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Recht und Steuern > Insolvenzrecht, Kurzarbeit und Kündigungsschutz

Corona-Krise: Übersicht über für Firmen relevante Gesetzesänderungen

Normalerweise dauert es Monate oder Jahre, bis die Politik Gesetzesänderungen ausgearbeitet hat. Nicht so in der Corona-Krise: Im Eiltempo wurden einige Gesetze der aktuellen Situation angepasst. Eine Übersicht über die neuen Regelungen.

Disclaimer: Der Beitrag dient dem unverbindlichen Informationszweck und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Der Inhalt des Beitrags kann und soll eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung hinsichtlich ihrer spezifischen Situation nicht ersetzen.

 

Dieser Artikel wird wöchentlich in Zusammenarbeit mit KPMG Law aktualisiert. Die letzte Aktualisierung erfolgte am 14. April 2020. Fragen und Antworten rund um das Thema Covid-19 und Recht finden Sie außerdem hier.

Temporärer Kündigungsschutz für gewerbliche und private Mieter

Mietern einer Gewerbeimmobilie kann bei verspäteter Zahlung nicht gekündigt werden. Das neue Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht („COVInsAG“) befreit den Mieter aber nicht von der Zahlungspflicht. Diese bleibt unverändert bestehen und wird auch nicht gestundet. So fallen auf ausstehende Mieten auch Verzugszinsen an. Nichtgezahlte Beträge können weiter eingeklagt werden. Der Kündigungsschutz gilt (zunächst) nur vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020. Alle in dieser Zeit entstandenen Mietrückstände müssen aber bis zum 30. Juni 2022 beglichen werden. Geschieht dies nicht, entfällt der Kündigungsschutz. Mieter können sich auf den Kündigungsschutz nur berufen, wenn sie aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht zahlen können. Im Streitfall muss der Mieter dies belegen. Der Kündigungsschutz gilt entsprechend für Pachtverträge. Eine Verlängerung des Kündigungsschutzes durch Rechtsverordnung ist möglich.

Befristete Zahlungsaussetzung bei bestimmten Vertragsverhältnissen möglich

Wie Verbraucher dürfen Kleinstunternehmen wegen des COVInsAG existenzgefährdende Zahlungen aus Dauerschuldverhältnissen zur angemessenen Daseinsvorsorge bis zum 30. Juni 2020 zurückhalten. Auf dieses Leistungsverweigerungsrecht berufen können sich – neben Verbrauchern – Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von unter zwei Millionen Euro. Erfasst sind zum Beispiel Verträge zur Lieferung von Energie. Die jeweiligen Verträge müssen aber vor dem 8. März 2020 abgeschlossen worden sein. Grund für die Ausübung des Leistungsverweigerungsrecht muss die Corona-Krise sein. Das Leistungsverweigerungsrecht ist ausgeschlossen, wenn es dem Gläubiger unzumutbar ist oder zu dessen Existenzgefährdung führt. Eine Verlängerung der Stundungsregelung durch Rechtsverordnung ist möglich. Das Leistungsverweigerungsrecht gilt nicht für Arbeits-, Miet- und Darlehensverträge oder ähnliche Vertragsverhältnisse.

Temporäre Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die Insolvenzantragspflicht für durch die Covid-19-Pandemie geschädigte Unternehmen ist durch das COVInsAG bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Der Insolvenzgrund muss aber auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruhen, und eine erfolgreiche Sanierung muss aussichtsreich sein. War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht. Gleiches gilt für die begründete Aussicht auf eine erfolgreiche Sanierung. Erfolgen Zahlungen, um den Geschäftsbetrieb zu erhalten oder um ein Sanierungskonzept umzusetzen, soll dies regelmäßig nicht zur Haftung der Geschäftsleitung führen. Ferner ist in bestimmten Fällen die Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter erschwert. 


Zins- und Tilgungsleistungen bei Verbraucherdahrlehen gestundet – Erweiterung auf Kleinstunternehmen denkbar

 

Für vor dem 15. März 2020 abgeschlossene Verbraucherdarlehensverträge können Zins- oder Tilgungsleistungen für drei Monate gestundet werden. Die Vertragslaufzeit verschiebt sich entsprechend. Der Darlehensnehmer muss aber infolge der Covid-19-Pandemie Einnahmeausfälle erlitten haben, so dass ihm die Bedienung der Darlehen unzumutbar ist. Die Stundung gilt für Beträge, die zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 anfallen. Darüber hinaus besteht ein weitreichender Kündigungsschutz. Nach dem 30. Juni 2020 gelten die normalen Zahlungsfristen. Bereits gestundete Zahlungen sind entsprechend ihrer dreimonatigen Verschiebung zu leisten. Nur wenn dem Darlehensgeber die Stundung unzumutbar ist oder eine Existenzgefährdung droht, gelten Stundung und Kündigungsschutz nicht. 

Die Regelungen können durch Rechtsverordnung auf Kleinstunternehmer erweitert werden. Eine Verlängerung der Stundungsregelung auf diese Weise ist ebenfalls möglich.


Liquiditäts-Unterstützung von Seiten der Finanzämter

 

Beim Thema Steuern gibt es jetzt für Betriebe etwas Aufschub und die Unternehmer können ihre Vorauszahlungen senken. Positiver Nebeneffekt: Die Maßnahmen verbessern die Liquidität. „Aber lassen Sie sich nicht täuschen: Der Staat verlangt dennoch seine Steuern – wenn auch vielleicht ein bisschen später“, warnt Ecovis-Steuerberaterin Anja Hausmann.


Formerleichterungen für präsenzlose Beschlüsse bei GmbH und Genossenschaft

 

Für die Zulässigkeit der präsenzlosen Beschlussfassung bei der GmbH bedarf es keiner Einstimmigkeit mehr. Grundsätzlich werden GmbH-Gesellschafterbeschlüsse in einer Präsenzversammlung gefasst, sofern nichts anderes in der Satzung geregelt ist. Andernfalls ist eine Beschlussfassung durch Textform oder durch schriftliche Stimmabgabe möglich, wenn sich alle Gesellschafter damit einverstanden erklären. Dieses Erfordernis ist nun aufgrund der Covid-19-Pandemie geändert worden. 

Bei Genossenschaften kann der Vorstand anordnen, dass Beschlüsse schriftlich oder elektronisch gefasst werden können, selbst dann, wenn eine ausdrückliche Regelung hierzu in der Satzung fehlt. Macht der Vorstand von der Möglichkeit der präsenzlosen Beschlussfassung Gebrauch, muss der Niederschrift des Beschlusses ein Gesellschafterverzeichnis beigefügt sein. Dieses muss die am Beschluss mitwirkenden Mitglieder sowie die Art der Stimmabgabe enthalten. Zudem kann die Einberufung der Versammlung im Internet auf der Webseite der Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung in Textform erfolgen. Darüber hinaus können Vorstands- und/oder Aufsichtsratssitzungen im Umlaufverfahren in Textform oder als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.


Präsenzlose Versammlungen bei AG, Vereinen und Stiftungen möglich

 

AG-Vorstände können auch ohne Satzungsregelung entscheiden, eine präsenzlose (Haupt-)Versammlung abzuhalten und hierfür eine elektronische Teilnahme sowie eine elektronische Stimmabgabe anordnen. Dies ermöglicht sogar die Abhaltung einer komplett virtuellen Online-Versammlung. Gewährleistet sein müssen hierfür aber die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung sowie die elektronische Stimmrechtsausübung und Fragenmöglichkeiten der Aktionäre. Allerdings kann der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, welche Fragen er wie beantwortet, und vorgeben, dass nur Fragen berücksichtigt werden, die zwei Tage vor der Versammlung in elektronischer Form eingereicht wurden. Ferner muss den Aktionären, die ihr Stimmrecht elektronisch ausgeübt haben, ein Widerrufsrecht eingeräumt sein. Die Änderungen betreffen teilweise entsprechend und teilweise mit Abweichungen auch Kommanditgesellschaften auf Aktien und Europäische Gesellschaften (SE). Für Vereine und Stiftungen sind ähnliche Regelungen umgesetzt worden.


Verordnung zur befristeten Erleichterung für Anträge auf Kurzzeitarbeitergeld

 

Rückwirkend ab dem 1. März 2020 können Unternehmen einfacher Kurzarbeit anmelden. Voraussetzung ist, dass mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von zehn Prozent haben. Arbeitgeber müssen keine Sozialversicherungsbeiträge mehr zahlen bzw. bekommen diese erstattet. Leiharbeiter sollen künftig ebenfalls in Kurzarbeit gehen können. Die Sonderreglung ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Hier können Sie bestimmen, ob in Ihrem Unternehmen Kurzarbeit möglich ist.

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