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Recht und Steuern > Gastbeitrag

Körperschaftssteuerrecht: Personengesellschaften bekommen die Wahl

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts beschlossen. Damit sollen die steuerlichen Rahmenbedingungen vor allem für Familienunternehmen und mittelständische Betriebe verbessert werden, die als Personengesellschaften firmieren.

Der neue Gesetzentwurf des Bundeskabinetts heißt im Kern: OHG, KG, GmbH & Co. KG oder auch Partnergesellschaften sollen in Zukunft die Wahl haben, ob sie weiter als Personengesellschaften oder wie Kapitalgesellschaften besteuert werden. Gerade mittelständische Unternehmer wählen häufig die Rechtsform der Personengesellschaft, etwa die der Kommanditgesellschaft als GmbH & Co. KG. Diese verbindet gesellschaftsrechtliche Vorteile – vor allem Haftungsbegrenzung und Flexibilität – mit der steuerlichen Möglichkeit, Verluste aus der gewerblichen Tätigkeit mit anderen positiven Einkünften des Unternehmers, etwa aus Vermietung und Verpachtung, verrechnen zu können.

Wenn das Unternehmen wächst, ändern sich aber oft die rechtlichen und steuerlichen Aspekte, und es spielen dann meist auch internationale Gesichtspunkte eine Rolle. So sind beispielsweise Sonder- und Ergänzungsbilanzen, wie sie in Deutschland bei der Besteuerung von Personengesellschaften vorgesehen sind, im Ausland weitgehend unbekannt. Wechselt eine Personengesellschaft die Rechtsform in die einer Kapitalgesellschaft, wie in eine GmbH oder AG, ist das mit enormem Aufwand verbunden. Gerade Mittelständler zögern daher häufig, die Rechtsform der Personengesellschaft aufzugeben.

Zwar hat der Gesetzgeber in den letzten Jahrzehnten die Gesamtsteuerbelastung bei Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften angenähert. So beträgt bei einer vereinfachten Darstellung die Steuerbelastung einer Kapitalgesellschaft, die die Gewinne nicht an die Gesellschafter ausschüttet (bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 Prozent) 29,83 Prozent und bei einer Personengesellschaft (unter Anwendung von §§ 34a, 35 EStG und einem ESt-Satz von 45 Prozent, ohne Kirchensteuer) 32,24 Prozent. Wird der Gewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet, so beträgt die Gesamtsteuerbelastung bei der Kapitalgesellschaft 48,33 Prozent und der bei Personengesellschaft 48,17 Prozent.

Trotzdem gelten für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften unterschiedliche Besteuersysteme. Dies hat zur Folge, dass es trotz der Annäherung der Steuerlast bis heute keine rechtsformneutrale Besteuerung von Unternehmen gibt. So erfolgt die Besteuerung von Körperschaften strikt getrennt von der ihrer Gesellschafter ("Trennungsprinzip"). Bei Personengesellschaften hingegen wird auf der Ebene der Gesellschaft zwar die Gewerbesteuer erhoben. Doch für Zwecke der Einkommensteuer wird, wie man sagt, "durch die Gesellschaft hindurchgeschaut" und die Gewinne damit auf der Ebene der Gesellschafter besteuert ("Transparenzprinzip").

Ergebnis ist, dass zum Beispiel Geschäftsführergehälter oder andere Vergütungen an den Gesellschafter den Gewinn der Kapitalgesellschaft mindern, nicht aber den der Personengesellschaft. Auch können in der Kapitalgesellschaft steuermindernd Pensionsrückstellungen gebildet werden, nicht aber in der Personengesellschaft.

Wo setzt der Gesetzgeber mit der Reform an?

Nach dem neuen Gesetz sollen künftig Personengesellschaften mit einem unwiderruflichen Antrag für die Besteuerung als- Kapitalgesellschaft optieren können. Oder einfacher gesagt: Sie können wählen, ob sie steuerlich als Personen- oder als Kapitalgesellschaft behandelt werden möchten. Die Option fingiert dabei einen Formwechsel, so dass die Gesellschaft rechtlich eine Personengesellschaft bleibt, steuerlich aber wie eine Kapitalgesellschaft behandelt wird. Vergütungen an Gesellschafter werden dann bei der Gesellschaft steuermindernd berücksichtigt. Sie müssen aber bei den Gesellschaftern als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (Geschäftsführergehälter), Vermietung und Verpachtung (bei Vermietung von Betriebsgrundstücken) oder aus Kapitalvermögen (Darlehenszinsen) versteuert werden.

Mit dem Optionsmodell wird die Besteuerung als Personengesellschaft künftig nicht komplett hinfällig. Das bewährt sich gerade in der Pandemie: Die Möglichkeit, Verluste aus Gewerbebetrieb mit anderen Einkünften aus dem Privatvermögen verrechnen oder den Finanzierungsaufwand für die Beteiligung an der Gesellschaft steuerlich berücksichtigen zu können, ist für viele Mittelständler von unschätzbarem Wert und ein Vorteil, den die Kapitalgesellschaft nicht bieten kann.

Im Ergebnis ist das vorgesehene Optionsmodell zu begrüßen. Es ermöglicht das Beste aus zwei Welten, nämlich die gesellschaftsrechtlich flexiblere Rechtsform der Personengesellschaft mit etwaigen Steuervorteilen einer Kapitalgesellschaft verbinden zu können. Und sollte sich herausstellen, dass die Kapitalgesellschaft doch nicht die gewünschten Vorteile bringt, so hält der Gesetzentwurf dafür eine Türe offen: Möglich ist auch die Rückoption in die Besteuerung als Personengesellschaft.

Dr. Gerd Seeliger ist Rechtsanwalt und Steuerberater sowie Partner bei SKW Schwarz Rechtsanwälte in München.

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