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Recht und Steuern > Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Arbeitsrecht: Wenn die eine Krankheit die andere ablöst

Arbeitnehmer, die wegen einer Erkrankung arbeitsunfähig sind, haben für sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Ob das auch dann gilt, wenn der Angestellte bereits wegen einer anderen Krankheit krankgeschrieben ist, hat das Bundesarbeitsgericht geurteilt.

Das Urteil:

Kann ein Arbeitnehmer, der krankgeschrieben ist und im Anschluss an den sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum erneut krankheitsbedingt ausfällt, mit einer weiteren Entgeltfortzahlun grechnen? Nicht automatisch,urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich (Az. 5 AZR 505/18).

Die Begründung:

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit ist grundsätzlich auf sechs Wochen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftritt, die ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur dann, wenn die erste Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung bereits beendet war. Davon ist laut BAG nur dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer zwischen beiden Krankheiten tatsächlich gearbeitet hat– nicht aber, wenn die bescheinigten Krankheitsfälle unmittelbar aufeinanderfolgen oder zwischen ihnen nur ein arbeitsfreies Wochenende liegt.

 

Die Rechtsfolgen:

Verlangt ein Arbeitnehmer die erneute Entgeltfortzahlung und bestreitet der Arbeitgeber, dass die alte Krankheit bereits beendet war, steht der Arbeitnehmer in der Beweispflicht. Er muss nachweisen, dass die neue Arbeitsunfähigkeit erst zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits beendet war. Mögliches Beweismittel: das Zeugnis des behandelnden Arztes.

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