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Recht und Steuern > Urteil der Woche

Gefälschter Impfpass ein Kündigungsgrund?

Mit dem Herbst steigen die Corona-Zahlen. Für Betriebe heißt das: mehr Krankmeldungen und teils erhöhte Vorsicht vor Ansteckung am Arbeitsplatz. Im vergangenen Winter durften Arbeitgeber von ihren Beschäftigten im Rahmen der 3G-Regeln einen Impfnachweis verlangen. Was aber, wenn der gar nicht echt ist? Darf der Arbeitgeber dann fristlos kündigen? Die Frage beschäftigte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.

Gefälschter Impfpass ein Kündigungsgrund?Bild: Shutterstock

Der Fall

Im Betrieb des späteren Klägers galt die 3G-Regel: Nur wer nachweislich geimpft, getestet oder genesen war, durfte den Arbeitsplatz betreten. Der seit 30 Jahren im Unternehmen beschäftigte Mann legte ein digitales EU-Impfzertifikat vor, das einen vollständigen Impfschutz auswies. Im Impfpass selbst waren zwei Impfungen durch eine Berliner Ärztin eingetragen. Der Haken: An beiden vermeintlichen Impfterminen war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Und gegen die Ärztin liefen bereits diverse Strafverfahren wegen des Verdachts auf illegalen Handel mit gefälschten Impfausweisen.

Im Beisein des Betriebsrats hielt der Arbeitgeber den Beschäftigten vor, er habe einen gefälschten Impfnachweises vorgelegt – und kündigte dem Mann sodann fristlos. Dieser erhob Kündigungsschutzklage.

Das Urteil des Arbeitsgerichts

Das Arbeitsgericht Duisburg (5 Ca 45/22) entschied zugunsten des Klägers: Die Vorlage eines gefälschten Impfpasses sei zwar an sich ein wichtiger Grund, der zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt. Allerdings habe der Arbeitgeber nicht nachweisen können, dass der Arbeitnehmer tatsächlich einen gefälschten Impfpass vorgelegt hatte. Für eine Verdachtskündigung, so das Arbeitsgericht, seien nicht die notwendigen Voraussetzungen erfüllt.

Der Arbeitgeber trug die Sache zum Landesarbeitsgericht.

Das meint das Landesarbeitsgericht

In der mündlichen Verhandlung mit anschließendem Beweisbeschluss ließ das LAG Düsseldorf erkennen, dass eine Impfpassfälschung die außerordentliche Kündigung rechtfertigen würde. Allerdings hält es eine Beweisaufnahme für nötig, um zu klären, ob der Impfpass wirklich eine Fälschung ist (8 Sa 326/22). Die Verhandlung wird daher fortgesetzt. 

Noch in einem weiteren Verfahren hat das LAG Düsseldorf zum Ausdruck gebracht, dass ein gefälschter Impfpass grundsätzlich ein Kündigungsgrund sein kann. In diesem Fall scheiterte eine außerordentliche Kündigung jedoch an der Interessenabwägung zwischen der 19-jährigen Betriebszugehörigkeit des Klägers, der Tatsache, dass dieser die Impfpass-Fälschung auf Vorhalt sofort zugegeben hatte und dem Umstand, dass sich auch die Arbeitgeberin einen Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz vorhalten lassen musste (3 Sa 374/22). Die ordentliche Kündigung scheiterte daran, dass Betriebsratsanhörung fehlerhaft war.

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