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Recht und Steuern > Rechtstipp

Private E-Mails am Arbeitsplatz: Datenschützer in NRW machen eine Kehrtwende

Neue Regelungen zum Datenschutz am Arbeitsplatz: Die LDI NRW sieht kein Strafbarkeitsrisiko mehr für Arbeitgeber, wenn private E-Mails oder Internetnutzung überprüft werden. Rechtsanwälte raten jedoch zu klaren Regelungen.

Eine Frau arbeitet in einem Buero auf ihren Laptop.
Neue Regeln für private E-Mails am Arbeitsplatz in NRW: DSGVO ersetzt Fernmeldegeheimnis

Bisher waren sich die deutschen Datenschutzbehörden einig: Der Arbeitgeber ist an das Fernmeldegeheimnis gebunden, wenn er Beschäftigten gestattet, Internetzugang und betriebliches E-Mail-Postfach auch privat zu nutzen, oder wenn er dies auch nur duldet. Die Folge dieser Auffassung: Schaut der Chef in die Mailbox eines Mitarbeiters ohne dessen ausdrückliche Zustimmung oder checkt er den Verlauf von dessen Google-Suche am Firmen-PC, könnte er sich wegen einer Verletzung des Fernmeldegeheimnisses (§ 206 Strafgesetzbuch) strafbar machen.


Vermeiden konnten Arbeitgeber dies bisher nur dadurch, dass sie die private Nutzung von Internet und E-Mail am Arbeitsplatz grundsätzlich verbieten. „Weil dies in der Praxis vergleichsweise selten vorkommt, stehen Arbeitgeber oder auch Kollegen bei einer langfristigen Erkrankung oder einem plötzlichen Ausfall eines Mitarbeiters zuweilen vor Problemen“, sagt Philip Uecker, Rechtsanwalt der Kanzlei McDermott Will & Emery.

Kehrtwende des LDI NRW

Die Landesdatenschutzbehörde Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) hat hier nun ihre Einschätzung geändert. Sie geht neu davon aus, dass statt der besonderen Regelungen des Telekommunikationsrechts ausschließlich die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) anwendbar sind. „Zwar braucht es auch nach der DSGVO es eine Rechtsgrundlage, damit der Arbeitgeber auf personenbezogenen Daten der Beschäftigten zugreifen darf“, erklärt Philip Uecker. „Es entfällt für den Arbeitgeber aber jetzt zumindest das Strafbarkeitsrisiko.“


Die neue Linie des LDI NRW entspreche im Wesentlichen der vieler deutscher Arbeitsgerichte, die schon bisher auf das allgemeine Datenschutzrecht, nicht aber das Fernmeldegeheimnis abstellen, so Uecker. „Noch ist allerdings nicht klar, ob sich alle deutschen Datenschutzbehörden dieser Auffassung angeschlossen haben, sodass für Unternehmen noch eine Rechtsuntersicherheit bleibt.“

Geschäftlich und privat trennen

Arbeitgebern rät der Rechtsanwalt daher, weiterhin die private Nutzung von E-Mail und Internet im Büro schriftlich zu regeln. „Der Zugriff auf Postfächer, die Protokollierung und Auswertung von Suchverläufen und Downloads sowie etwaige Kontrollen sollten eindeutig geklärt werden“, betont Uecker. „Über mögliche Überwachungsmaßnahmen und Sanktionen sollten Beschäftigte unbedingt informiert werden.“ Der sicherste Weg sei es weiterhin, geschäftliche und private Kommunikation zu trennen. „Unternehmen sollten dazu Lösch- und Kennzeichnungsmöglichkeiten für private Nachrichten vorsehen, sodass Mitarbeiter diese von ihrer geschäftlichen Kommunikation leicht trennen können.“

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