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Finanzierung > Restrukturierungsmaßnahmen

Für den Fall der Fälle vorbereitet sein: Sanierungsstrategien im Fokus

StaRUG: Unternehmer sollten sich anschauen, welche Sanierungsmöglichkeiten bestehen. Das gilt auch, wenn die Firma gut dasteht. 

(Foto: shutterstock)

Wirtschaftlich ist der Mittelstand im Herbst 2024 angespannt, das zweite Jahr in Folge. Depressive Züge und Stagnation attestiert Patrik-Ludwig Hantzsch, Leiter der Creditreform Wirtschaftsforschung, der deutschen Wirtschaft. Immerhin sank der Anteil von Unternehmen mit niedrigen Eigenkapitalquoten von 28,3 auf 26,7 Prozent und der Anteil von Unternehmen mit mehr als 30 Prozent Eigenkapital liegt weiter über dem Durchschnitt.

Dennoch lohnt es sich, die Sanierungsmöglichkeiten und deren Bedingungen und Vorzüge zu kennen, um für den Fall der Fälle vorbereitet zu sein. Das Risikomanagement muss ohnehin einen Zeithorizont von drei Jahren überblicken. Das ist längst auch für kleinere Mittelständler Pflicht. Und je früher Unternehmer handeln, desto mehr Chancen haben sie.

StaRUG Verfahren - auch präventiver Restrukturierungsrahmen genannt

Mit einem Starug-Verfahren können Unternehmer von der Öffentlichkeit unbemerkt ein Schuldenproblem loswerden, das sonst binnen zwei Jahren eine Zahlungsunfähigkeit auslösen könnte. Das Verfahren gibt Unternehmern viele Freiheiten bei der Restrukturierung von offenen Fremdkapitalforderungen. Haben Unternehmen dagegen ein Problem mit ihren Personalkosten oder hohen Mietzahlungen, können sie nur andere Möglichkeiten nutzen: Kurzarbeit beantragen, betriebsbedingt kündigen, mit Vermietern oder anderen Gläubigern verhandeln.

Ein Insolvenzverfahren ist bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit innerhalb des nächsten Jahres möglich und bei einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit binnen 60 Tagen Pflicht. Es bietet für die Entschuldung Sanierungsinstrumente, die ohne ein Insolvenzverfahren nicht zu bekommen sind. Unternehmer können sich von Verträgen trennen – mit Kunden, Lieferanten, Vermietern oder Verpächtern. Die Arbeitsagenturen zahlen bis zu drei Monate Insolvenzgeld an Beschäftigte, was von Personalkosten entlastet. Wo das nicht reicht, ist es leichter, die Belegschaft zu verkleinern. Die Kündigungsfrist für Arbeitgeber beträgt im Insolvenzfall maximal drei Monate.
 

Düstere Zeiten: Der Modekonzern Esprit wird nach dem zweiten Insolvenzverfahren binnen vier Jahren abgewickelt.
 

Drei Insolvenzarten

Das Verfahren bietet drei Spielarten. Bei der Regelinsolvenz bestellt das Gericht mit dem Insolvenzantrag einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Dieser übernimmt die Geschäfte. Unternehmer haben nur noch eingeschränkte Entscheidungsbefugnisse. Gerade bei spät angemeldeten Verfahren ist oft nur noch die Zerschlagung oder bestenfalls ein Verkauf des Unternehmens möglich. Denn der Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Gläubiger zu schützen, besonders viel für sie herauszuholen.

Das Unternehmen zu sanieren, ist auch möglich. Meist wechselt dann aber die Geschäftsführung. Unternehmen können die Insolvenz auch in Eigenverwaltung beantragen. Dann bleibt der Geschäftsführer in der Unternehmensführung, kann selbst sanieren und nach erfolgreichem Abschluss das Unternehmen auch weiterführen. Statt des Insolvenzverwalters steht dann an seiner ein vom Gericht bestellter Sachwalter. Dieser soll dafür sorgen, dass alles nach den Regeln des Insolvenzrechts abläuft und Gläubiger nicht schlechter dastehen als im Regelinsolvenzverfahren.

Beim Schutzschirmverfahren schließlich können Antragsteller den vorläufigen Sachwalter selbst bestimmen. Das Gericht darf der Wahl nur widersprechen, wenn die hierfür ausgesuchte Person nicht geeignet ist. Für dieses Verfahren dürfen Unternehmen zum Antragszeitpunkt noch nicht zahlungsunfähig sein. Und sie müssen eine Bestätigung von Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater vorlegen, dass eine Sanierungschance besteht. Schon das vorläufige Schutzschirmverfahren schützt Unternehmen dann vor Zwangsvollstreckung.

Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz - StaRUG)

Das StaRUG ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft und bietet Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten einen präventiven Restrukturierungsrahmen, um eine Insolvenz zu vermeiden. Es präzisiert und erweitert die Anforderungen an Systeme zur Krisen- und Risikofrüherkennung und fördert den Einsatz von Restrukturierungsplänen. Das Gesetz ist besonders relevant für Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften und GmbHs, einschließlich GmbH & Co. KGs, die als haftungsbeschränkte Unternehmensträger gelten.

Der Restrukturierungsplan ermöglicht es Unternehmen, in Eigenregie ihre Schulden zu reorganisieren, indem er Eingriffe in Verbindlichkeiten und Sicherheiten erlaubt. Forderungen können gestundet, gekürzt oder nachrangig behandelt werden. Eingriffe in Arbeitnehmerforderungen oder bestehende Verträge sind im StaRUG nicht möglich, dafür wäre ein Insolvenzverfahren nötig.

Das StaRUG steht allen Unternehmen offen, die keine Banken oder Versicherungen sind, und bei denen Zahlungsunfähigkeit droht. Eine Restrukturierung sollte idealerweise nicht länger als sechs Monate dauern. Ein Restrukturierungsbeauftragter kann bestellt werden, um den Prozess zu überwachen, bleibt aber optional.

 

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