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Recht und Steuern > Urteil der Woche

Wahl zur Arbeitnehmervertretung: Kleinerer Betriebsrat ist besser als gar keiner

Bewerben sich bei einer Betriebsratswahl weniger Arbeitnehmer um einen Sitz im Betriebsrat, als eigentlich zu wählen sind, kann der Betriebsrat auch kleiner ausfallen. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht bestätigt.

Wenn sich zur Wahl des Betriebsrat weniger Kanditaten melden, als vorgegeben, kann der Rat auch aus weniger Arbeitnehmern bestehen. Bildquelle: Shutterstock

Der Fall

In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheidenden Fall ging es um die Betriebsratswahl in einer Klinik mit rund 170 Beschäftigten. Aus wie vielen Mitgliedern ein Betriebsrat regelmäßig besteht, legt Paragraf 9 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) bekanntermaßen gestaffelt nach der Betriebsgröße fest: Bei 101 bis 200 Mitarbeitern ist ein Betriebsrat aus sieben Mitgliedern vorgesehen.

Als im Frühjahr 2022 in der Klinik ein neuer Betriebsrat gewählt werden sollte, traten allerdings nur drei Arbeitnehmerinnen zur Wahl an. Und diese wurden alle drei auch in den Betriebsrat gewählt.

Die Klinikleitung hielt die Wahl für nichtig, weil die an sich vorgesehene Mitgliederzahl nicht erreicht wurde, und wollte das auch vom Arbeitsgericht festgestellt haben. Sie scheiterte mit ihrem Begehr sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch dem Landesarbeitsgericht und legte schließlich Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht ein.

Die Entscheidung

Auch Deutschlands oberste Arbeitsrichter kamen jedoch zu keinem anderen Ergebnis als die Vorinstanzen. Der Wahl eines Betriebsrats stehe es nicht entgegen, wenn sich nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt finden, entschied das BAG. Es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, dass in Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern Betriebsräte gewählt werden, sofern davon wenigstens drei wählbar sind.

Kandidieren weniger Arbeitnehmer für den Betriebsrat als nach der Staffelung des BetrVG vorgesehen sind, ist – so das BAG – in der Staffelung solange auf die nächstniedrigere Stufe zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht. Damit ist die Wahl eines Betriebsrats mit drei statt eigentlich möglichen sieben Mitgliedern rechtmäßig.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24. April 2024, Az. 7 ABR 26/23

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