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Finanzierung > Corona-Krise

„Vorsicht vor Haftung bei KfW-Hilfskrediten“

Viele Unternehmen, die jetzt KfW-Hilfskredite beantragen, hätten keinen Anspruch auf die Gelder, sagt der Rechtsanwalt Niels Andersen. Wieso Geschäftsführer schnell persönlich mit ihrem Privatvermögen haftbar sind, erklärt er im Interview.

Herr Andersen, Sie sagen, dass bis zu einem Viertel aller Unternehmen, die jetzt KfW-Hilfen beantragen, in Zukunft mit Rückforderungen vom Staat konfrontiert sein könnten. Wie kommen Sie auf diese Zahl?

Das ist zugegebenermaßen eine etwas provokante These, und die genaue Zahl der Fälle kann ich natürlich nur grob schätzen. Ich bin mir aber sicher, dass es viele Unternehmen geben wird, die in Zukunft Probleme bekommen werden, da sie die Hilfen in Anspruch genommen haben, obwohl sie die Rahmenbedingungen gar nicht erfüllen.

Von welchen Rahmenbedingungen sprechen Sie?

Zum einen dürfen die Unternehmen nicht schon vor der Corona-Krise insolvenzreif gewesen sein. Diesen Punkt beachten noch die allermeisten Antragsteller. Zum anderen müssen die Unternehmen aber auch berechtigt davon ausgehen können, dass sie die Kredite auch wieder zurückzahlen können. Haben sie das vorher nicht sorgfältig durchgerechnet, verletzt der Geschäftsführer seine Pflichten als ordentlicher Kaufmann. In einem solchen Fall kann der Staat den Unternehmer bei Zahlungsunfähigkeit der Firma in voller Höhe schadensersatzpflichtig machen – das gilt auch für GmbH-Geschäftsführer. Hat der Geschäftsführer die Hilfen im Wissen, die Kredite vermutlich nicht zurückzahlen zu können, beantragt, macht er sich sogar strafbar. Das dürften aber eher Einzelfälle sein.

 

Prüft die KfW denn nicht, ob der Antragsteller überhaupt berechtigt ist, die Kredite zu bekommen?

Da die KfW und die Geschäftsbanken, über die die Anträge laufen, Hunderttausende Anfragen in kurzer Zeit bearbeiten müssen, haben sie nicht die Zeit, sich die Geschäftsplanungen im Detail anzuschauen. Wenn also beispielsweise die Prognosen auf unrealistischen Annahmen beruhen, fällt das unter Umständen gar nicht auf.

 

Wann könnte es nachträglich auffallen?

Wenn ein Unternehmen in Zukunft nicht seine Ratenzahlungen bedienen kann, wird sich der Staat stichprobenartig genauer anschauen, wo die Probleme liegen. Fällt dabei auf, dass die Geschäftsführung nicht belegen kann, dass sie bei Antragstellung berechtigterweise davon ausging, den Kredit abbezahlen zu können, bekommt sie Probleme. 

Wie kann ein Unternehmer bei einer solchen Prüfung nachweisen, dass er damals seiner Sorgfaltspflicht als ordentlicher Kaufmann nachgegangen ist?

Die Unternehmen sollten genau dokumentieren, wie die Lage zum Zeitpunkt der Antragsstellung ist, also beispielsweise von welchen branchenspezifischen Lockerungen der Corona-Maßnahmen sie ausgehen. Wie genau die Situation zu diesem Stichtag war, daran wird sich der Geschäftsführer ansonsten in ein, zwei Jahren vermutlich nicht mehr erinnern können.

 

Außerdem sollte die Geschäftsführung Prognosen erstellen, wie sich voraussichtlich die Geschäftslage entwickeln wird und welche Auswirkungen das auf die Zahlungsfähigkeit hat. Hier ist es sinnvoll, bei den KPIs mit einer gewissen Spannbreite zu kalkulieren, um zu schauen, wie die Lage bestenfalls und schlimmstenfalls aussieht.

Nun sind Prognosen sowieso immer mit Unsicherheit behaftet. In der jetzigen Corona-Krise gilt dies umso mehr. Wie kann sich ein Unternehmer denn überhaupt sicher sein, dass er die Kredite in Zukunft zurückzahlen kann?

Sicher kann er sich da natürlich nie sein. Es genügt, wenn es wahrscheinlich ist. Wenn das Unternehmen in den Kalkulationen nur mit Ach und Krach in der Lage ist, die Kredite – wenn alles optimal läuft – zurückzuzahlen, sollte es die Hilfen nicht beantragen. Wenn es hingegen nur im schlimmsten Fall Zahlungsschwierigkeiten bekommen wird, kann es die KfW-Kredite in Anspruch nehmen.

Was ist die Alternative zu den KfW-Hilfen?

Das hängt davon ab, wie die finanzielle Lage des Unternehmens genau ist. Wenn es die KfW-Kredite voraussichtlich nicht zurückzahlen kann, sind auch Kredite von Geschäftsbanken vermutlich keine Option. Möglicherweise kann ein Investor in diesem Fall eine Lösung sein. Unternehmen, die nicht nur kurzfristig, sondern wahrscheinlich auch mittelfristig zahlungsunfähig sind, bleibt letztlich nur die Insolvenz. Die Insolvenzordnung sieht gerade eine Sanierung von Unternehmen als Ziel vor, weshalb dies als Alternative eine ernsthafte Überlegung wert ist.

Wie kann ein Unternehmer bei einer solchen Prüfung nachweisen, dass er damals seiner Sorgfaltspflicht als ordentlicher Kaufmann nachgegangen ist?

Die Unternehmen sollten genau dokumentieren, wie die Lage zum Zeitpunkt der Antragsstellung ist, also beispielsweise von welchen branchenspezifischen Lockerungen der Corona-Maßnahmen sie ausgehen. Wie genau die Situation zu diesem Stichtag war, daran wird sich der Geschäftsführer ansonsten in ein, zwei Jahren vermutlich nicht mehr erinnern können.

 

Außerdem sollte die Geschäftsführung Prognosen erstellen, wie sich voraussichtlich die Geschäftslage entwickeln wird und welche Auswirkungen das auf die Zahlungsfähigkeit hat. Hier ist es sinnvoll, bei den KPIs mit einer gewissen Spannbreite zu kalkulieren, um zu schauen, wie die Lage bestenfalls und schlimmstenfalls aussieht.

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