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Finanzierung > Ad-hoc-Mittelungen und Jahreshauptversammlungen

Coronavirus: Welche Pflichten börsennotierte Unternehmen haben

Die Corona-Krise stellt börsennotierte Unternehmen vor enorme Herausforderungen. Wann und wie oft müssen Ad-hoc-Meldungen veröffentlicht werden, und ist es erlaubt, die Hauptversammlung zu verschieben? Antworten auf die wichtigsten Fragen

Worauf müssen börsennotierte Unternehmen angesichts der Corona-Krise jetzt besonders achten?

Das aktuell Allerwichtigste ist, dass börsennotierte Unternehmen und Emittenten von Wertpapieren auch ihren Informationspflichten am Kapitalmarkt für die Investoren nachkommen. Sie müssen schnellstmöglich veröffentlichen, wie sich die Corona-Pandemie potentiell und tatsächlich auf ihre Geschäftsgrundlagen, ihre wirtschaftliche Leistung und ihre finanzielle Situation auswirkt. Das verlangen sowohl die europäische Kapitalmarktaufsichtsbehörde ESMA als auch die deutsche Finanzmarktaufsicht Bafin. Wenn möglich, müssen diese Infos noch in den Finanzbericht für das Jahr 2019 mit hinein. Ist der Bericht bereits abgeschlossen, muss die qualitative und quantitative Bewertung in den nächsten Zwischenbericht aufgenommen werden.

Wie können Unternehmen entscheiden, welche Informationen relevant im Sinne der Ad-hoc-Meldepflicht sind oder nicht?

Vor allem darf ein von der Corona-Krise betroffenes Unternehmen nicht davon ausgehen, dass der Umfang der Auswirkungen öffentlich bereits bekannt sei und daher nicht veröffentlicht werden müsse. Natürlich sind dem Markt bestimmte generelle Entwicklungen bekannt. Doch welche konkreten Auswirkungen die Krise auf das jeweilige einzelne Unternehmen hat oder wahrscheinlich haben wird, muss unverzüglich veröffentlicht werden.

 

Was empfehlen Sie Unternehmen also?

Sie müssen die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf ihre Geschäftstätigkeit fortlaufend prüfen. Eine Pflicht zur Veröffentlichung einer Ad-Hoc-Mitteilung kann sich etwa aus der Schließung von Produktionsstätten, der Anordnung von Kurzarbeit oder Lieferengpässen und Exportverboten ergeben. Wenn ein wichtiger Kunde oder Lieferant ausfällt, muss das ebenfalls gemeldet werden. Dasselbe gilt mit Blick auf die Finanzkennzahlen. Zeichnen sich hier erhebliche Abweichungen von den bislang veröffentlichten Prognosen oder der erzeugten Markterwartung ab, muss dies ad hoc veröffentlicht werden.

 

Im Zweifelsfall also lieber eine Ad-hoc-Meldung mehr als eine zu wenig?

Im Grundsatz ja. In der gegenwärtigen Krise sind Unternehmen gut beraten, eher vom Vorliegen einer Insiderinformation auszugehen und durch eine Ad-hoc-Mitteilung zu veröffentlichen, als Sanktionen durch die Bafin zu riskieren. Immerhin: Die Bafin hält es aktuell für „ausnahmsweise zulässig“, dass lediglich die alte Prognose „aus dem Markt genommen“ wird, ohne dass bereits eine konkrete neue Prognose angegeben werden muss.

Drohen auch in Zeiten der Krise Sanktionen?

Ja, die Bafin erkennt aber an, dass die Prüfung des sogenannten Kursbeeinflussungspotentials durch die permanenten Informationen rund um die Pandemie und die dadurch bedingte erhöhte Volatilität der Aktie erschwert ist. Daraus kann sich ein gewisser Beurteilungsspielraum der Unternehmen ergeben. Der sollte allerdings nicht zu weit ausgelegt werden. Wichtig ist, dass das Unternehmen auch intern seine Beurteilung, ob eine Information kursrelevant ist oder nicht, genau dokumentiert. 

Ein großes Thema sind derzeit die Hauptversammlungen. Können Unternehmen ihre Aktionärstreffen absagen?

Eine bereits einberufene Hauptversammlung kann bis zu ihrem Beginn vom Vorstand abgesagt oder verschoben werden. Die komplette Absage einer Hauptversammlung für ein Jahr ist – auch in Zeiten des Coronavirus – nicht möglich. Hauptversammlungen einer Aktiengesellschaft müssen bisher innerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahres stattfinden. Innerhalb dieser Frist darf jedoch verschoben werden. 

Dürfen Hauptversammlungen auch virtuell, also online, abgehalten werden?

Das Aktiengesetz schreibt bislang vor, dass Hauptversammlungen als Präsenzveranstaltungen durchgeführt werden müssen. Eine Ausnahme davon gibt es nur, wenn die Satzung der Gesellschaft die Online-Teilnahme oder wenigstens eine Online-Stimmabgabe bereits vorsieht. Die Bundesregierung will diese Vorschriften des Aktiengesetzes kurzfristig überarbeiten und lockern. Zwar ist noch offen, wann die Änderungen in Kraft treten werden. Dies soll aber schnellstmöglich erfolgen.

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