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Recht und Steuern > Urteil der Woche

Verstoß gegen Wettbewerbsverbot: Geschäftsführer muss Karenzentschädigung zurückzahlen

Ist im Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wirksam vereinbart, verfällt bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot rückwirkend die Karenzentschädigung.

Bei einem Verstoß gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbots, muss ein GmbH-Geschäftsführer rückwirkend die Karenzentschädigung zurückzahlen. Bild: Shutterstock

Der Fall

In dem Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers war ein zweijähriges nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart: Die ersten zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen sollte der Mann nicht bei der Konkurrenz arbeiten dürfen. Als „Konkurrenz“ sollten dabei sämtliche Unternehmen gelten, die in der Nähe und im gleichen Geschäftszweig – hier Kur- und Rehakliniken sowie Seniorenwohn- und Pflegeheime – tätig sind. Als Entschädigung dafür sah der Vertrag für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Zahlung von monatlich 50 Prozent des letzten Gehalts vor. Für den Fall, dass der Ex-Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot verstößt, sollte er die Karenzentschädigung an die Gesellschaft zurückzahlen.

Im Mai 2012 wurde der Geschäftsführer abberufen und vorsorglich gekündigt. Im Juni 2013 trat er eine Geschäftsführerposition bei einer Unternehmensberatung an, zu deren Kunden unter anderem auch Kliniken, Reha- und Altenpflegeeinrichtungen gehörten.

Der frühere Arbeitgeber machte einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot aus und fordert eine bereits gezahlte Karenzentschädigung in Höhe von rund 90.000 Euro nebst Zinsen zurück. Der Geschäftsführer wehrte sich dagegen mit einer Widerklage.

Die Entscheidung

In der ersten Instanz wies das Landgericht die Widerklage ab. Nach dem Urteil des Kammergerichts in der zweiten Instanz sollte der Mann doch knapp 50.000 Euro Karenzentschädigung erhalten. Das Kammergericht sah einen Verstoß gegen das Übermaßverbot. Der Ex-Beschäftigte könne sich außerdem veranlasst sehen, sich lieber keine neue berufliche Tätigkeit zu suchen, weil befürchten müsse, dann die komplette Karenzentschädigung auch für die Monate ohne Arbeit zu verlieren.

Der Bundesgerichtshof stellt das Ergebnis der ersten Instanz wieder her: Der Geschäftsführer hat keinen Anspruch auf Karenzentschädigung, weil er gegen das in seinem Anstellungsvertrag geregelte Wettbewerbsverbot verstoßen hat.

Der BGH stellte zwar noch einmal klar, dass nach ständiger Rechtsprechung nachvertragliche Wettbewerbsverbote nur gerechtfertigt sind, soweit sie notwendig sind, um ein Unternehmen vor einer illoyalen Verwertung von Arbeitserfolgen zu schützen. Unwirksam sind sie allerdings nur dann, wenn sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß überschreiten. Ob dies der Fall ist, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.

Ebenso gilt nach der Rechtsprechung, dass dem Geschäftsführer einer GmbH, mit dem ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wird, keine Karenzentschädigung versprochen und später gezahlt werden muss. Geschieht dies doch, kann nicht nur die Höhe frei vereinbart werden. Es kann auch eine Rückzahlung für den Fall vorgesehen werden, dass der Ex-Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot verstößt.

Weil im konkreten Fall unstrittig das Wettbewerbsverbot missachtet wurde, musste also auch die Entschädigung zurückgezahlt werden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.4.2024, Az. II ZR 99/22

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