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Finanzierung > Interview zu Auslandsübernahmen

„Schadenersatzansprüche grundsätzlich vorstellbar“

Seit Mitte Juli kann die Bundesregierung den Verkauf bestimmter Unternehmen an ausländische Investoren verbieten. Was Mittelständler beachten müssen, erklären Experten des Wirtschaftsprüfers KPMG. Was die neue Regelung juristisch bedeutet, verrät Volker Balda im Interview.

Gegen das bislang bestehende Investitionskontrollverfahren gab es beachtliche rechtliche Bedenken. Und die dürften nicht weniger werden.
Gegen das bislang bestehende Investitionskontrollverfahren gab es beachtliche rechtliche Bedenken. Und die dürften nicht weniger werden.

Wer von den neuen Regelungen betroffen ist und was diese bringt, erklärt Dirk Nawe in einem zweiten Interview.

Falls die Regierung eine Übernahme verbietet: Können die beteiligten Unternehmen Rechtsmittel einlegen?
Rein rechtlich betrachtet, stellt das Verbot einer Übernahme – man spricht in einem solchen Fall von einer Untersagung – einen Verwaltungsakt dar. Da die Untersagung in diesem Fall durch das Bundeswirtschaftsministerium erfolgt, also eine oberste Bundesbehörde, findet kein Widerspruchsverfahren statt. Stattdessen können sowohl der unmittelbare Käufer als auch der Verkäufer Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Berlin erheben.

Wird die Neuregelung vor deutschen und europäischen Gerichten Bestand haben?
Auch gegen das bislang bestehende Investitionskontrollverfahren gab es beachtliche verfassungs-, europa- und völkerrechtliche Bedenken. Die dürften aller Voraussicht nach nicht weniger werden. Insofern erscheint es offen, ob die Neuregelungen in ihrer Gesamtheit Bestand vor den Gerichten hätten. Ob die Bedenken jedoch in einem zeitsensitiven Transaktionsprozess eine Rolle spielen werden, wage ich zu bezweifeln. Hier geht es den Parteien ja vor allem darum, möglichst schnell Transaktionssicherheit zu erreichen und nicht langwierige Prozesse über grundlegende Rechtsfragen zu führen.

Können Unternehmen von der Bundesregierung Schadensersatz fordern, wenn ein Verkauf, etwa an eine Private-Equity-Gesellschaft, verboten wird?
Wird ein Unternehmenserwerb rechtswidrig untersagt, sind Schadenersatzansprüche grundsätzlich vorstellbar. In Betracht kommen insbesondere Staatshaftungsansprüche nach Paragraf 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit Artikel 34 des Grundgesetzes. In der Praxis dürften Ansprüche allerdings häufig allein an dem fehlenden Nachweis des Verschuldens der Verwaltung scheitern.

Die Verordnung ist am 18. Juli 2017 in Kraft getreten. Gilt sie auch rückwirkend?
Nein.

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