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Recht und Steuern > Tipps für Steuerzahler

Hierauf achten Finanzämter in diesem Jahr besonders

Die Homeoffice-Pauschale kann zur Steuerfalle werden. Photovoltaik-Anlagen gelten schnell als Liebhaberei. Eine interne Liste zeigt, worauf Steuerzahler bei ihrer Steuererklärung dieses Mal besonders achten sollten.

Es ist wie der Wetterbericht: Sagen die Meteorologen Minus-Temperaturen voraus, empfiehlt es sich, einen warmen Mantel anzuziehen. Und bei mehr als 20 Grad kann die Jacke getrost im Schrank bleiben. Was die Experten vom Wetteramt über die Temperatur voraussagen, gilt für die Experten vom Finanzamt für die Steuer. Einmal im Jahr geben sie in speziellen Foren und auffindbar nur für eine Fachöffentlichkeit preis, worauf sie als Prüfer besonders achten, wenn sie die Steuererklärungen durchforsten. „Prüfungsschwerpunkte“ nennen sie das, und für alle die, die Steuern zahlen, ist es interessant zu erfahren, wo sie sich warm anziehen müssen, wo sie sich auf genaue Nachfragen gefasst machen müssen und wo sie am besten schon vorbeugend alle Unterlagen zusammensammeln.

 

Lieblingsthema Liebhaberei

 

Die Finanzverwaltung des bevölkerungsreichsten Bundeslandes, Nordrhein-Westfalen, verschickt ihre Liste mit Prüfungsschwerpunkten immer zu Jahresbeginn an jene 87 Finanzämter, die ihr unterstehen. Dieser „Wetterbericht“ gilt dann zwar nur für die Region Nordrhein-Westfalen, aber ganz unterschiedlich gehen die Verwaltungen in anderen Bundesländern auch nicht vor. Die Steuerberaterkammern erhalten die Liste ebenfalls. Eine von ihnen, die Kammer Westfalen-Lippe, veröffentlicht sie auf ihrer Website, was bei ihr schon Tradition habe, sagt eine Sprecherin. Die Resonanz sei riesig, stellt sie fest, kommentieren möchte sie die Punkte allerdings nicht.

 

Das machen andere. Zum Beispiel der Steuer-Fachverlag NWB, der einen eigenen Blog zum Thema Steuern betreibt. Hier haben Experten die Prüfungsschwerpunkte unter die Lupe genommen und kommen zu folgendem Ergebnis:

 

Ein Lieblingsthema der Finanzämter bleibt die „Liebhaberei“. Sie wird auch in diesem Jahr wieder ein wichtiger Prüfungspunkt sein, konkret geht es um die „Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht bei einem Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit“. Untersucht wird ob, die Steuerzahlerin oder der Steuerzahler mit einem Gewerbebetrieb oder im Rahmen einer Selbstständigkeit tatsächlich Gewinne erzielen oder nur Ausgaben von der Steuer abziehen wollen. Steuerberater halten das Thema für einen Dauerbrenner und weisen darauf hin, dass regelmäßige hohe Aufwendungen etwa für einen Firmenwagen ohne entsprechende Einnahmen zu detaillierten Nachfragen des Finanzamts führen können.

 

Neu ist bei diesem Punkt, dass auch Photovoltaikanlagen-Betreiber zu Liebhabern werden können. Sie sind steuerrechtlich gewerbliche Unternehmer, die in eine Anlage investieren und anschließend den gewonnenen Strom verkaufen. Unterm Strich rechnet sich das allerdings selten, die Investition ist oft teurer als der Gewinn. „Liebhaberei“, sagt dann das Finanzamt. Hierauf jetzt einen Prüfungsschwerpunkt zu legen, trägt dazu bei, diese alternative Energiequelle unattraktiver für private Investoren zu machen.

 

Genau hingucken wollen die Finanzämter in diesem Jahr auch bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Wer mehr als ein Prozent an einer solchen Gesellschaft besitzt und den Anteil verkauft, muss den Gewinn als Einnahme aus einem Gewerbebetrieb versteuern und zwar nicht mit dem bekannten 25 Prozent-Steuersatz auf Kapitalerträge, sondern mit dem persönlichen Steuersatz, der gern mal höher liegt. Genauso, so steht es in den Prüfungsschwerpunkten, soll die Finanzverwaltung Erbfolge-Angelegenheiten unter die Lupe nehmen - vor allem, wenn der Erblasser noch nicht tot ist. „Vorweggenommene Erbfolge“ nennt sich das Thema im Steuerdeutsch, wenn das Erbe zu Lebzeiten an eine Kapitalgesellschaft übertragen wird.

 

Homeoffice-Pauschale könnte zum Bumerang werden

 

Richtig zur Sache gehen soll es bei Immobilien und den entsprechenden Mieteinkünften. Wer eine Wohnung oder ein Haus hat, kann durch Ausgaben für Kauf und Renovierung der Wohnung oder des Hauses die Steuerzahlungen senken. Das geht allerdings nur, wenn Mieteinkünfte nachgewiesen werden. Sie müssen mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete betragen. Ansonsten wittert das Finanzamt Schummelei.

 

Neu unter den Prüfungsschwerpunkten ist die im vergangenen Jahr eingeführte Home-Office-Pauschale. Sie soll an sich diejenigen entlasten, deren Büros geschlossen sind und die von zu Hause aus arbeiten. Sie beträgt fünf Euro am Tag, maximal 600 Euro im Jahr können geltend gemacht werden. So hat es der Gesetzgeber beschlossen. Die Finanzämter sind nun angewiesen, genau zu prüfen, ob an den Homeoffice-Tagen nicht etwa auch eine Pendlerpauschale geltend gemacht wird. Ein eigener Fragebogen zu dem Thema soll hier Klarheit bringen. Steuerberater warnen schon jetzt davor, dass die steuerliche Regelung für Homeoffice-Tage den Vorteil, den die Pendlerpauschale sonst bringt, nicht aufwiegen wird.

 

Apropos Pendlerpauschale: Einige Ämter haben den Hinweis von ihrer übergeordneten Behörde bekommen, die doppelte Haushaltsführung genau zu überprüfen. Nur wenn die Zweitwohnung den Arbeitsweg stark verkürzt, sind bis zu 1000 Euro Miete pro Monat und Ausgaben für die Einrichtung absetzbar. Wer aber wegen Corona ins Homeoffice gewechselt ist und seine Zweitwohnung gar nicht mehr bewohnt, hat keinen Anspruch darauf, dass ihm seine Ausgaben weiter angerechnet werden.

 

Die Liste mit den Prüfungsschwerpunkten (steuerberaterkammer-westfalen-lippe.de/fileadmin/user_upload/Relaunch_2016/01.Steuerberaterkammer/09.Finanzverwaltung/2021_01_14_Prueffelder_Zusasmm.pdf) diene, so heißt es von der Finanzverwaltung „zur beiderseitigen Arbeitserleichterung“ oder – um im eingangs beschrieben Wortbild zu bleiben: Sie dient dazu, sich schon mal die richtige Kleidung herauszulegen. Steuerberater sehen allerdings darin nicht die Aufforderung, Steuererklärung von vornherein wieder mit unzähligen Belegen einzureichen. Die „Belegpflicht“ ist seit 2017 einer „Belegvorhaltepflicht“ gewichen und die Finanzbeamtinnen und -beamte lassen sich die Belege nur bei Auffälligkeit nachreichen. Das Verfahren habe sich für beide Seiten bewährt, meinen befragte Steuerberater und raten von „vorauseilendem Gehorsam“ ab.

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