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Finanzierung > Energie

Energiepauschale: Der Chef finanziert vor

Arbeitgeber müssen zum September 2022 die Energiepreispauschale der Bundesregierung an ihre Arbeitnehmer auszahlen. Was Sie dazu wissen müssen.

Die Bundesregierung hat deine Energiepauschale in Höhe von 300 Euro beschlossenBild: Shutterstock

Die Bundesregierung will die steigenden Energiekosten der Bürger abfedern. Deshalb hat sie die sogenannte  Energiepauschale in Höhe von 300 Euro beschlossen. Abgewickelt wird sie im September 2022 auch über die Arbeitgeber. Einzige Ausnahme: Führt der Arbeitgeber die Lohnsteuer nur vierteljährlich oder jährlich ab, muss er die Pauschale erst im Oktober auszahlen.

Bei der Frage, welche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie Betriebsrentner berechtigt sind und welche nicht, geht es ins Detail.
 
Wichtig zu wissen: Der 1. September stellt keinen Stichtag zur Beschäftigung dar. Der Anspruch auf die Auszahlung besteht, sobald ein Mitarbeiter im Laufe des Jahres 2022 die unten genannten Voraussetzungen erfüllt. Wenn im September noch kein Dienstverhältnis besteht, kann die Auszahlung nachträglich über eine Steuererklärung erfolgen. Wann genau Unternehmen die Pauschale im September auszahlen, ist ihnen überlassen.

Voraussetzungen

Die Pauschale steht allen Beschäftigten zu, die zum September in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen, die den Steuerklassen I-IV eingeordnet sind oder als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen.
Nicht zu vergessen sind dabei die Beschäftigten in der passiven Phase der Altersteilzeit sowie Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen. Ebenfalls berechtigt sind Beschäftigte mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen. Das betrifft beispielsweise Beschäftigte in Elternzeit, die Elterngeld beziehen.

Für Minijobber gilt: Wenn sie ihrem Arbeitgeber bescheinigen, dass es sich um ihr erstes Dienstverhältnis handelt, sind auch sie berechtigt zum Erhalt der Energiepauschale über ihren Arbeitgeber. Anders ist es, wenn der Arbeitgeber gar keine Lohnsteuer-Anmeldung abgegeben hat, zum Beispiel bei einem Minijob in einem Privathaushalt. Dann muss der Minijobber die Pauschale über die eigene Steuererklärung geltend machen.

Wer hat kein Anrecht?

Das sind Pensionäre und Rentner, soweit sie keine anderen Einkünfte z.B. aus freiberuflicher Tätigkeit beziehen. Auch Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland gehen leer aus, beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler ebenfalls.

Selbstständige, die für das Unternehmen frei arbeiten, erhalten die Energiepreispauschale durch eine entsprechende Minderung ihrer am 10. September fälligen Einkommensteuervorauszahlung.

Tipps zum Auszahlungsverfahren

Das rät die Kölner Arbeitsrechtskanzlei HMS.Barthelmeß Görzel Arbeitgebern zum Auszahlungsverfahren.
Idealerweise zahlen sie die Energiepauschale mit der ersten, nach dem 31. August 2022 vorzunehmenden Lohnzahlung aus.


Finanziert werden soll die Pauschale durch eine Entnahme vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer und diese soll bei der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert abgesetzt werden.


Bei einer monatlichen Anmeldung ist die Energiepreispauschale in der bis zum 10. September 2022 fälligen Anmeldung für den August 2022 abzusetzen. Wer die Lohnsteuer nur vierteljährlich abführt, kann die Pauschale mit der Anmeldung zum 10. Oktober verrechnen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber auch mit der Auszahlung des Zuschusses bis Oktober warten.


Dazu wird die Energiepreispauschale in der Lohnsteuer-Anmeldung mit einer zusätzlichen Kennzahl aufgeführt.

Übersteigt die insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, ersetzt das Finanzamt dem Arbeitgeber diesen übersteigenden Betrag. Die ausgezahlte Energiepreispauschale ist dann in der Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E anzugeben.

Den Gesetzestext finden Sie hier.

ah

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