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Recht und Steuern > Arbeitsrecht

Krankschreibung: Das müssen Arbeitgeber wissen

Darf, wer krankgeschrieben ist, sich aber gesund fühlt, zur Arbeit kommen? Und darf man den auskurierenden Kollegen anrufen, wenn man eine wichtige Frage hat, die nur er beantworten kann? Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Infos zum Thema Krankschreibung.

Wer krank ist, darf zu Hause bleiben, um sich auszukurieren. Dafür muss der Mitarbeiter natürlich Bescheid sagen und sich spätestens am dritten Tag von einem Arzt krankschreiben lassen – in vielen Unternehmen auch schon eher. Aber welche juristische Relevanz hat die Krankschreibung – korrekt: Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (AU-Bescheinigung)? Was sind die Pflichten des kranken Mitarbeiters – und was sind seine Rechte? Wir beantworten die wichtigsten Fragen.

Welche juristische Relevanz hat die AU-Bescheinigung?

Wer aufgrund einer Krankheit oder Verletzung nicht arbeiten kann, muss dies dem Arbeitgeber sofort mitteilen. Ein Anruf oder eine E-Mail genügt. Ist er länger als drei Tage krank, muss er dem Arbeitgeber eine ärztliche Krankschreibung vorlegen – wobei dieser das auch schon ab dem ersten Krankheitstag verlangen kann. Viele Arbeitsverträge sehen laut Anwalt Bischoff diese kurze Frist vor. Juristisch ist die Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (AU-Bescheinigung) vor allem wichtig, um Anspruch auf den Lohn zu haben, sagt Bischoff: „Ein Beschäftigungsverbot ergibt sich daraus aber nicht.“ Ist der Arbeitnehmer mittwochs wieder gesund, obwohl er noch bis Freitag krankgeschrieben ist, darf er wieder arbeiten gehen. „Dazu zwingen kann sein Arbeitgeber ihn allerdings nicht“, schränkt Bischoff ein. Und es gilt, vorsichtig zu sein: Wenn ein Mitarbeiter zur Arbeit kommt, obwohl er noch nicht wieder gesund ist, sollte der Chef ihn wieder nach Hause schicken. Das gebietet schon die Fürsorgepflicht.

Darf man kranke Mitarbeiter anrufen, um wichtige Informationen zu erfragen?

Weil sich Krankheiten und Verletzungen nur selten an Dienst- und Projektpläne halten, kann es vorkommen, dass mit dem ausgefallenen Mitarbeiter auch wichtige Infos zum Beispiel über Kunden und Termine fehlen. „Bei wirklich wichtigen Informationen, die keinen Aufschub dulden, darf man den kranken Mitarbeiter anrufen“, sagt Bischoff. Dazu können auch Informationen wie Passwörter oder der Gesprächsstand mit Geschäftspartnern gehören, erklärt der Arbeitsrechtler. Bei einem „dringenden betrieblichen Interesse“ muss der kranke Mitarbeiter sogar zurückrufen, wenn er kann. 

Was kann der Arbeitgeber unternehmen, wenn er vermutet, dass der Arbeitnehmer gar nicht wirklich krank ist?

Mitarbeitern das „Blaumachen“ nachzuweisen, ist schwierig. Arbeitsrechtler Dirk Bischoff rät dazu, zuerst die Krankenkasse zu kontaktieren – auch wenn er dies als „schwaches Instrument“ bezeichnet. Gibt es einen hinreichenden Tatverdacht, kann sich die Einschaltung eines Detektivs lohnen. Bischoff berichtet von Fällen, in denen dadurch ein solcher Betrug aufgedeckt wurde. Der Übeltäter wurde daraufhin nicht nur fristlos entlassen, sondern musste auch die Detektivkosten sowie den durch das Fehlen entstandenen Schaden erstatten.

Unternimmt der Arbeitgeber einen Kontrollbesuch beim Arbeitnehmer, kann er Pech haben. Der Arbeitnehmer muss ihm nicht die Tür öffnen. Er muss zudem nicht zwangsläufig zu Hause im Bett bleiben, schränkt Bischoff ein. „Er darf während der Krankschreibung alles tun, was nicht der Genesung entgegenläuft“, sagt der Arbeitsrechtler. Und ein Kneipen- oder Kinobesuch trotz lädiertem Knie oder ein Spaziergang durch die Stadt tut dem Gesundwerden in der Regel keinen Abbruch.

Politik plant digitalen Krankenschein

Geht es nach dem Willen von Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier, soll bald Schluss sein mit der gedruckten AU-Bescheinigung. Dem Gesetzentwurf des Wirtschaftsministeriums zufolge soll ab Anfang 2021 die Krankmeldung sowohl an den Arbeitgeber als auch an die Krankenkasse digital übertragen werden. Der Vorstoß ist zentraler Teil des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes und wurde Mitte September vom Kabinett verabschiedet.

Der Artikel stammt vom 2. Januar 2018 und wurde zuletzt am 20.9.2019 überprüft und aktualisiert.

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