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Recht und Steuern > Arbeitsrecht

Die Urlaubsansprüche der Mitarbeiter richtig berechnen

Entstehen für einen Arbeitnehmer Urlaubsansprüche, während er sich im Sonderurlaub befindet? Mit dieser Frage hat sich kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschäftigt. Durch das Urteil ändert sich die bisherige Praxis.

Das Urteil:

Einen Urlaubsanspruch für die Zeit des Sonderurlaubs, etwa für die Pflege von Familienangehörigen, gibt es nicht mehr (Az. 9 AZR 406/17).

Die Begründung:

Bislang galt die Zeit des Sonderurlaubs in der Rechtsprechung nicht als „Unterbrechung“ des Arbeitsverhältnisses. Daher entstand kein Teilzeitarbeitsverhältnis, und der Urlaub musste weder umgerechnet noch angepasst werden. Mit Beginn des Kalenderjahres entstand – trotz Sonderurlaub – der volle Urlaubsanspruch.Von dieser Auffassung ist das BAG jetzt abgerückt.

 

Die Rechtsfolgen:

Neu ist, dass der Urlaubsanspruch sich nicht mehr nach der zum Zeitpunkt der Urlaubsgewährung geltenden Arbeitszeit bemisst. Stattdessen erfolgt seine Berechnung, bezogen auf das ganze Urlaubsjahr, anhand der arbeitsvertraglichen Verteilung der Arbeitszeit. Das BAG statuierte explizit folgende Berechnungsformel: Die Anzahl der Urlaubstage (24 Werktage) wird mit der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht multipliziert. Das Ergebnis wird dann durch 312 Werktage dividiert. Auch gesetzliche Feiertage gelten grundsätzlich als Tage mit Arbeitspflicht. Die Zeit des Sonderurlaubs ist nun aufgrund der Suspendierung der Arbeitspflicht mit null Arbeitstagen anzusetzen.

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