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Recht und Steuern > Urteil der Woche

Hamburger Urteil: Freifahrtschein für KI-Training mit Online-Bildern?

Im Internet frei zugängliche Bilder dürfen unter bestimmten Voraussetzungen für KI-Trainings bereitgestellt werden. Das hat das Landgericht Hamburg entschieden.

(Foto: shutterstock)

Der Fall

Ein Verein analysierte aus dem Internet heruntergeladene Bilder nebst der dazugehörigen Bildbeschreibungen und befüllte damit eine Datenbank. Den Bestand dieser Datenbank – insgesamt fast sechs Millionen Bild-Text-Paare – machte er öffentlich zugänglich für das Training von generativer Künstlicher Intelligenz (KI).
 
In dem Datenbestand landete auch ein Bild, das ein Fotograf einer Bildagentur überlassen hatte. Die Agentur hatte ein Vorschaubild des Motives mit Bildbeschreibung auf ihrer Website veröffentlicht. In den Nutzungsbedingungen fand sich unter anderem der Hinweis, dass ein Download der Bilder durch automatisierte Programme nicht erlaubt sei.
 
Der Verein hatte das Bild trotzdem nebst Metadaten für seine Datenbank verwendet.
Der Fotograf sah sich in seinem Urheberrecht verletzt und klagte.

Das Urteil

Das Landgericht Hamburg wies die Klage des Fotografen ab. Die Frage, ob das Bild tatsächlich für KI-Trainings genutzt werden durfte, ließ das Gericht offen. Es bestätigte aber, dass der Verein das Bild für die Erstellung einer Trainingsdatenbank downloaden und in seine Datenbank einstellen durfte.
 
Das Gericht verwies dabei auf eine Ausnahmeregelung im Urheberrechtsgesetz, nach der Daten zum Zweck des Text und Data Mining unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Rücksicht auf den Urheber genutzt werden dürfen. Das fragliche Werk – hier das Bild des klagenden Fotografen – müsse dazu nur „rechtmäßig zugänglich“ sein. Dies sei der Fall, wenn es im Internet frei verfügbar ist und es keinem Nutzungsvorbehalt unterliegt. Hier hatte die Bildagentur einen solchen Vorbehalt wirksam ausgesprochen.
 
Der Nutzungsvorbehalt, so das Gericht weiter, müsse bei online verfügbaren Werken zwar grundsätzlich maschinenlesbar sein. Es reiche dafür aber ein maschinenverständlicher Text in natürlicher Sprache aus. Denn es sei davon auszugehen, dass eine Software, die einen automatischen Bild-Text-Abgleich leisten könne, auch einen in natürlicher Sprache formulierten Nutzungsvorbehalt erfassen kann.
 
Zugunsten des Vereins griff aber eine weitere Ausnahmeregelung im Urheberrechtsgesetz: Vervielfältigungen für Text und Data Mining sind für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, insbesondere wenn keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden. Diese Voraussetzungen lagen nach Auffassung des Gerichts bei dem beklagten Verein vor.
 
„Auch wenn die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, gibt sie Hinweise darauf, wie sich Urheber davor schützen können, dass ihre Bilder oder Texte zum Training von KI-Systemen genutzt werden“, sagt Rechtsanwältin Astrid Luedtke von der Kanzlei Heuking. „Um jedenfalls den Zugriff kommerzieller Anbieter zu verhindern, sollten sie ihre Werke mit in natürlicher Sprache formulierten Nutzungsvorbehalten versehen.“ Für Text und Data Mining zu Forschungszwecken dürfen die Daten dann zwar noch immer genutzt werden. „Die Grenzen sind dafür aber sehr eng gesetzt“, so Astrid Luedtke.

 

Landgericht Hamburg, Urteil vom 27.09.2024, Az. 310 O 227/23

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