die neuen Vorschriften zielen laut EU darauf ab, die Datenqualität für EU-weite Statistiken zu verbessern und die Grundlage für eine präziseres Monitoring des Pflanzenschutzmitteleinsatzes zu schaffen.
- Die verpflichtende elektronische Aufzeichnung aller beruflichen Pflanzenschutzmittelanwendungen in einem maschinenlesbarem Format wurde auf den 1. Januar 2027 verschoben.
Quelle: Deutscher Bauernverband
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